1. Anspruch auf die Förderungen laut Artikel 5 haben
a) öffentliche örtliche Körperschaften, die über eine eigene Bibliothek verfügen,
b) private Körperschaften ohne Gewinnabsicht, die seit mindestens einem Jahr in Südtirol eine Bibliothek führen und gemäß ihrer Satzung ausschließlich oder vorwiegend diese Tätigkeit ausüben. Die Körperschaften werden im ersten Tätigkeitsjahr nicht finanziert, da zuerst eine genaue Bewertung der effektiven Bedeutung der Bibliothek innerhalb des Landesbibliothekssystems vorzunehmen ist,
c) private Körperschaften ohne Gewinnabsicht, die seit mindestens einem Jahr in Südtirol eine kontinuierliche Tätigkeit im Bibliothekswesen ausüben und gemäß ihrer Satzung ausschließlich oder vorwiegend in den Bereichen Leseförderung, Ausbildung oder Betreuung von Bibliotheken gemäß Artikel 28 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, tätig sind. Die Körperschaften werden im ersten Tätigkeitsjahr nicht finanziert, da zuerst eine genaue Bewertung der effektiven Bedeutung der Bibliothek innerhalb des Landesbibliothekssystems vorzunehmen ist.
2. Die öffentlichen Körperschaften laut Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels haben Anspruch auf Investitionsbeiträge laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 3 und auf Zuweisungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b). Die privaten Körperschaften laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) dieses Artikels haben Anspruch auf alle Arten von Beiträgen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a).
3. Die Initiativen und Dienstleistungen der Bibliotheken und der Körperschaften laut Absatz 1 Buchstabe c) müssen an die Allgemeinheit und nicht nur an die eigenen Mitglieder gerichtet sein; sie dürfen weder unmittelbar noch mittelbar diskriminierend in Hinsicht auf Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung sein.
4. Um die Förderungen zu erhalten, müssen Vereine mindestens neun Mitglieder haben. Befindet sich der Sitz oder findet der Großteil ihrer Tätigkeit in einer Gemeinde Südtirols mit weniger als 20.000 Einwohnern statt, müssen sie mindestens fünf Mitglieder haben.
5. Der Gründungsakt und die Satzung der geförderten Subjekte müssen in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten oder registrierten Privaturkunde verfasst sein.