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Beschluss vom 6. März 2018, Nr. 186
Kriterien für die Gewährung von Sonderbeihilfen zugunsten von Tankstellen für die Versorgung von Treibstoffen

ANLAGE A

Sondermaßnahmen zugunsten von Tankstellen für die Versorgung von Treibstoffen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Sonderbeihilfen für die Durchführung von Arbeiten zur Anpassung der Straßentankstellen, welche vom Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, “Bestimmungen über die Gewässer“, und der diesbezüglichen Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, vorgesehen sind.

2. Für das, was in diesen Richtlinien nicht geregelt ist, insbesondere was die Verfahrensbestimmungen, Verpflichtungen und Sanktionen angeht, wird, sofern vereinbar, auf die allgemeinen für die Gewährung der Beihilfen geltenden Richtlinien gemäß Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“, in geltender Fassung, verwiesen.

Artikel 2
Art der Beihilfen

1. Die Beihilfe wird in Form eines Verlustbeitrags unter Beachtung der De-minimis-Bestimmung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt.

Artikel 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Beihilfen haben die Inhaber der Erlaubnis oder die Betreiber von Tankstellen mit folgenden Voraussetzungen:

a) Straßentankstellen, die

1) in den Jahren 2015-2016-2017 einen durchschnittlichen jährlichen Treibstoffabsatz von nicht mehr als einer Million Liter verzeichnet haben,

2) die einzige Tankstelle auf dem Gemeindegebiet sind,

3) sich in einem strukturell benachteiligten Gebiet gemäß Anhang 1 befinden, oder von der nächsten Tankstelle mindestens 9 km entfernt sind,

4) zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Richtlinien bereits über die Erlaubnis verfügen;

b) Straßentankstellen, die

1) in den Jahren 2015-2016-2017 einen durchschnittlichen jährlichen Treibstoffabsatz von nicht mehr als einer Million Liter verzeichnet haben,

2) die einzige Tankstelle auf dem Gemeindegebiet sind, oder höchstens die zweite Tankstelle innerhalb des Gemeindegebiets sind,

3) die von der nächsten Tankstelle mindestens 5 km entfernt sind, oder die sich im Grenzgebiet befinden und zur nächstgelegenen Staatsgrenze einen Abstand von nicht mehr al 10 km aufweisen,

4) die zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Richtlinien bereits über die Erlaubnis verfügen.

Artikel 4
Förderfähige Investitionen

1. Förderfähig sind:

a) jene Investitionen, welche die Anpassung an die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, und des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, betreffen,

b) nur zusätzlich zu den Investitionen laut Buchstabe a), die Investitionen zur Modernisierung und Sanierung sowie für die Installation von Zapfsäulen und Self-Service- Vorrichtungen.

Artikel 5
Mindest- und Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben

1. Die Ausgaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) sind innerhalb der folgenden Grenzen förderfähig:

a) Mindestgrenze: 20.000,00 Euro,

b) Höchstgrenze: 100.000,00 Euro.

2. Die Ausgaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) sind innerhalb der folgenden Grenzen förderfähig:

a) Mindestgrenze: 20.000,00 Euro,

b) Höchstgrenze: 50.000,00 Euro.

Artikel 6
Ausmaß der Beihilfe

1. Die Beihilfe für Investitionen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) wird in folgendem Ausmaß gewährt:

a) im Falle von Straßentankstellen, welche die Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erfüllen: 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe,

b) im Falle von Straßentankstellen, welche die Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) erfüllen: 40 Prozent der zugelassenen Ausgabe.

2. Die Beihilfe für Investitionen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) wird im Ausmaß von 20 Prozent gewährt.

Artikel 7
Antragstellung

1. Die Anträge müssen ab dem Tag der Genehmigung dieser Richtlinien bis zum 31. Dezember 2018 und vor Beginn der geförderten Investition eingereicht werden, andernfalls wird die entsprechende Gesamtinvestition von der Förderung ausgeschlossen. Die Anträge, die nach dieser Frist einlangen, werden von Amts wegen archiviert.

2. Die Anträge müssen auf eigenen, von der Landesabteilung Wirtschaft bereitgestellten Vordrucken abgefasst, in ein PDF-Format konvertiert und durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse des Landesamtes für Handel und Dienstleistungen übermittelt werden.

3. Auf dem Antrag muss die Nummer und das Datum der Stempelmarke ersichtlich sein. Der Antragsteller/Die Antragstellerin erklärt, die genannte Stempelmarke ausschließlich für das jeweilige Verwaltungsverfahren zu verwenden.

4. Dem Antrag müssen die technischen Unterlagen sowie die Kostenvoranschläge oder eine detaillierte Aufstellung der geplanten Investitionen beigelegt werden.

5. Sämtliche Unterlagen (einschließlich der De-minimis-Erklärung) müssen im PDF-Format dem Antrag angehängt werden.

Artikel 8
Bearbeitung der Anträge

1. Das zuständige Landesamt bestätigt schriftlich im Sinne der Bestimmungen über die Einleitung des Verfahrens, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde.

2. Die Anträge werden in derselben zeitlichen Reihenfolge bearbeitet, in der sie im zuständigen Landesamt eingereicht werden.

3. Unvollständige, nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.

Artikel 9
Gewährung oder Ablehnung der Beihilfe

1. Die Genehmigung oder die Ablehnung der Beihilfe wird vom Direktor/von der Direktorin der zuständigen Abteilung verfügt.

2. Die Abrechnung der Ausgabe muss beim zuständigen Landesamt bis zum Ende des Jahres eingereicht werden, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt.

3. Es werden in der Regel keine Verlängerungen dieser Frist gewährt. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann das zuständige Amt eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewähren; verstreicht diese Frist ungeachtet, gilt die Beihilfe automatisch als widerrufen.

4. Wird die Endabrechnung nicht fristgerecht eingereicht, so wird die Beihilfe widerrufen.

5. Kann der/die Begünstigte aus gerechtfertigten Gründen die Investitionen nicht im Bezugsjahr durchführen, so ist es möglich, diese auf das darauffolgende Jahr zu verschieben. Hierfür muss er/sie innerhalb des Jahres der Antragstellung dem zuständigen Amt eine begründete schriftliche Mitteilung zukommen lassen.

Artikel 10
Auszahlung der Beihilfe

1. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt nach Durchführung der Investition auf der Grundlage der Endabrechnung und sofern das durchgeführte Vorhaben mit jenem laut Antrag übereinstimmt.

2. Der Auszahlungsantrag, abzufassen auf einem eigenen von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Vordruck, und die entsprechenden Ausgabenbelege müssen in ein PDF-Format konvertiert und durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse des zuständigen Landesamtes innerhalb der Frist laut Artikel 9 Absatz 2 übermittelt werden.

3. Dem Antrag laut Absatz 2 müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Leasingverträge mit der Verpflichtung zum Kauf des Leasingobjektes,

b) Rechnungen und Honorarnoten, mit ordnungsgemäßen Zahlungsbelegen versehen, wie von den einschlägigen nationalen und EU-Bestimmungen vorgeschrieben.

4. Die geförderten Güter, mit Ausnahme der Investitionen bezüglich Leasingverträge, müssen im Register der abschreibbaren Güter eingetragen werden.

5. Ausgleichszahlungen sind nicht zulässig.

6. Zur Begutachtung der Unterlagen kann das zuständige Landesamt technische Gutachten und Schätzungen einholen.

7. Wird das Unternehmen in der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Auszahlung der Beihilfe übertragen oder einverleibt, geht die Förderung auf den Rechtsnachfolger/die Rechtsnachfolgerin über, welcher/welche die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung besitzen muss.

8. Der Rechtsnachfolger/Die Rechtsnachfolgerin muss die vorgesehenen Pflichten übernehmen und einhalten.

9. Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Landesamtes verfügt die Auszahlung der Beihilfe.

Artikel 11
Pflichten

1. Die Begünstigten sind verpflichtet, die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sie müssen außerdem die Beiträge für die Pensionsvorsorge auch für alle mitarbeitenden Familienmitglieder einzahlen, die nicht anderweitig pensionsversichert sind.

2. Die Begünstigten sind verpflichtet, dem zuständigen Landesamt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die dieses für die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen als zweckmäßig erachtet.

3. Die Pflichten laut diesen Richtlinien gelten auch dann als erfüllt, wenn die geförderten Güter mit anderen Gütern ausgetauscht werden, welche ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die ursprünglichen. Der Austausch muss innerhalb von 180 Tagen ab Veräußerung oder Abtretung der ursprünglichen Güter mit einem mindestens gleichwertigen Gut erfolgen. Die neuen Güter dürfen nicht nochmals gefördert werden und unterliegen den auf den ausgetauschten Gütern lastenden Bindungen.

4. Für die gemäß diesen Richtlinien geförderten Güter verpflichtet sich der/die Begünstigte, deren wirtschaftliche Zweckbestimmung bei beweglichen Gütern für drei Jahre ab Ausstellung des letzten Ausgabenbelegs bzw. bei Arbeiten für zehn Jahre ab Ausstellung der Benutzungsgenehmigung nicht zu ändern. Ebenso dürfen die geförderten Güter für denselben Zeitraum weder veräußert noch vermietet, noch darf der Betrieb, dem sie gehören, verpachtet werden, noch darf die Verfügbarkeit durch die Einräumung dinglicher Rechte übertragen werden, es sei denn die Führung der Tankstelle wird anderen Rechtssubjekten überlassen.

5. Die Begünstigten sind verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen jedes Ereignis mitzuteilen, das den Verlust der Beihilfevoraussetzungen mit sich bringen kann.

6. Auf begründeten Antrag kann die Landesregierung bei durch Unfall, Brand oder Diebstahl verursachten Schäden am geförderten Gut auf den Widerruf der Beihilfe verzichten.

Artikel 12
Kontrollen und Sanktionen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen zu prüfen, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens acht Prozent der geförderten Investitionen durch.

2. Die Auslosung erfolgt anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen.

3. Mit den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, Pflichtinformationen zu liefern. Zudem wird damit überprüft, ob die Investitionen jenen Zwecken dienen, für welche die Beihilfe gewährt wurde.

4. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. Mit der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen beizubringen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.

5. Unbeschadet der geltenden Bestimmungen bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme wirtschaftlicher Begünstigungen, bewirkt die festgestellte Übertretung dieser Richtlinien den Widerruf der Beihilfe und deren Rückzahlung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen. Das gesamte Kontrollverfahren samt eventueller Verhängung von Sanktionen muss innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen sein.

6. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen laut Artikel 11 Absätze 3 und 4 bewirkt den Widerruf der Förderung im Verhältnis zum Zeitraum, der bis zum Ablauf der vorgesehenen Frist verbleibt. Werden bei Leasinginvestitionen die betreffenden Güter nicht gekauft, so wird die gesamte Förderung widerrufen.

7. Die festgestellte Übertretung der Bestimmungen laut Artikel 11 Absätze 1, 2 und 5 bewirkt den Widerruf der gesamten Förderung.

Artikel 13
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Beihilfen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, können die Beihilfesätze gekürzt oder die Förderungsanträge von Amts wegen archiviert werden.

Artikel 14
Wirksamkeit

1. Die vorliegenden Richtlinien gelten für all jene Anträge, die ab dem Tag der Genehmigung bis zum 31. Dezember 2018 eingereicht werden.

ANHANG 1

Strukturell benachteiligte Gebiete im Bereich Wirtschaft, nach Gemeinden geordnet (AI-W)

Gemeinde

Subkommunales Gebiet

Ahrntal

St.Jakob; St.Peter; Weissenbach

Aldein

Aldein; Radein

Algund

Aschbach

Altrei

Altrei

Brenner

Pflersch; Gossensaß-Giggelberg-Pontigl

Brixen

Afers; Tschötsch; Mairdorf-Karnol; Mellaun-Klerant; St.Leonhard-Plabach-Rutzenberg

Deutschnofen

Birchabruck; Petersberg

Enneberg

Enneberg-Pfarre / La Pli de Mareo; Hof / Curt; Plaiken /  Pliscia; Welschellen / Rina

Eppan a.d. Weinstr.

Predonig-Gaid

Feldthurns

Schnauders; Tschiffnon; Garn-Kühberg-Alm

Franzensfeste

Franzensfeste

Freienfeld

Egg-Niederried-Pfulters; Mauls-Flans-Rizzail-Valgenäun

Gais

Mühlbach-Tesselberg; Uttenheim-Lanebach

Graun im Vinschgau

Graun; Reschen; St.Valentin; Langtaufers

Gsies

S.Martin; Pichl; St. Magdalena

Innichen

Winnebach

Jenesien

Afing; Glaning; Flaas-Nobls

Karneid

Gummer; Karneid

Kastelbell-Tschars

Freiberg-Tomberg; Galsaun-Trumsberg; Tschars-Juval

Kastelruth

St.Michael / S.Michiel; St.Valentin; Tisens-St.Oswald-St.Vigil-Tagusens

Kiens

Hofern; St.Sigmund

Klausen

Gufidaun; Latzfons; Verdings

Kurtatsch a.d. Weinstr.

Penon-Hofstatt-Oberfennberg; Graun

Laas

Tschengls; Tanas-Allitz

Lajen

Ried

Lana

Pawigl

Latsch

Morter; St.Martin im Kofl; Tarsch

Laurein

Laurein

Lüsen

Lüsen

Mals

Burgeis; Matsch; Schleis; Schlinig; Planeil-Plawenn

Martell

Ennewasser-Gand-Hintermartell-Waldberg; Meiern-Ennetal-Sonnenberg

Mölten

Hauptort; Verschneid; Versein

Moos in Passeier

Moos in Passeier; Pfelders; Platt; Rabenstein; Stuls

Mühlbach

Spinges; Vals;

Mühlwald

Lappach; Hauptort-Außermühlwald

Naturns

Staben

Olang

Geiselsberg

Percha

Oberwielenbach- Platten; Aschbach-Litschbach-Nasen-Wielenberg

Pfitsch

Kematen; St.Jakob

Prad am Stilfser Joch

Lichtenberg

Prags

Ausserprags; Innerprags-St.Veit

Prettau

Prettau

Proveis

Proveis

Rasen-Antholz

Antholz-Mittertal; Antholz-Niedertal; Antholz-Obertal; Oberrasen

Ratschings

Innerratschings; Jaufental; Mareit; Ridnaun; Telfes

Riffian

Riffian-Magdfeld-Vernuer

Ritten

Mittelberg; Rotwand; Wangen; Lengstein-Atzwang; Oberinn-Sill

Rodeneck

St.Pauls-Ahnerberg-Spisses-Fröllerberg-Bannwald-Rodenecker Alm

Salurn

Buchholz-Gfrill

Sand in Taufers

Ahornach; Rein

Sarntal

Astfeld; Durnholz; Gentersberg-Kandelsberg; Nordheim; Reinswald; Weissenbach; Innerpens-Ausserpens; Muls-Aberstückl-Essenberg-Gebracksberg; Steet-Riedelsberg

Schenna

Obertall-Untertall

Schlanders

Nördersberg; Sonnenberg

Schnals

Karthaus; Katharinaberg; Unser Frau

Sexten

Ausserberg-Kiniger-Mitterberg

St.Leonhard in Pass.

Walten

St.Lorenzen

Onach; Sonnenburg-Fassing-Kniepass-Lothen

St.Martin in Passeier

Christl-Flon-Matatz

St.Martin in Thurn

Kampill / Campill; St.Martin in Thurn / S.Martin de Tor; Untermoi / Antermëia

St.Pankraz

St.Pankraz

Stilfs

Stilfs

Taufers im Münstertal 

Taufers i.M.

Terenten

Terenten

Tisens

Naraun; Gfrill-Platzers

Toblach

Wahlen

Tramin a.d. Weinstr.

Söll

Truden im Naturpark 

Truden

U.L.Frau i.W.-St.Felix

St.Felix; U.L. Frau i.W.

Ulten

St.Gertraud; St.Nikolaus; St.Walburg

Vahrn

Schalders-Spiluck

Villanders

St.Stefan; St.Valentin; St.Moritz-Alm

Villnöss

St.Magdalena; St.Peter; St.Valentin; Teis; Koll-St.Jakob

Vintl

Pfunders; Weitental

Völs am Schlern

Peterbühl - Steg; Oberaicha-Blumau-Prösels-Pröslerried- St.Kathrein-Unteraicha

Vöran

Vöran-Aschl

Welsberg-Taisten

Taisten-Unterrain; Wiesen-Taistner Alm

Wengen

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