1. Der/Die für die Sachverhaltsermittlung Verantwortliche prüft die Anträge samt beigelegten Unterlagen, beantragt die Vervollständigung oder Berichtigung unvollständig oder unrechtmäßig eingereichter Anträge und gewährt den Trägern, bei sonstigem Ausschluss, eine Frist, um die Mängel in den Unterlagen zu beheben. Verstreicht diese Frist ergebnislos, wird der Antrag von Amts wegen archiviert.
2. Nicht termingerecht eingereichte Anträge werden auf jeden Fall von der Erstattung ausgeschlossen und von Amts wegen archiviert.