1. Der zuständige Abteilungsdirektor/die zuständige Abteilungsdirektorin bestimmt mit Dekret für die einzelnen Träger, die einen ordnungsgemäßen Antrag gestellt haben, den Betrag für die Erstattung der Ausgaben für den Ankauf oder das Leasen von medizinischen Geräten, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und anderen beweglichen Gütern sowie der jeweiligen Ersatzteile, die der gesundheitlichen Betreuung der Bewohner und Bewohnerinnen von Seniorenwohnheimen dienen. Dieser Betrag setzt sich aus einem fixen und einem variablen Anteil zusammen.
2. Jeder akkreditierte Träger, der fristgerecht einen ordnungsgemäßen Antrag gestellt hat, hat Anrecht auf die Zuweisung des fixen Anteils; von der Berechnung des fixen Anteils sind die Betten ausgeschlossen, für die bereits eine Erstattung für den Umbau, die Erweiterung oder den Neubau zuerkannt wurde.
3. Die Höhe des fixen Anteils wird je nach den im Landeshaushalt verfügbaren Mitteln vom zuständigen Abteilungsdirektor/von der zuständigen Abteilungsdirektorin festgelegt.
4. Nach der Festlegung des fixen Anteils und nach Abzug der Erstattungen für den Umbau, den Neubau oder die Erweiterung wird der variable Anteil bestimmt. Die Höhe des zuerkannten variablen Anteils hängt von der genehmigten Bettenzahl laut Eignungserklärung der einzelnen beantragenden Träger ab, außer im Antrag wird eine niedrigere Bettenanzahl angegeben.
5. Es können ausschließlich die auf den effektiven Kaufpreis bezogenen Ausgaben erstattet werden. Der erstattete Betrag darf keinesfalls höher sein, als der von der Landesregierung angegebene Höchstbetrag.
6. Unter Beachtung der Bestimmungen laut Artikel 3 können dem Träger bei einem Neubau oder einer Erweiterung Ausgaben bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 9.200,00 Euro für jedes neu dazugekommene Bett erstattet werden, bei einem Umbau Ausgaben bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 4.000,00 Euro je Bett, das vom Umbau betroffen ist.
7. In den ersten drei Jahren nach Abschluss der Neubauarbeiten kann dem betroffenen Träger des Seniorenwohnheimes, welches bereits mit medizinischen Geräten voll ausgestattet worden ist, nur der Fixbetrag oder der variable Anteil gewährt werden; unbeschadet davon bleibt die Möglichkeit der Rückerstattung von Ersatzteilen.