1. Anspruch auf die Beihilfen haben die Inhaber der Erlaubnis oder die Betreiber von Tankstellen mit folgenden Voraussetzungen:
a) Straßentankstellen, die
1) in den Jahren 2015-2016-2017 einen durchschnittlichen jährlichen Treibstoffabsatz von nicht mehr als einer Million Liter verzeichnet haben,
2) die einzige Tankstelle auf dem Gemeindegebiet sind,
3) sich in einem strukturell benachteiligten Gebiet gemäß Anhang 1 befinden, oder von der nächsten Tankstelle mindestens 9 km entfernt sind,
4) zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Richtlinien bereits über die Erlaubnis verfügen;
b) Straßentankstellen, die
1) in den Jahren 2015-2016-2017 einen durchschnittlichen jährlichen Treibstoffabsatz von nicht mehr als einer Million Liter verzeichnet haben,
2) die einzige Tankstelle auf dem Gemeindegebiet sind, oder höchstens die zweite Tankstelle innerhalb des Gemeindegebiets sind,
3) die von der nächsten Tankstelle mindestens 5 km entfernt sind, oder die sich im Grenzgebiet befinden und zur nächstgelegenen Staatsgrenze einen Abstand von nicht mehr al 10 km aufweisen,
4) die zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Richtlinien bereits über die Erlaubnis verfügen.