(1) Für Vertretungen mit einer Dauer von nicht mehr als 30 Tagen erteilt der Betrieb einem vom Interessierten namhaft gemachten Facharzt oder laut Rangordnung mit Vorrang für die Ärzte, die nicht Inhaber eines Auftrags sind und die sich nicht in einer Unvereinbarkeitsposition befinden, einen Vertretungsauftrag.
(2) Für Vertretungen mit einer längeren Dauer erteilt der Betrieb auf jeden Fall den Vertretungsauftrag einem Facharzt aus der Rangordnung gemäß den Kriterien laut Absatz 1.
(3) Der Vertretungsauftrag kann die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten und derselbe ist erneuerbar.
(4) Mit der Rückkehr des Facharztes endet von Rechts wegen sofort der Vertretungsauftrag.
(5) Dem vertretenden Arzt, der nicht Inhaber eines Auftrages ist, gebührt nur die tabellarische Anfangsbehandlung gemäß Artikel 29 und allenfalls die Gefahrenzulage gemäß den Modalitäten dieses Vertrags.
(6) Dem Vertretungsarzt, der bereits Inhaber eines Auftrags ist, gebührt die sich aus seinem im Ambulatoriumsdienst angereiften Dienstalter ergebende Behandlung. Ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Vertrags gebührt dem Vertreter die wirtschaftliche Behandlung gemäß den Artikeln 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36 und 37, soweit dieselben zustehen.
(7) Dem Vertreter gebührt die Lebenshaltungskostenzulage gemäß den Modalitäten dieses Vertrags in allen Fällen der nicht entlohnten Abwesenheit des vertretenen Arztes, sowie die Fahrtspesenzulage im Sinne des Artikels 34.