(1) Für die für das Jahr 1996 zu geltenden Rangordnungen und die in diesem Vertrag angegebenen Zwecke gelten die vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag gemäß D.P.R. Nr. 316/1990 vorgesehenen Kriterien.
(2) Dort, wo es nicht möglich war, die Rangordnungen für das Jahr 1996 zu erstellen, ist es den Bewerbern gestattet, innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Vertrags im Amtsblatt der Region ein Gesuch einzureichen, unbeschadet der Anwendung der vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag gemäß D.P.R. Nr. 316/1990 vorgesehenen Kriterien.
(3) Für die Teilnahme an den für das Jahr 1997 zu geltenden Rangordnungen können die Bewerber, in Abweichung zum vom Artikel 8 dieses Vertrags vorgesehenen Termin des 31. Januar, das Gesuch innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Vertrags einreichen.
(4) Die für das Jahr 1997 bereits eingereichten Gesuche sind hinsichtlich sämtlicher Wirkungen gültig und müssen gemäß den vom Artikel 8 dieses Vertrags vorgesehenen Kriterien bewertet werden.
(5) Der Besitz der von diesem Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen für die Eintragung in die Rangordnungen bleibt auf dem Datum vom 31. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzt.