(1) Der Facharzt, welcher im Bereich der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes die Ausübung einer Berufstätigkeit als Beauftragter mit Vertrag auf bestimmte Zeit anstrebt, muß innerhalb 31. Januar jeden Jahres mittels Einschreibebriefes mit Empfangsbestätigung ein eigenes Gesuch auf einem der Anlage B entsprechenden Vordruck an die Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen richten.
(2) Falls der Betrieb Gemeinden mehrerer Provinzen umfaßt, muß das Gesuch an die Ärzte- und Zahnärztekammer jener Provinz gerichtet werden, in welcher sich der Rechtssitz des Betriebes befindet.
(3) Dem Gesuch muß das Datenblatt (Anhang B) beigeheftet werden, welches in allen Teilen vom Gesuchsteller für einen fachärztlichen Auftrag auszufüllen ist; dem Gesuch ist überdies die Dokumentation zum Nachweis des Besitzes der im Datenblatt selbst vermerkten Berufstitel beizuheften.
(4) Das Gesuch und die beigeheftete Dokumentation müssen den geltenden Bestimmungen in Sachen Stempelsteuer entsprechen.
(5) Am Verfallstag zur Einreichung der Gesuche für einen fachärztlichen Auftrag muß der Bewerber bei sonstiger Nichtigkeit des Gesuches selbst und jedweder sich daraus ergebenden Maßnahme folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a) er darf das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben. Diese Altersgrenze gilt nicht für jene, die bereits Inhaber eines Auftrags im Sinne dieses Vertrags sind;
- b) in das Berufsverzeichnis eingetragen sein; der Eintragungsbestätigung muß eine Erklärung der zugehörenden Ärzte- und Zahnärztekammer über allfällige Disziplinarmaßnahmen zu Lasten des Arztes beigelegt werden, die von den von diesem Vertrag oder der vorhergehenden Verträge vorgesehenen Disziplinarkommissionen verfügt worden sind. Die Erklärung muß auch im negativen Fall beigefügt werden;
- c) den für die Eintragung in die Rangordnungen der Fachbereiche im Anhang A vorgesehenen Titel besitzen; der Titel besteht aus dem Spezialisierungsdiplom oder dem Attest über die erworbene freie Dozentur in einem der Hauptzweige des Faches, wie im Anhang A angegeben; der Besitz des Titels wird von der Ärzte- und Zahnärztekammer bescheinigt; für den Fachbereich Zahnheilkunde besteht der Titel für die Eintragung in die Rangordnung auch in der Eintragung in das Berufsverzeichnis der Zahnärzte gemäß Gesetz Nr. 409/1985;
- d) im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemals höhere Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, 2) und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen sein.
(6) Das Gesuch um Eintragung in die Rangordnung muß jedes Jahr erneuert werden und demselben muß die Dokumentation zum Nachweis jener Berufstitel beigeheftet werden, die eine Änderung der vorhergehenden Punktezahl gemäß Anhang A bewirken.
(7) Hinsichtlich der akademischen Titel gilt die entsprechende Erklärung der zugehörenden Ärzte- und Zahnärztekammer am Ende des Datenblatts.
(8) Der Beirat gemäß Artikel 11 erhält von der Ärzte- und Zahnärztekammer innerhalb 15. Februar jeden Jahres die Gesuche mit der entsprechenden Dokumentation und erstellt innerhalb 15. Juni für jeden Fachbereich eine Rangordnung nach Titeln mit einer Gültigkeitsdauer eines Jahres; die Titel sind gemäß den Kriterien des Anhangs A, zweiter Teil, zu bewerten.
(9) Der Generaldirektor des Betriebs, an welchen der Beirat seinen Sitz hat, sorgt für die Veröffentlichung mittels Anschlagens bei einer eigenen Anschlagtafel bei der Ärzte- und Zahnärztekammer und beim Betrieb, wo der Gebietsbeirat seinen Sitz hat, und zwar für die Dauer von 15 Tagen.
(10) Innerhalb der auf den letzten Veröffentlichungstag folgenden 15 Tage können die Interessierten mittels Einschreibebriefes mit Empfangsbestätigung einen begründeten Antrag um Überprüfung an den Generaldirektor gemäß Absatz 9 schicken; derselbe führt die Überprüfung der Rangordnungen in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Beirats durch und genehmigt dieselben mit einem eigenen Beschluß und sorgt für die Veröffentlichung derselben innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der vorgenannten Frist.
(11) Die genehmigten endgültigen Rangordnungen werden im Amtsblatt der Region innerhalb 15. Dezember jeden Jahres veröffentlicht.
(12) Die Veröffentlichung gilt als offizielle Bekanntgabe an die Interessierten und an die Betriebe.
(13) Das Landesassessorat für Gesundheitswesen sorgt für die sofortige Übermittlung des Amtsblatts an die Ärzte- und Zahnärztekammer und an den Betrieb, wo der Beirat gemäß Artikel 11 seinen Sitz hat.
(14) Die Rangordnungen gelten vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des auf das Datum der Einreichung der Gesuche folgenden Jahres.