1. Das Personal der Bibliotheken laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) muss die Voraussetzungen besitzen und die Aufgaben wahrnehmen, die für die entsprechenden Berufsbilder des Landes festgelegt sind.
2. Für die Förderung der Personalkosten gelten folgende Einstufungen:
a) Bibliotheksassistent/Bibliotheksassistentin, IV. Funktionsebene,
b) Diplombibliothekar/Diplombibliothekarin, VII. Funktionsebene,
c) Direktor/Direktorin, VIII. Funktionsebene.
2. Die Personaleinstellung muss nach den Grundsätzen der Transparenz und Publizität erfolgen, um eine möglichst breite Beteiligung an den Auswahlverfahren sicherzustellen. Diese Grundsätze gelten auch für die Formalisierung der Ergebnisse der Auswahlverfahren.
3. Bei von privaten Körperschaften geführten Bibliotheken erfolgt die Personalauswahl durch Gespräche, bei denen auch eine Vertretung des für Bibliotheken zuständigen Landesamtes anwesend ist.