(1) Der Ambulatoriumsauftrag kann für eine wöchentliche Höchststundenzahl in einem nicht höheren Ausmaß als jenem erteilt werden, wie für das Personal mit Vollzeitvertrag des Arbeitsvertrags gemäß Artikel 47 des Gesetzes Nr. 833/1987 vorgesehen ist, und der Auftrag kann an mehreren Dienststellen und/oder Betrieben abgewickelt werden.
(2) Der Auftrag kann bis zu einem Höchstausmaß von 38 Wochenstunden den Ärzten erteilt werden, die die Zulage für die volle Verfügbarkeit gemäß Artikel 31 erhalten.
(3) Die Tätigkeit als Ambulatoriumsauftrag darf, summiert mit anderen vereinbaren, auf Grund eines anderen Vertragsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten, die für das Vollzeitpersonal gemäß Arbeitskollektivvertrag laut Artikel 47 des Gesetzes Nr. 833/1978 vorgesehene wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten.
(4) Auch hinsichtlich der Anwendung der die Höchstarbeitszeit regelnden Bestimmungen führt und hält der Gebietsbeirat gemäß Artikel 11 ein eigenes Verzeichnis am laufenden; in demselben werden die Namen sämtlicher Fachärzte, die Dienstzeiten, das Dienstalter und die Modalitäten der Abwicklung des Ambulatoriumsauftrags registriert.
(5) Die Betriebe informieren innerhalb von zehn Tagen den Gebietsbeirat gemäß Artikel 11 und die Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz über jegliche Änderung der Sanitätsdienststelle, welcher der Facharzt zugeteilt ist, der Anzahl der Dienststunden, der Modalitäten der Abwicklung der Dienstzeit und die Erteilung neuer Aufträge, wobei immer die Laufzeit anzugeben ist.
(6) Falls der Beirat gemäß Artikel 11 irreguläre Situationen feststellen sollte, hat er die Pflicht, die interessierten Betriebe darüber zu informieren, damit dieselben nach Anhören des Facharztes die Gesamtdienstzeit für die Ambulatoriumstätigkeit auf das vorgesehene Höchstausmaß reduzieren.
(7) Falls der Beirat gemäß Artikel 11 Situationen feststellen sollte, die nicht den Bestimmungen entsprechen, sind den interessierten Betrieben geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um die Beachtung dieses Abkommens zu gewährleisten.