(1) Den Ambulatoriumsfachärzten wird monatlich ein Stundenforfaitentgelt in folgendem Ausmaß und mit folgenden Laufzeiten gemäß folgender Tabelle ausgezahlt:
1. 1. 95 1. 12. 95 1. 1. 96 1. 9. 96 1. 9. 97
21.839 22.384 22.743 23.539 24.245
(2) Die Dienstalterserhöhungen gemäß Artikel 32, Absätze 1 und 3, und Artikel 34, Absatz 2 des D.P.R. vom 28. September 1990, Nr. 316, berechnet zum Datum 29. Februar 1996, einschließlich des zum selben Datum angereiften Betrags, werden von den einzelnen Fachärzten beibehalten. Auf den Gesamtbetrag wird ab 1. September 1996 eine Erhöhung von 3,50% und ab 1. September 1997 eine weitere Erhöhung von 3% angewandt, berechnet auf den Betrag, der sich aus der vorherigen Erhöhung ergibt.
(3) Mit Bezug auf das im Sinne und für die Wirkungen der Artikel 32 und 34 des D.P.R. Nr. 316/1990 von den am Datum des Inkrafttretens des D.P.R. vom 22. Oktober 1981 als durchführbar erklärten Vertrags auf unbestimmte Zeit beauftragten Ärzten angereifte Dienstalter wird hinsichtlich der Dienstaltersstufen und der zweijährlichen Dienstalterserhöhungen das gesamte ohne Unterbrechung bei den den Vertrag vom 11. Juni 1975 unterzeichnenden Körperschaften angereifte Dienstalter bewertet und zwar im Sinne des Vertrags selbst. Mit diesem Dienstalter wird das nachher und ohne Unterbrechung mit dem vorhergehenden Vertragsverhältnis angereifte Dienstalter zusammengezählt. Falls ohne Unterbrechung bei mehreren Fürsorgeinstituten und/oder Krankenkassen oder bei mehreren Betrieben Dienst geleistet wurde, wird das längere Dienstalter bewertet. Bei der Ermittlung des Dienstalters werden die nicht entlohnten Abwesenheiten nicht in Betracht gezogen.
(4) Für die Abwesenheiten, die nicht zu den entlohnten Abwesenheiten im Sinne der Artikel 19 und 25, Absätze 1 und 2, und Artikel 26 gehören, wird dem Facharzt keinerlei Entgelt ausgezahlt, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich um ein berufliches Verhältnis mit dem Betrieb handelt.
(5) Das Monatsentgelt ist dem Facharzt innerhalb Ende des Bezugsmonats auszuzahlen.
(6) Für die vom Facharzt an den Feiertagen und in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Tätigkeit wird das Stundenentgelt gemäß diesem Artikel im Ausmaß von 30% erhöht.
(7) Für die in den Nachtstunden an Feiertagen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen geleistete Tätigkeit beträgt die Erhöhung 50%.
(8) Die Provinz führt im Einvernehmen mit den Betrieben und nach Anhören der unterzeichnenden Gewerkschaft Koordinierungen zwischen den verschiedenen Betrieben durch, um innerhalb 27. jeden Monats die korrekte Auszahlung der im Sinne des Vertrags gebührenden Entgelte an die Ambulatoriumsärzte zu gewährleisten.