1. Bei Erstattung der Ausgaben für medizinische Geräte wird die geförderte Investition für zehn Jahre oder bis zum Ende der normalen Lebensdauer des Gutes zugunsten der Seniorenwohnheime zweckgebunden.
2. Für den eventuellen Verkauf oder eine Änderung der Zweckbestimmung der Investition laut Absatz 1 ist die Ermächtigung der zuständigen Landesrätin/des zuständigen Landesrates notwendig.
3. Wird die vorgesehene Zweckbindung nicht eingehalten, so muss die gewährte Rückerstattung zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, zurückgezahlt werden, unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem das Gut effektiv für die Seniorenwohnheime verwendet wurde.