(1) Die berufliche Fortbildung - permanente Ausbildung des Facharztes umfaßt:
- a) die obligatorische Teilnahme an den vom Betrieb organisierten Fortbildungskursen;
- b) den obligatorischen Besuch von Kongressen, Tagungen, Seminaren und anderen derartigen Veranstaltungen, die zu den Programmen der Betriebe gehören;
- c) der Gebrauch von audiovisuellen und Informatik-Technologien, die von den Betrieben zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Provinz erläßt jährlich im Einverständnis mit der Ärzte- und Zahnärztekammer und der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft allgemeine Bestimmungen über die vorrangigen Themen für die obligatorische Fortbildung - permanente Ausbildung der Ambulatoriumsfachärzte, auch in Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielvorhaben.
(3) Nach Festlegung auf Landesebene der Koordinierungs- und Ausrichtungsrichtlinien, der Gesamtprogrammierung der Kurse, der Methoden, der zeitlichen Einteilung derselben und der wirtschaftlich-führungsmäßigen Kriterien, sorgen die Betriebe für die Durchführung der Kurse. Die Themen der obligatorischen Fortbildung werden derart ausgesucht, daß den organisatorischen Erfordernissen des Dienstes und der kulturellen Bereicherung des Arztes auch in bezug auf die Entwicklung der Pathologie entsprochen wird.
(4) Die Fortbildungskurse werden vorbehaltlich anderer auf Landesebene vereinbarter Entscheidungen für wenigstens 32 Jahresstunden abgewickelt. Falls der Kurs in den Zeitpunkt der Dienstzeit fällt, haben die Teilnehmer Anspruch auf entlohnte Freistellung zu Lasten des Betriebs.
(5) Falls die Kurse außerhalb der Dienstzeit abgewickelt werden, gebührt dem Facharzt für die Anzahl der Stunden des Kursbesuchs das Entgelt gemäß Artikel 29, Absatz 1, erhöht um die allfälligen periodischen Dienstalterserhöhungen.
(6) Gegenüber dem Facharzt, der seine Tätigkeit bei mehreren Betrieben leistet, wird das Entgelt gemäß Absatz 5 von den interessierten Betrieben im Verhältnis der bei jedem Betrieb geleisteten Stunden ausgezahlt.
(7) Die Provinz ist befugt, folgende Kurse als nützlich für die obligatorische Fortbildung - permanente Ausbildung gemäß diesem Artikel anzuerkennen:
- a) die von der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft organisierten Kurse mit eigener Übernahme der Kosten;
- b) offiziell von Universitäten, Krankenhäusern, Forschungsinstituten, wissenschaftlichen Gesellschaften und dergleichen Organismen aktivierten Kursen oder Initiativen.
(8) In den unter den Buchstaben a) und b) von Absatz 7 vorgesehenen Fällen muß der Facharzt formell beim zuständigen Betrieb im vorhinein ein Gesuch um Teilnahme für die entsprechende Ermächtigung einreichen. Für den Besuch der genannten Kurse gebührt dem Arzt dieselbe Behandlung, wie sie von den Absätzen 4 und 5 vorgesehen ist.
(9) Am Ende eines jeden Kurses hat der Arzt die Pflicht, dem Betrieb eine eigene vom den Kurs abwickelnden Organismus ausgestellte Dokumentation zu liefern, welche unter anderem die Tage und die Stunden bestätigt, an denen der Interessierte die Kurse besucht hat.
(10) Die obligatorische Fortbildung - permanente Ausbildung muß vinkulierte Mittel für diesen Zweck vorsehen.