1. Die Anträge auf außerordentliche Beiträge sind vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben und vorzugsweise bis zum 30. September jeden Jahres einzureichen.
2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
a) detailliertes Programm der außerordentlichen Tätigkeit, für die die Förderung beantragt wird, mit Informationen über: angestrebte Ziele, Zielgruppe, Qualifikation der etwaigen Autoren/Autorinnen, Fachpersonen oder Referenten/Referentinnen sowie Veranstaltungszeitraum und -ort,
b) detaillierter Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für die Tätigkeit,
c) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden über
1) das Bestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,
2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden oder voraussichtlich beantragt werden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,
d) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung.