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Beschluss vom 4. Juli 2017, Nr. 742
Richtlinien zur Erstattung der Ausgaben für die gesundheitliche Betreuung der Bewohner und Bewohnerinnen von Seniorenwohnheimen (abgeändert mit Beschluss Nr. 346 vom 20.04.2021)

ANHANG A

Richtlinien zur Erstattung der Ausgaben für die gesundheitliche Betreuung der Bewohner und Bewohnerinnen von Seniorenwohnheimen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien legen die medizinischen Geräte, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände und anderen beweglichen Sanitätsgüter samt jeweiligem Zubehör fest, für welche das Land den Trägern von akkreditierten Seniorenwohnheimen die Ausgaben für den Ankauf oder das Leasen erstattet. Weiters legen sie die jeweils für die Rückerstattung der Ausgaben geltenden Höchstbeträge fest; dies in Durchführung von Artikel 20/bis Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.

Artikel 2
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Rückerstattung haben öffentliche und private Körperschaften und Einrichtungen (nachstehend „Träger“ genannt), die laut Satzung für die Führung von akkreditierten Seniorenwohnheimen zuständig sind und über die vom Gesetz vorgesehene Eignung verfügen.

2. Anspruch auf die Rückerstattung der Ausgaben laut Artikel 3 besteht auch bei Umbau oder Erweiterung von akkreditierten Seniorenwohnheimen oder bei Neubau; im letztgenannten Fall muss das Seniorenwohnheim innerhalb eines Jahres ab Eröffnung akkreditiert sein.

Artikel 3
Zulässige Ausgaben

1. Erstattet werden die Ausgaben für den Ankauf und das Leasen von medizinischen Geräten, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und anderen beweglichen Gütern, die der gesundheitlichen Betreuung der Bewohner und Bewohnerinnen von Seniorenwohnheimen dienen. Die Rückerstattung darf ausschließlich den Ankauf oder das Leasen von Produkten betreffen, die von der Landesregierung genehmigt sind, sowie die jeweiligen eingebauten Ersatzteile. Der für das einzelne Produkt samt etwaigem Zubehör zu erstattende Betrag darf den, von der Landesregierung, vorgesehenen Höchstbetrag nicht überschreiten. Die unter dem genannten Höchstbetrag liegenden Ausgaben werden zur Gänze rückerstattet.

2. Die Rückerstattung wird als jährliche Erstattung gewährt, oder als Mehrjahreserstattung bei Erweiterung oder Neubau. Im Fall eines Umbaus wird die Erstattung je nach Höhe des Betrages als jährliche Erstattung oder als Mehrjahreserstattung gewährt.

Artikel 4
Nicht zulässige Ausgaben

1. Die Mehrwertsteuer (MwSt.) einer Ausgabe, für die eine Rückerstattung beantragt wird, kann nicht erstattet werden, wenn erklärt wurde, dass sie abziehbar ist.

2. Nicht zulässig sind Ausgaben, für welche bereits bei einem anderen Landesamt oder einer anderen öffentlichen Körperschaft – gleichgültig in welcher Form – ein Antrag auf eine beliebig benannte Förderung oder wirtschaftliche Vergünstigung gestellt wurde.

3. Ausgaben für den Ankauf von Verbrauchsmaterial und Einwegprodukten werden nicht erstattet.

Artikel 5
Antragstellung

1. Der Antrag auf Rückerstattung muss auf dem vom zuständigen Amt bereitgestellten Vordruck abgefasst und bis zum Termin laut Absatz 2 oder 3 in einer der folgenden Formen eingereicht werden:

a) mit digitaler Unterschrift versehen, durch Übermittlung per zertifizierter elektronischer Post (PEC) an die Adresse senioren.anziani@pec.prov.bz.it,

b) mit digitaler Unterschrift versehen, durch Übermittlung per E-Mail an die Adresse amt.senioren@provinz.bz.it,

c) auf einem digitalen Datenträger (CD/DVD oder USB-Stick) gespeichert und dem zuständigen Amt termingerecht vorgelegt, wenn die Übermittlung laut Buchstaben a) und b) nicht möglich ist.

Sowohl der Antrag als auch die Anlagen müssen auf jeden Fall mit digitaler Unterschrift versehen sein.

2. Für die ordentliche Verwaltung bereits akkreditierter Seniorenwohnheime muss der Antrag auf Rückerstattung der Ausgaben laut Artikel 3 dem zuständigen Amt vor Tätigung der Ausgaben und bis zum 31. Januar des Bezugsjahres vorgelegt werden.

3. Im Fall von Umbau oder Erweiterung akkreditierter Seniorenwohnheime oder Neubau, für die die Gewährung von Mehrjahreserstattungen vorgesehen ist, muss der Antrag auf Rückerstattung dem zuständigen Amt bis zum 31. Oktober des Jahres vorgelegt werden, das dem Bezugsjahr der Rückerstattung vorausgeht.

4. Aus dem auf den Neubau, den Umbau oder die Erweiterung bezogenen Antrag müssen der Baubeginn und alle anderen wichtigen Informationen hervorgehen, die für eine klare und ausführliche Beschreibung der Inhalte und Ziele des Umbau-, Neubau- oder Erweiterungsvorhabens erforderlich sind.

5. Nur im Fall des Umbaus kann ein Antrag auf einmalige Erstattung der Ausgaben gestellt werden. Interne Umstrukturierungen gelten nicht als Umbau.

6. Die auf einen Neubau oder Umbau bezogenen Ausgaben für den Ankauf oder das Leasen müssen über mindestens zwei Jahre geplant werden.

7. Bei Umbau, Erweiterung oder Neubau müssen zusammen mit dem Antrag auf Ausgabenerstattung folgende Unterlagen eingereicht werden:

a) Grundriss (Bauplan),

b) digital unterzeichneter Bauzeitenplan mit genauer Kostenschätzung aufgeteilt auf die geplanten Jahre.

Artikel 6
Bearbeitung des Antrags

1. Der/Die für die Sachverhaltsermittlung Verantwortliche prüft die Anträge samt beigelegten Unterlagen, beantragt die Vervollständigung oder Berichtigung unvollständig oder unrechtmäßig eingereichter Anträge und gewährt den Trägern, bei sonstigem Ausschluss, eine Frist, um die Mängel in den Unterlagen zu beheben. Verstreicht diese Frist ergebnislos, wird der Antrag von Amts wegen archiviert.

2. Nicht termingerecht eingereichte Anträge werden auf jeden Fall von der Erstattung ausgeschlossen und von Amts wegen archiviert.

Artikel 7
Umfang der Erstattung

1. Der zuständige Abteilungsdirektor/die zuständige Abteilungsdirektorin bestimmt mit Dekret für die einzelnen Träger, die einen ordnungsgemäßen Antrag gestellt haben, den Betrag für die Erstattung der Ausgaben für den Ankauf oder das Leasen von medizinischen Geräten, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und anderen beweglichen Gütern sowie der jeweiligen Ersatzteile, die der gesundheitlichen Betreuung der Bewohner und Bewohnerinnen von Seniorenwohnheimen dienen. Dieser Betrag setzt sich aus einem fixen und einem variablen Anteil zusammen.

2. Jeder akkreditierte Träger, der fristgerecht einen ordnungsgemäßen Antrag gestellt hat, hat Anrecht auf die Zuweisung des fixen Anteils; von der Berechnung des fixen Anteils sind die Betten ausgeschlossen, für die bereits eine Erstattung für den Umbau, die Erweiterung oder den Neubau zuerkannt wurde.

3. Die Höhe des fixen Anteils wird je nach den im Landeshaushalt verfügbaren Mitteln vom zuständigen Abteilungsdirektor/von der zuständigen Abteilungsdirektorin festgelegt.

4. Nach der Festlegung des fixen Anteils und nach Abzug der Erstattungen für den Umbau, den Neubau oder die Erweiterung wird der variable Anteil bestimmt. Die Höhe des zuerkannten variablen Anteils hängt von der genehmigten Bettenzahl laut Eignungserklärung der einzelnen beantragenden Träger ab, außer im Antrag wird eine niedrigere Bettenanzahl angegeben.

5. Es können ausschließlich die auf den effektiven Kaufpreis bezogenen Ausgaben erstattet werden. Der erstattete Betrag darf keinesfalls höher sein, als der von der Landesregierung angegebene Höchstbetrag.

6. Unter Beachtung der Bestimmungen laut Artikel 3 können dem Träger bei einem Neubau oder einer Erweiterung Ausgaben bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 9.200,00 Euro für jedes neu dazugekommene Bett erstattet werden, bei einem Umbau Ausgaben bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 4.000,00 Euro je Bett, das vom Umbau betroffen ist.

7. In den ersten drei Jahren nach Abschluss der Neubauarbeiten kann dem betroffenen Träger des Seniorenwohnheimes, welches bereits mit medizinischen Geräten voll ausgestattet worden ist, nur der Fixbetrag oder der variable Anteil gewährt werden; unbeschadet davon bleibt die Möglichkeit der Rückerstattung von Ersatzteilen.

Artikel 7/bis
Soziale Zweckbindung

1. Bei Erstattung der Ausgaben für medizinische Geräte wird die geförderte Investition für zehn Jahre oder bis zum Ende der normalen Lebensdauer des Gutes zugunsten der Seniorenwohnheime zweckgebunden.

2. Für den eventuellen Verkauf oder eine Änderung der Zweckbestimmung der Investition laut Absatz 1 ist die Ermächtigung der zuständigen Landesrätin/des zuständigen Landesrates notwendig.

3. Wird die vorgesehene Zweckbindung nicht eingehalten, so muss die gewährte Rückerstattung zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, zurückgezahlt werden, unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem das Gut effektiv für die Seniorenwohnheime verwendet wurde.

Artikel 8
Abrechnung und Auszahlung

1. Die Abrechnung muss bis zum Ende des Jahres vorgelegt werden, das auf die Gewährungsmaßnahme oder auf die Anlastung der Ausgabe folgt, falls diese nicht zugleich vorgenommen wird. Betrifft die Rückerstattung von Ausgaben für einen Neu- oder Umbau mehrere Jahre, so sind die für jedes Jahr getätigten Ausgaben für den Ankauf oder das Leasen von medizinischen Geräten, wie sie im Zeitplan angeführt sind, innerhalb der in diesem Absatz vorgesehenen Frist abzurechnen. Für die Einreichung der Unterlagen gelten die Bestimmungen laut Artikel 5 Absatz 1.

2. Für die Rechnungslegung können entweder die Originalbelege (mit den erforderlichen Unterlagen) oder eine vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des beantragenden Trägers unterzeichnete zusammenfassende Aufstellung eingereicht werden. Diese ist gemäß dem vom zuständigen Amt ausgearbeiteten Formblatt zu erstellen und muss folgende Informationen enthalten:

a) die erworbenen Produkte mit dem jeweils genehmigten Betrag,

b) die Angaben zur Identifikation der entsprechenden Ausgaben und Gutschriften oder gleichwertiger Dokumente im Besitz des Trägers, wie Art des Dokumentes, Firmenname, Nummer, Datum und gezahlter Betrag,

c) die Modalitäten und das Datum der Zahlung,

d) andere im Formblatt angeführte und für die Auszahlung notwendige Informationen.

3. Bei Leasing muss der nach Einreichung des Antrags auf Rückerstattung abgeschlossene Leasingvertrag im Original, als beglaubigte Kopie oder als originalgetreue Kopie bis zum 31. Januar des Jahres nachgereicht werden, das auf jenes der Antragseinreichung folgt. Innerhalb drei Jahren müssen das Leasing abbezahlt und das betreffende Gut dem Begünstigten ins Eigentum übertragen sein.

4. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann dem Träger auf begründeten Antrag, der bis 15. Dezember vor Fristablauf laut Absatz 1 einzureichen ist, eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.

5. Der zuständige Abteilungsdirektor/Die zuständige Abteilungsdirektorin kann eine Fristverlängerung um höchstens ein weiteres Jahr gewähren. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rückerstattung automatisch als widerrufen.

Artikel 9
Kontrollen

1. Gemäß den geltenden Bestimmungen führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 % der genehmigten Anträge nach dem Zufallsprinzip durch. Darüber hinaus überprüft es alle Fälle, die es als zweifelhaft erachtet.

2. Die zu kontrollierenden Anträge werden von einer Kommission mit Auslosung ermittelt; die Kommission besteht aus:

a) dem zuständigen Abteilungsdirektor/der zuständigen Abteilungsdirektorin,

b) dem zuständigen Amtsdirektor/der zuständigen Amtsdirektorin,

c) einem Beamten/einer Beamtin des zuständigen Amtes, der bzw. die eine Niederschrift über die Auslosung und deren Ergebnis verfasst.

3. Die Kontrollen erfolgen durch Lokalaugenscheine oder Anforderung geeigneter Unterlagen.

4. Bei den Kontrollen prüfen die zuständigen Beamten und Beamtinnen die betroffenen Güter, nehmen Einsicht in die originalen Ausgabenbelege und überprüfen, ob die effektiv getätigten Ausgaben den Angaben in den Ersatzerklärungen entsprechen und ordnungsgemäß sind.

5. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Rückerstattung, die Kontrolle zu ermöglichen und dem zuständigen Amt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 10
Widerruf und Rückzahlung der Erstattungen

1. Bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme der Rückerstattung oder Falschangaben werden die einschlägigen Gesetzesbestimmungen angewandt.

2. Werden im Fall von Leasing die betreffenden Güter bei Ablauf des Vertrags und jedenfalls vor Auszahlung der Förderung nicht dem Begünstigten ins Eigentum übertragen, wird die gesamte Förderung widerrufen.

3. Werden Mehrjahreserstattungen wegen des Ablaufs der verlängerten Frist laut Artikel 8 Absatz 5 widerrufen, können die Begünstigten einen Antrag auf Gewährung der widerrufenen Rückerstattungsrate stellen, um die Investition abzuschließen. Für die Antragseinreichung gelten die Modalitäten laut Artikel 5, die für den Neubau, den Umbau oder die Erweiterung vorgesehen sind.

Artikel 11
Übergangsbestimmungen

1. Diese Richtlinien gelten auch für alle für das Jahr 2017 bereits eingereichten Anträge und für die Rechnungslegung der zweckgebundenen Rückerstattungen für das Jahr 2016.

 

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