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In vigore al: 21/11/2014

a) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 23. Juni 1997, Nr. 28341)
Ermächtigung des Landesrates für Gesundheitswesen, Dr. Otto Saurer, zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten

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1)

veröffentlicht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. September 1997, Nr. 42

Art. 15 (Organisation der Tätigkeit)

(1) Um das Angebot der Dienste den wirklichen Bedürfnissen der Bürger anzupassen und um ihnen unter dem organisatorischen und leistungserbringenden Aspekt einen kontinuierlichen und effizienten Dienst zu gewährleisten, werden die Leistungen des Ambulatoriumsfacharztes zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr an allen Werktagen erbracht. Für bestimmte Dienste kann die fachärztliche Tätigkeit auch in den Nachtstunden und/oder an Feiertagen abgewickelt werden.

(2) Um einen angemessenen Qualitätsstand der abgewickelten Tätigkeiten und der erbrachten Leistungen durch die Ambulatoriumsfachärzte zu gewährleisten, müssen die Betriebe gewährleisten, daß die öffentlichen Poliambulatorien außerhalb des Krankenhauses die strukturellen, technologischen und organisatorischen Mindestvoraussetzungen gemäß Absatz 4 des Artikels 8 des Legislativdekrets Nr. 502/1992, abgeändert mit Legislativdekret Nr. 517/1993 aufweisen und über eine angemessene Anzahl von technischem und Krankenpflegepersonal verfügen.

Die Betriebe müssen dafür sorgen, daß ein Teil der Dienstzeit des Ambulatoriumsfacharztes folgenden Tätigkeiten im Sanitätssprengel vorbehalten wird und insbesondere:

  • -  Beratungstätigkeit zwischen dem Arzt für allgemeine Medizin und dem Ambulatoriumsfacharzt;
  • -  Annahme und Feststellung der Bedürfnisse und Formulierung der Protokolle betreffend den korrekten diagnostischen und behandlungsmäßigen Ablauf;
  • -  Verwirklichung im Einvernehmen mit den Vertrauensärzten von Zielvorhaben nach Krankheitsbildern.

Bei der Abwicklung der Tätigkeiten gemäß vorhergehendem Absatz arbeiten die Ärzte für allgemeine Medizin und die Ambulatoriumsfachärzte mit den anderen auf dem Sprengel tätigen Berufsfiguren gemäß den funktionsmäßigen Angaben des Sprengelkoordinators zusammen.

(3) Zu folgenden Fachbereichen ist der Zugang zu den öffentlichen Ambulatorien von seiten der Betreuten ohne Antrag des behandelnden Arztes gestattet: Geburtshilfe und Gynäkologie, Zahnheilkunde, Kinderheilkunde (beschränkt auf die Betreuten, die nicht die kinderärztliche Grundversorgung gewählt haben), Augenheilkunde (beschränkt auf die optometrischen Leistungen), Kinderpsychiatrie und Kinderneuropsychiatrie, vorbehaltlich der dringenden Fälle, für welche der direkte Zugang auch zu den anderen Fachbereichen gestattet ist.

(4) Um die Qualität und die Produktivität der Dienste innerhalb der öffentlichen Poliambulatorien außerhalb der Krankenhausbehandlung zu verbessern, muß die Arbeitsorganisation mehrere tägliche Turnusse und die volle Ausnutzung der genannten Einrichtungen und die gleichzeitige Tätigkeit mehrerer Fachbereiche vorsehen und zwar derart, daß eine rasche Volldiagnose gewährleistet wird.

(5) Die Organisation der Arbeit innerhalb einer jeden Dienststelle muß außerdem die Anwesenheit der Fachärzte in den einzelnen Fachbereichen für eine Anzahl von Wochenstunden gewährleisten, die der Anzahl der Bürger im Einzugsgebiet angemessen sein muß, wobei die interdisziplinäre Gruppenarbeit und die Verantwortung des einzelnen Arztes bei der Abwicklung seiner Aufgaben auch mittels der obligatorischen Teilnahme an den zu diesem Zweck vom Betrieb getroffenen Initiativen aufzuwerten sind. Falls die Teilnahme an den genannten Initiativen eine Verpflichtung über der im Auftragsschreiben angegebenen Dienstzeit mit sich bringt, gebührt dem Arzt eine zusätzliche Vergütung im Verhältnis der zusätzlichen Stunden.

(6) Aus organisatorischen Gründen erfolgt der Zugang zu den fachärztlichen Diensten mit dem System der Vormerkung, welches die Anträge um Leistungen dringender Art oder die Fälle klinischer Schwere zu berücksichtigen hat, sowie die Anzahl der Stunden fachärztlicher Tätigkeit, die zum Zeitpunkt des Antrags zur Verfügung stehen.

(7) Die Vormerkungen betreffend die nachfolgenden Untersuchungen werden gemäß vom Facharzt festgelegter Programmierungsmodalitäten vorgenommen und zwar um die diagnostisch-therapeutische Kontinuität zu gewährleisten.

(8) Die für jede Dienststunde erbringbare Anzahl sowohl ordentlicher Leistungen als auch der Sonderleistungen gemäß Artikel 16 wird auf der Grundlage der Typologie und der Komplexität der Leistung festgelegt; um eine qualifizierte Leistung zu liefern, wird dies auf jeden Fall dem Wissen und Gewissen des Facharztes überlassen und darf in der Regel nicht über vier Leistungen pro Stunde betragen.

(9) Falls die vorgemerkten Leistungen vor Ende der im Auftragsschreiben angegebenen Dienstzeit erbracht sind, bleibt der Facharzt bis zum Ende der genannten Dienstzeit für allfällige vom verantwortlichen Arzt des Poliambulatoriums genehmigte weitere Leistungen zur Verfügung.

(10) Falls die gemäß Beauftragungsschreiben verfügbare Arbeitszeit erschöpft ist, ohne daß sämtliche vorgemerkten Leistungen erbracht sind, erbringt der Facharzt, sofern dies möglich ist, die restlichen Leistungen, im Sinne der Absätze 12, 13 und 14 dieses Artikels.

(11) Der Durchschnitt der vom Facharzt erbrachten Leistungen unterliegt periodischen Untersuchungen von seiten des Betriebs und zwar anhand der Daten betreffend die klinische Fallhäufigkeit (und nicht der zahlenmäßigen) und in bezug auf die instrumentelle technische Ausrüstung und das in der Dienststelle vorhandene Personal.

(12) Falls es notwendig ist, gelegentlich die Dienstzeit zu überschreiten, legt der Betrieb die organisatorischen Modalitäten fest und ermächtigt die Verlängerung der Dienstzeit mit dem Einverständnis des interessierten Facharztes.

(13) Der Antrag um Verlängerung der Dienstzeit kann auch vom Facharzt gestellt werden.

(14) Dem Arzt, der ermächtigt wird, die Dienstzeit zu verlängern, wird das Stundenentgelt gemäß Artikel 29, erhöht um die periodischen Dienstalterserhöhungen, ausgezahlt; außerdem wird ihm, falls zustehend, ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Vertrags die Zulage laut Artikel 31, erhöht um die periodischen Dienstalterserhöhungen ausgezahlt.

(15) Die funktionelle und leistungsmäßige Organisation der öffentlichen fachärztlichen Einrichtung außerhalb der stationären Pflege und das Zusammenwirken der einzelnen fachärztlichen Dienste werden der Verantwortung eines Arztes im Dienstverhältnis, der keine Funktionen für Behandlung und Diagnose hat, oder einem Vertragsarzt gemäß Schlußbestimmung Nr. 9 dieses Vertrags oder des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 504/1987 übertragen.

(16) Für jeden fachärztlichen Dienst, dem eine Mehrzahl von Vertragsärzten im Sinne dieses Vertrags von nicht weniger als 4 Einheiten für die Fachbereiche Röntgenologie und Analysen und von nicht weniger als 3 Fachärzten für die Physiokinesitherapie zugeteilt ist, sieht der Betrieb einen Koordinator vor, der unter den bei der Dienststelle tätigen beauftragten Fachärzten für jeden Fachbereich mit seinem Einverständnis ermittelt wird.

(17) Der entsprechende Facharzt nimmt nicht eine hierarchisch übergeordnete Position gegenüber den anderen Fachärzten des Fachbereichs ein, sondern die Position der operativen Koordination mit der Aufgabe, das Arbeitsprogramm zu überprüfen und zu lenken.

(18) Dem Facharzt, dem die genannte Funktion übertragen wird, gebührt die Zulage gemäß Artikel 40.

(19) Die Leistungen des Ambulatoriumsfacharztes betreffen:

  • a)  sämtliche Akte und Eingriffe fachärztlicher Art betreffend die Vorbeugung, Diagnose, Heilbehandlung und Rehabilitation, die nicht streng mit einer stationären Aufnahme zusammenhängen und die vorbehaltlich klinischer Kontraindikationen technisch im Ambulatorium oder in der Privatwohnung durchführbar sind, sowie betreffend die programmierte Betreuung von Personen in der Privatwohnung und in den bestehenden Einrichtungen sowie die integrierte Betreuung zu Hause;
  • b)  die fachärztlichen Akte und Eingriffe mit besonderem beruflichen Einsatz (Sonderleistungen) innerhalb und außerhalb der Mauern (intra- und extra moenia) gemäß Anhang C des D.P.R. 316/1990, auf welchen hier voll und ganz Bezug genommen wird.

(20) Die Tätigkeiten des Ambulatoriumsfacharztes betreffen:

  • a)  die fachärztliche Tätigkeit zur Unterstützung der individuellen und kollektiven Vorsorgeaktionen, die auf Antrag der Betriebe in folgendem Rahmen durchzuführen sind: gezielte Untersuchungen bei Arbeitnehmern, die Gefahren ausgesetzt sind; Reihenuntersuchungen der Bevölkerung für die Vorbeugung und die Einschränkung der Ausbreitung in nicht mehr gutzumachender Art von bestimmten Krankheiten; Probleme betreffend die Gesetze Nr. 194/1978 und 180/1978; Schutz der Gesundheit im Kindesalter und im Entwicklungsalter; Schulmedizin; Schutz der alten Menschen; Gesundheitserziehung und Thermalkuren.
  • b)  die Rehabilitationstätigkeiten auch mittels der Anwendung von Prothesen und Orthesen. Die Anwendung der Zahn- und orthodontischen Prothesen wird von den Bestimmungen gemäß Anhang D des D.P.R. Nr. 316/1990 geregelt, auf welches hier voll und ganz Bezug genommen wird;
  • c)  die fachärztliche interdisziplinäre Unterstützung für alle vom Anhang A vorgesehenen Fachbereiche;
  • d)  die unterstützenden Tätigkeiten für die gerichtsmedizinischen Akte;
  • e)  die von den Betrieben verlangten Beratungstätigkeiten für die eigenen institutionellen Zielsetzungen.

(21) Die technischen und professionellen Modalitäten der Erbringung der fachärztlichen Betreuung gemäß diesem Vertrag sind dem Wissen und Gewissen des Facharztes überlassen und zwar unter Beachtung der deontologischen Bestimmungen, die den Beruf regeln, und im Rahmen der Programme und Zielsetzungen des Betriebs.

(22) Falls der fachärztliche Auftrag in öffentlichen Krankenhäusern des Gesundheitsdienstes abzuwickeln ist, kann die vom Ambulatoriumsfacharzt geleistete Tätigkeit, unbeschadet, daß der Arzt keiner hierarchischen Bindung unterliegt, in keiner Weise hinsichtlich der Anwendung des Instituts der Beteiligungen gemäß Titel VI des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 279/1987 und nachfolgender Abkommen berechnet werden.

(23) Falls Fachärzte ihre Tätigkeit innerhalb von komplexen Arbeitseinheiten abwickeln, wo auch bedienstetes Personal arbeitet, wird die Arbeit des Facharztes hinsichtlich der Bestimmungen gemäß Absatz 22 berechnet, indem die Gesamtheit der von der Arbeitseinheit erbrachten Leistungen durch die Anzahl der dort arbeitenden Ärzte dividiert wird, wobei auch der Anzahl der von jedem Arzt geleisteten Arbeitsstunden Rechnung zu tragen ist.

(24) Um den Bürgern die fachärztliche Ambulatoriumsbetreuung außerhalb der Krankenhausaufnahme zu gewährleisten, kann der Betrieb im Rahmen seiner organisatorischen Autonomie dafür sorgen, daß die von den Ambulatoriumsfachärzten gemäß diesem Vertrag geleistete Tätigkeit durch die Anwesenheit sowohl von Fachärzten ergänzt wird, die Ambulatoriumstätigkeit mit befristetem Vertragsverhältnis leisten, als auch von bediensteten Fachärzten innerhalb der ordentlichen Dienstzeit, die dem Stellenplan des Betriebs angehören.

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