1. Die im Landesgebiet tätigen, zum Bibliothekssystem für die italienische Sprachgruppe gehörenden öffentlichen Bibliotheken sind ständige Einrichtungen im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, und zwar durch
a) Sammlung, Katalogisierung und Bereitstellung von Büchern/Medien,
b) Organisation von Initiativen zur Buch- und Leseförderung und zur Förderung der Informationsinstrumente und des Wissens im Allgemeinen.
2. Die einzelnen öffentlichen Bibliotheken müssen folgende Qualitätsanforderungen erfüllen:
a) einen geeigneten Sitz haben, der den geltenden Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse entspricht,
b) über angemessene Hinweisschilder und Zugänge verfügen, die der Nutzerschaft bei der Orientierung helfen,
c) Öffnungszeiten haben, die auf angemessene Weise veröffentlich werden, den Bedürfnissen der Nutzerschaft entgegenkommen und so gestaltet sind, dass der Zugang für alle Bevölkerungsgruppen sichergestellt wird,
d) über Leitlinien für den Bestandsaufbau und über eine Benutzungsordnung verfügen, die ihrem Auftrag entsprechen, mindestens alle 5 Jahre aktualisiert werden und öffentlich ausgestellt sind,
e) über einen elektronischen Katalog verfügen,
f) über eine Internetseite verfügen,
g) über ständig aktualisierte bibliographische Materialien und Medien verfügen, die mit den internationalen Standards der IFLA-Leitlinien (International Federation of Library Associations and Institutions) in Einklang stehen und auf der Grundlage von anerkannten bibliothekstechnischen Systemen geordnet werden,
h) Maßnahmen zur Förderung des Buches, der Lesetätigkeit und der Informationsinstrumente durchführen, die den institutionellen Zielen der Bibliothek entsprechen und ihrer Funktion als Anbieter grundlegender kultureller Dienstleistungen im jeweiligen Einzugsgebiet angemessen sind,
i) über angemessen qualifizierte Freiwillige oder Angestellte verfügen, die regelmäßig an Fortbildungskursen teilnehmen,
j) ihre Verwaltung und ihre Tätigkeit kontinuierlich überwachen und die entsprechenden Ergebnisse veröffentlichen,
k) mit anderen Institutionen zusammenarbeiten, um die Entwicklung des lokalen Bibliothekssystems zu fördern und Netzwerke zur Kultur- und Wissensförderung zu bilden,
l) keine Gewinnabsicht verfolgen.
3. Für die Förderung der Sonderformen von Fachbibliotheken gelten zudem folgende Qualitätsanforderungen:
a) Rolle und Bedeutung der Bibliothek innerhalb des Landesbibliothekssystems, und zwar sowohl was den Buch- und Medienbestand als auch was die Räumlichkeiten und die Qualität der Dienstleistungen betrifft,
b) der Bestand soll in der Regel nicht weniger als 3.000 Bücher und Medien betragen,
c) aus den Kriterien zur Erweiterung des Bibliotheksbestands muss der Spezialisierungsbereich klar hervorgehen,
d) Fachbibliotheken sollten möglichst die verschiedenen Sparten ihres Bereichs in mehrfacher Hinsicht abdecken, und zwar unter Berücksichtigung der verschiedenen kulturellen Orientierungen und ohne ideologische Propaganda zu betreiben,
e) Studienbibliotheken müssen wissenschaftliches Material mehrerer Fachbereiche zur Verfügung stellen,
f) für spezielle Themen- oder Fachbereiche kann auf dem Landesgebiet nur jeweils eine Fachbibliothek für die italienische Sprachgruppe gefördert werden,
g) es müssen Öffnungszeiten von mindestens 20 Stunden pro Woche sowie ein qualifizierter Beratungs- und Informationsdienst gewährleistet sein,
h) die Bibliotheken müssen regelmäßig genutzt werden und ein der Einrichtung angemessenes Entlehnungsvolumen erreichen (mindestens 400 Entlehnungen pro Jahr).