1. Im Sinne der Grundsätze der Publizität und Transparenz und um es der Bürgerschaft zu ermöglichen, sich mit den mit öffentlichen Geldern geförderten Maßnahmen zu identifizieren und ihr Recht auf Beteiligung und Kontrolle auszuüben, müssen alle nach diesen Richtlinien finanzierten Tätigkeiten und Vorhaben zur Förderung des Buches, der Lesetätigkeit und der Bibliothek gebührend bekannt gemacht werden und ist die Unterstützung der Autonomen Provinz in angemessenem Verhältnis zu jener anderer Förderer hervorzuheben.
2. Die verschiedenen Werbeträger der geförderten Tätigkeiten (Broschüren, Plakate, Anzeigen in der Presse, Webseiten usw.) müssen folgenden Hinweis enthalten: „Dieses Vorhaben wurde gefördert durch die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Italienische Kultur“. Außer diesem Hinweis müssen darin das Logo der Provinz Bozen (Adler) sowie, je nach Anweisung des zuständigen Landesamtes, allfällige weitere graphische Elemente aufscheinen.
3. Die begünstigten Körperschaften übermitteln dem zuständigen Landesamt ihre Tätigkeitsprogramme und das Werbematerial rechtzeitig noch vor deren Verbreitung.
4. Eventuelle Unterlassungen werden bei der Zuweisung zukünftiger Förderungen entsprechend berücksichtigt.
5. Die Bibliothekseinrichtungen müssen angemessene, von der Straße aus gut sichtbare Hinweisschilder und, wenn die Räumlichkeiten mit Landesgeldern gefördert wurden, eine Tafel an einem für die Nutzerschaft gut sichtbaren Ort mit folgender Aufschrift anbringen: „Diese Einrichtung wurde durch die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Italienische Kultur, gefördert.“
6. Wer im Rahmen seiner institutionellen Tätigkeit Förderungen für Erstellung und Druck kleinerer Publikationen, auch in Form audiovisueller Aufzeichnungen, beziehen will, muss außerdem folgende Vorschrift beachten: Das Copyright muss beim Begünstigten verbleiben oder kann, in speziellen und begründeten Fällen, mit einem Verlag geteilt werden, welcher an der Edition und eventuell an der Verteilung des Werkes mitwirkt.
7. Die Provinz kann auch online jede Information veröffentlichen, die für die Bürgerschaft in Hinblick auf die Förderung der Maßnahmen laut diesen Richtlinien von Interesse ist, Programmberichte und Sozialbilanz inbegriffen.