(1) Dieser Vertrag regelt im Sinne von Artikel 48 des Gesetzes 833/1978 das koordinierte und kontinuierliche autonome Vertragsverhältnis, das im Rahmen des Landes- Gesundheitsdienstes zwischen den Betrieben und den Fachärzten für die Erbringung in direkter Form der fachärztlichen Leistungen zu heilenden, vorbeugenden und rehabilitativen Zwecken, wie dieselben im Vorwort präzisiert sind, besteht.
(2) Das Verhältnis mit dem Gesundheitsdienst ist hinsichtlich sämtlicher Wirkungen als ein einziges zu betrachten, auch falls der Facharzt seine Tätigkeiten an verschiedenen Arbeitsplätzen und/oder bei mehreren Betrieben abwickelt.
(3) Den Fachärzten gemäß Absatz 1 wird die volle professionelle Unabhängigkeit zuerkannt und garantiert; die Ärzte gewährleisten auf jeden Fall die volle Verfügbarkeit zu Formen der Zusammenarbeit und der funktionellen Integration mit den anderen fachärztlichen Diensten des Betriebs, auch gemäß departementmäßigen Kriterien.
(4) Es werden darüber hinaus innerhalb der fachärztlichen Betreuung außerhalb der Krankenhausaufnahme Formen der funktionellen Koordinierung des fachärztlichen Bereichs oder der Dienststelle erlaubt, auch aus Erfordernissen der interprofessionellen Ergänzung auf Sprengelebene und des Departements und für die Abwicklung der von der provinzialen und örtlichen Planung vorgesehenen Programme.
(5) Im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten bedienen sich die Betriebe für die Erbringung der Leistungen gemäß Absatz 1 der Fachärzte gemäß diesem Vertrag, wobei die formell auf Landesebene am Datum der Veröffentlichung dieses Vertrags beschlossene Gesamtstundenzahl (indifferenzierter Gesamtstundenberg) zu verwenden sind.
(6) Die Betriebe garantieren auf jeden Fall die Beteiligung der Ambulatoriumsfachärzte (mit den übrigen Ärzten) an der Deckung der Erweiterung der Tätigkeit des Gesamtbereichs der fachärztlichen Betreuung in bezug auf die zukünftigen Erfordernisse gemäß Regeln und Modalitäten, die von den Kriterien der Gesundheitsplanung getragen sind und die von den zuständigen institutionellen Stellen unter der Mitwirkung der Vertretung der Ambulatoriumsfachärzte festzulegen sind.
(7) Die Maßnahmen, die die Betriebe zwecks Gewährleistung der Beachtung der in den vorhergehenden Absätzen gemachten Garantien ergreifen, sind innerhalb von 30 Tagen entsprechend dem Gutachten des Beirates gemäß Artikel 11 zu treffen.