(1) Vorausgesetzt, daß der Facharzt Ambulatoriumstätigkeiten im Sinne dieses Vertrags nur in einem Fachbereich und innerhalb eines oder mehrerer angrenzender Gebiete, auch wenn dieselben verschiedenen angrenzenden Provinzen derselben Region angehören, ausüben darf, und daß die aus jedwedem Grund freien Dienststunden entweder durch die Erteilung eines Auftrags im selben Fachbereich oder durch die Umwandlung in andere Fachbereiche wieder zu besetzen sind, wird der Anspruchsberechtigte für die Besetzung der freien Dienststunden gemäß folgenden Vorzugskriterien ermittelt:
- a) Facharzt, der im ausgeübten Fach im Einzugsgebiet ausschließlich die von diesem Vertrag geregelte und vom Datenblatt dokumentierte Ambulatoriumstätigkeit ausübt; allgemeiner Ambulatoriumsarzt gemäß "Schlußbestimmung Nr. 9", der am Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags ein Vertragsverhältnis hat, und der sich beim Beirat laut Artikel 11 um einen fachärztlichen Auftrag im Fachbereich bewirbt, für welchen er den Facharzttitel besitzt, für eine Stundenanzahl nicht über jener des innegehabten Auftrags; diesem Arzt ist es gestattet, die allfällige Stundendifferenz zwischen den beiden Aufträgen beizubehalten, bis der Auftrag als Facharzt nicht voll und ganz die Dienststunden erreicht, die der Arzt als allgemeiner Ambulatoriumsarzt innehatte;
- b) Facharzt, der ausschließlich die von diesem Vertrag geregelte Ambulatoriumstätigkeit (durch das Datenblatt dokumentiert) in einem anderen angrenzenden Einzugsgebiet ausübt, auch wenn dasselbe zu einer anderen angrenzenden Provinz derselben Region gehört. Hinsichtlich der als Dienststundenerhöhung im Sinne dieses Buchstabens b) ausgeübten Tätigkeit gebührt dem Facharzt nicht die Fahrtspesenerstattung gemäß Artikel 34;
- c) Facharzt, der Inhaber von Aufträgen in verschiedenen Fachbereichen ist und ausschließlich Ambulatoriumstätigkeit ausübt, welcher den Antrag stellt, in einem einzigen Fachbereich die Gesamtstundenanzahl seiner Aufträge zusammenzulegen;
- d) Facharzt, der eine andere Tätigkeit mit einem Vertragsverhältnis ausübt oder der Inhaber eines Dienstverhältnisses ist, welcher seine Bereitschaft erklärt hat, ausschließlich Ambulatoriumstätigkeit zu leisten und auf das Vertragsverhältnis oder Dienstverhältnis zu verzichten;
- e) Arzt, der Inhaber eines Auftrags ausschließlicher Art auf unbestimmte Zeit für Medizin der Dienste gemäß Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833 ist und der im Sinne des Artikels 8 bis des Legislativdekrets Nr. 517/1993 bestätigt wurde und am Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags im Dienst war, welcher an den Beirat gemäß Artikel 11 den Antrag stellt, einen Ambulatoriumsauftrag im Fachbereich zu erhalten, wofür er den Spezialisierungstitel hat. Diesem Arzt ist es gestattet, die allfällige Stundendifferenz zwischen den beiden Aufträgen bis zum Zeitpunkt zu behalten, an dem der Auftrag als Facharzt voll die Dienststunden abdeckt, die der Arzt als Arzt der Medizin der Dienste abwickelte;
- f) Facharzt, der Inhaber eines Auftrages in einem anderen gemäß Artikel 11 festgelegten Einzugsgebiet ist, und der an den Beirat gemäß Artikel 11 den Antrag stellt, in das Gebiet versetzt zu werden, in welchem sich die Verfügbarkeit ergeben hat. Falls dieser Facharzt den Auftrag erhält, muß er den eigenen Wohnsitz in die Gemeinde verlegen, wo sich das Ambulatorium befindet;
- g) Facharzt, der Inhaber eines Auftrags ist, der ausschließlich Ambulatoriumstätigkeit leistet und der den Übergang zu einem anderen Fachbereich, wofür er den Spezialisierungstitel hat, beantragt;
- h) Facharzt, der Inhaber eines Auftrags im selben Einzugsgebiet ist und der aufgrund der Abwicklung anderer Tätigkeiten den Beschränkungen der Dienststunden gemäß Artikel 3 unterliegt;
- i) Facharzt, der Inhaber einer Pension zu Lasten anderer Körperschaften als dem ENPAM ist.
(2) Hinsichtlich der Verfahren gemäß Absatz 1 ist das Ambulatoriumsdienstalter oder das Dienstalter einer anerkannten gleichwertigen Tätigkeit aufgrund vorhergehender Verträge bei gleichen Bedingungen Vorzugstitel und zwar für die einzelnen Buchstaben von a) bis i); im Falle gleichen Dienstalters wird dem höheren Spezialisierungsalter der Vorzug gegeben.
(3) Auf keinen Fall wird dem zur Übernahme des Auftrags bereiten Facharzt im Sinne von Absatz 1 die Versetzung erlaubt, falls derselbe im innegehabten Auftrag nicht ein Dienstalter von mindestens 18 Monaten am Tag des Verfalls des für die Einreichung der Bereitschaftserklärung festgelegten Datums angereift hat.
(4) Der Facharzt in Vorzugsposition wird vom Gebietsbeirat gemäß Artikel 11 aufgefordert, eine Bereitschaftserklärung zur Übernahme des Auftrags auszustellen und dieselbe innerhalb von 20 Tagen dem Betrieb zu übermitteln, damit der Auftrag formalisiert werden kann, was innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt der Erklärung zu erfolgen hat.
(5) In Abweichung zu den Vorzugskriterien und Verfahren gemäß vorhergehender Absätze hat der Betrieb, falls sich bei einer Dienststelle und für einen bestimmten Fachbereich eine Erhöhung der Anträge auf Leistungen ergibt, nach Anhören der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft, die Befugnis, einem oder mehreren Fachärzten, die in der Dienststelle und im Fach Dienst leisten, Stundenerhöhungen zu gewähren, immer vorausgesetzt, daß der an der Maßnahme interessierte Arzt ausschließlich Berufstätigkeit im Sinne dieses Vertrags ausübt.
(6) Der Betrieb muß dem Gebietsbeirat innerhalb von 15 Tagen nach der Maßnahme den Namen des Arztes, dem die Dienstzeit erhöht wurde, und die Anzahl der zugewiesenen Stunden bekannt geben.
(7) In Erwartung der Erteilung des Auftrags gemäß den oben angegebenen Verfahren kann der Betrieb provisorische Aufträge gemäß der Rangordnung mit Vorrang für die Ärzte erteilen, die nicht Inhaber eines anderen Auftrags sind und sich nicht in einer Unvereinbarkeitsposition befinden.
(8) Der provisorische Auftrag dauert 1 Jahr und derselbe ist nach vorheriger Feststellung des Bedarfs von seiten des Betriebs erneuerbar.
(9) Dem gemäß vorhergehenden Absatz 8 provisorisch beauftragten Facharzt gebührt die wirtschaftliche Behandlung gemäß Artikel 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36 und 37, sofern dieselbe zusteht. Weiters sind die Artikel 16, 18, 19, 26, 27 und 28 anzuwenden.