Titel Punkte
A) AKADEMISCHE TITEL
1.Note des Doktorats:
Doktoratsnote: 110 und Lob 3.00
Doktoratsnote :110 1.80
Doktoratsnote: von 101 bis zu 109 1.20
2. Spezialisierung oder freie Dozentur in Hauptfächern:
für die erste Spezialisierung oder freie Dozentur 3.00
für weitere Spezialisierung oder freie Dozentur 1.00
3.Spezialisierungen oder freie Dozenturen in verwandten Fächern:
für die erste Spezialisierung oder freie Dozentur 1.20
für jede weitere Spezialisierung oder freie Dozentur 0.40
4. Note der Spezialisierung:
Note der Spezialisierung von 70/70 im Hauptfach (nur ein Mal) 0.80
Dem Bewerber, der im selben Fach die Spezialisierung und die freie Dozentur erworben hat, wird die vorgesehene Punktezahl nur ein Mal zugeteilt.
B) BERUFLICHE TÄTIGKEIT
Unter jedwedem Titel im Hauptfach nach dem Datum des Erwerbs des für die Eintragung in die Rangordnung gültigen Titels abgewickelte Tätigkeit: 1.20 Punkte für jedes Jahr Tätigkeit, unterteilbar in Monate.
Bei gleicher Punkteanzahl hat das höhere Doktoratsalter und untergeordnet das höhere Lebensalter den Vorrang.
C) ZAHNÄRZTE
Für die in das Berufsverzeichnis der Zahnärzte eingetragenen Ärzte und Doktoren mit Doktorat in Zahnheilkunde, die sich in die Rangordnung für Zahnheilkunde eintragen lassen wollen, wird hinsichtlich der Bewertung der Titel für Berufsausübung auf das Datum der Eintragung in das Sonderverzeichnis der Zahnärzte im Sinne des Gesetzes Nr. 409/1985 Bezug genommen.
Schlußbestimmungen
- 1. Die Inhaberschaft der vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs erteilten Aufträge auf der Grundlage von Titeln, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültig waren, auch falls dieselben nicht in den Verzeichnissen des ersten Teils dieses Anhangs enthalten sind, bleibt bestätigt.
- 2. Es wird vereinbart, daß es zweckmäßig ist, sich jährlich zu treffen, um allenfalls den ersten Teil des Anhangs zu überprüfen und zu ajournieren. Diese Treffen haben rechtzeitig stattzufinden, damit die vereinbarten Änderungen bei der Erstellung der Rangordnungen des darauffolgenden Jahres Anwendung finden.
- 3. Die getroffenen Vereinbarungen werden mit Dekret des Gesundheitsministers genehmigt.