(1) Mit einer Maßnahme der Landesverwaltung wird eine Landesdisziplinarkommission eingesetzt, die wie folgt zusammengesetzt wird:
- a) drei Ärzte;
- b) drei Vertreter der Ambulatoriumsfachärzte gemäß diesem Vertrag. Diese Vertreter werden aus den Ambulatoriumsfachärzten von der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft namhaft gemacht.
(2) Der Vorsitzende wird aus den eigenen Mitgliedern von denselben gewählt; falls es diesbezüglich zu keiner Einigung kommt, werden die Funktionen eines Vorsitzenden vom ältesten Mitglied ausgeübt.
(3) Die Aufgaben des Sekretärs werden von einem von der Landesverwaltung ernannten Funktionär ausgeübt.
(4) Die Kommission hat ihren Sitz beim Assessorat für Gesundheitswesen, welches die Ausgaben für die Tätigkeit übernimmt.
(5) Die Kommission ist zuständig, die wegen Verletzung der Aufgaben und Pflichten hinsichtlich Berufsverhaltens gemäß Abkommen überwiesenen Fälle der Ärzte zu prüfen, wobei das Verfahren innerhalb von 30 Tagen ab Überweisung zu beginnen hat, und die entsprechenden Entscheidungen zu treffen.
(6) Dem überwiesenen Arzt werden die Anschuldigungen schriftlich vorgehalten und es ist die Möglichkeit garantiert, innerhalb von 20 Tagen ab dem Datum der Beanstandung die eigenen Gegendarstellungen einzureichen und persönlich angehört zu werden, falls er dies verlangt.
(7) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; die Beschlüsse sind gültig, wenn sie von der Mehrheit der Anwesenden getroffen werden.
(8) Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Die Kommission schlägt dem Generaldirektor mit begründetem Akt eine der folgenden Maßnahmen vor:
- a) Verweis:
wegen Übertretung und Nichtbeachtung der von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben. Der Verweis bewirkt die Aussetzung für einen Turnus der Möglichkeit, die vom Artikel 9 vorgesehene Beauftragung zu erhalten; - b) Verwarnung:
wegen Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten hinsichtlich Berufsverhaltens. Die Verwarnung bewirkt die Aussetzung für 4 Turnusse der Möglichkeit, die vom Artikel 9 vorgesehene Beauftragung zu erhalten; - c) Aussetzung des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahren:
wegen Wiederholung der Vertragsverletzung, die bereits Gegenstand eines Verweises oder einer Verwarnung war;
wegen schwerer Verstöße, die auf den Erwerb persönlicher Vorteile ausgerichtet sind;
wegen unterlassener Durchführung der verlangten Leistungen, die objektiv innerhalb der öffentlichen Einrichtungen durchführbar gewesen wären;
wegen Unterlassens der Meldung über das Vorhandensein von Umständen, die eine Unvereinbarkeit, eine Einschränkung der Dienststunden bewirken, und die Annahme nicht gebührender Beträge.
Die Maßnahme bewirkt die Aussetzung der Möglichkeit, die Beauftragung gemäß Artikel 9 zu erhalten und zwar für die gesamte Dauer der Aussetzung vom Dienst und auf jeden Fall für einen Zeitraum von nicht weniger als vier Turnussen. - d) Widerruf:
wegen spezifischer Wiederholung von Verstößen, die bereits zur Aussetzung des Vertrags geführt haben;
wegen Aufnahme eines Strafverfahrens für Verstöße, die als Straftat gelten, für welche der Betrieb sehr schwere Verantwortungen festgestellt hat.
(10) Der Beschluß wird vom Vorsitzenden mit Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung dem Generaldirektor für die Ergreifung der Maßnahmen mitgeteilt; die Maßnahme ist dem Interessierten in aller Form bekanntzugeben und der zuständigen Ärzte- und Zahnärztekammer und dem Vorsitzenden des Beirats gemäß Artikel 11 mitzuteilen, der die anderen mitinteressierten Betriebe für die Ergreifung der zuständigen Maßnahmen informiert.