1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen an mindestens 6% der Begünstigten durch.
2. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los ermittelt, und zwar in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Ausgaben und/oder von einer Kommission, die aus dem Direktor/der Direktorin der Abteilung Italienische Kultur und zwei Bediensteten besteht.
3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.
4. Falls es als notwendig erachtet wird und auf jeden Fall immer dann, wenn die Summe der zugelassenen Ausgaben 50.000,00 Euro übersteigt, kann das zuständige Landesamt die Stichprobenkontrollen mithilfe Sachverständiger, auch verwaltungsexterner, durchführen, wie in Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, vorgesehen. Die entsprechende Beauftragung erfolgt durch das zuständige Landesamt.
5. Die Kontrollen beziehen sich auf
a) die Wahrhaftigkeit der Erklärungen des Begünstigten,
b) die Umsetzung der geförderten Tätigkeits- und Investitionsprogramme,
c) die Einhaltung der Bedingungen laut Artikel 29/quater Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung (nur bei Mittelpunktbibliotheken),
d) die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabenbelege, die von dem für die Auszahlung der Förderungen zuständigen Landesamt nicht überprüft wurden, und ihr effektiver Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben,
e) die Eintragung der auf die Förderung bezogenen Buchhaltungsunterlagen in das Kassenbuch und/oder in die anderen, von der Satzung oder der Geschäftsordnung der Körperschaft vorgesehenen Register (nur bei privaten Körperschaften),
f) die korrekte Nutzung der Förderung, was durch Überprüfung der Kontoauszüge des Begünstigten erfolgt, die gegebenenfalls zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen teilweise abgedeckt werden können (nur bei privaten Körperschaften),
g) die Korrektheit und Transparenz in der Verwaltung und Buchführung sowie die den sozialen Zielen entsprechende Leitungsstruktur,
h) die Korrektheit und Transparenz der Jahresabschlussrechnung bzw. des Rechnungsberichts (nur bei privaten Körperschaften),
i) eventuelle weitere Prüfbereiche.