1. Die Mehrwertsteuer (MwSt.) einer Ausgabe, für die eine Rückerstattung beantragt wird, kann nicht erstattet werden, wenn erklärt wurde, dass sie abziehbar ist.
2. Nicht zulässig sind Ausgaben, für welche bereits bei einem anderen Landesamt oder einer anderen öffentlichen Körperschaft – gleichgültig in welcher Form – ein Antrag auf eine beliebig benannte Förderung oder wirtschaftliche Vergünstigung gestellt wurde.
3. Ausgaben für den Ankauf von Verbrauchsmaterial und Einwegprodukten werden nicht erstattet.