1. Gemäß den geltenden Bestimmungen führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 % der genehmigten Anträge nach dem Zufallsprinzip durch. Darüber hinaus überprüft es alle Fälle, die es als zweifelhaft erachtet.
2. Die zu kontrollierenden Anträge werden von einer Kommission mit Auslosung ermittelt; die Kommission besteht aus:
a) dem zuständigen Abteilungsdirektor/der zuständigen Abteilungsdirektorin,
b) dem zuständigen Amtsdirektor/der zuständigen Amtsdirektorin,
c) einem Beamten/einer Beamtin des zuständigen Amtes, der bzw. die eine Niederschrift über die Auslosung und deren Ergebnis verfasst.
3. Die Kontrollen erfolgen durch Lokalaugenscheine oder Anforderung geeigneter Unterlagen.
4. Bei den Kontrollen prüfen die zuständigen Beamten und Beamtinnen die betroffenen Güter, nehmen Einsicht in die originalen Ausgabenbelege und überprüfen, ob die effektiv getätigten Ausgaben den Angaben in den Ersatzerklärungen entsprechen und ordnungsgemäß sind.
5. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Rückerstattung, die Kontrolle zu ermöglichen und dem zuständigen Amt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.