1. Die Abrechnung muss bis zum Ende des Jahres vorgelegt werden, das auf die Gewährungsmaßnahme oder auf die Anlastung der Ausgabe folgt, falls diese nicht zugleich vorgenommen wird. Betrifft die Rückerstattung von Ausgaben für einen Neu- oder Umbau mehrere Jahre, so sind die für jedes Jahr getätigten Ausgaben für den Ankauf oder das Leasen von medizinischen Geräten, wie sie im Zeitplan angeführt sind, innerhalb der in diesem Absatz vorgesehenen Frist abzurechnen. Für die Einreichung der Unterlagen gelten die Bestimmungen laut Artikel 5 Absatz 1.
2. Für die Rechnungslegung können entweder die Originalbelege (mit den erforderlichen Unterlagen) oder eine vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des beantragenden Trägers unterzeichnete zusammenfassende Aufstellung eingereicht werden. Diese ist gemäß dem vom zuständigen Amt ausgearbeiteten Formblatt zu erstellen und muss folgende Informationen enthalten:
a) die erworbenen Produkte mit dem jeweils genehmigten Betrag,
b) die Angaben zur Identifikation der entsprechenden Ausgaben und Gutschriften oder gleichwertiger Dokumente im Besitz des Trägers, wie Art des Dokumentes, Firmenname, Nummer, Datum und gezahlter Betrag,
c) die Modalitäten und das Datum der Zahlung,
d) andere im Formblatt angeführte und für die Auszahlung notwendige Informationen.
3. Bei Leasing muss der nach Einreichung des Antrags auf Rückerstattung abgeschlossene Leasingvertrag im Original, als beglaubigte Kopie oder als originalgetreue Kopie bis zum 31. Januar des Jahres nachgereicht werden, das auf jenes der Antragseinreichung folgt. Innerhalb drei Jahren müssen das Leasing abbezahlt und das betreffende Gut dem Begünstigten ins Eigentum übertragen sein.
4. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann dem Träger auf begründeten Antrag, der bis 15. Dezember vor Fristablauf laut Absatz 1 einzureichen ist, eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.
5. Der zuständige Abteilungsdirektor/Die zuständige Abteilungsdirektorin kann eine Fristverlängerung um höchstens ein weiteres Jahr gewähren. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rückerstattung automatisch als widerrufen.