1. Es können Förderungen gewährt werden für den Ankauf, den Bau, die Renovierung und die Instandhaltung von Liegenschaften in Südtirol, die als Sitz von Bibliotheken vorgesehen sind, sowie für den Ankauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und anderen technischen Hilfs- oder Transportmitteln, die zur Erbringung der Dienstleistungen nützlich sind. Zu den zur Förderung zugelassenen Ausgaben gehören auch die jeweiligen Planungskosten.
2. Die Investitionsbeiträge für Bauvorhaben werden nach folgenden Prioritäten vergeben:
a) Fertigstellung von Arbeiten, die in verschiedenen, voneinander unabhängigen Abschnitten durchgeführt werden, oder dringende Arbeiten,
b) Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten,
c) neue Vorhaben in Gebieten, in denen ähnliche Einrichtungen fehlen, wenn offenkundiger Bedarf für die italienische Sprachgruppe besteht.
3. Die Maßnahmen zur Gewährung von Beiträgen für den Ankauf, den Bau oder die Renovierung von Bibliothekseinrichtungen müssen, zum Zwecke der Finanzplanung, eine Schätzung der neu anfallenden Verwaltungskosten und die Modalitäten zu deren Deckung in den nachfolgenden Rechnungsjahren enthalten, wobei die vom Antragstellenden gelieferten Informationen als Grundlage dienen.
4. Vor der Einreichung eines Projekts ist in jedem Fall die Beratung des für Bibliotheken zuständigen Landesamtes oder von in Absprache mit diesem Amt ermittelten Fachpersonen in Anspruch zu nehmen.
5. Wer um einen Beitrag für Immobilien ansucht, muss gewährleisten, dass die geförderten Räumlichkeiten für eine bestimmte Zeit ausschließlich oder vorwiegend für Bibliothekszwecke genutzt werden. Dies geschieht unter anderem durch den Abschluss von Vereinbarungen gemäß Artikel 26 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung.
6. Was die von privaten Körperschaften geführten Bibliotheken angeht, ist je nach Art der Investition (Geräte, Möbel usw.) eine Verpflichtung zur Nutzung der finanzierten Güter in einem angemessenen Verhältnis zur gewährten Förderung vorzusehen.
7. Die Programme zu Ankäufen und Arbeiten müssen, soweit möglich, vollständig durchgeführt werden.