In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 23. Juni 1997, Nr. 28341)
Ermächtigung des Landesrates für Gesundheitswesen, Dr. Otto Saurer, zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten

1)

veröffentlicht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. September 1997, Nr. 42

DIE LANDESREGIERUNG

beschließt

  • 1.  Den Landesrat für Gesundheitswesen, Dr. Otto Saurer, zu ermächtigen, das beigelegte Vertragsmuster auf Landesebene zur Regelung der Beziehungen mit den Abulatoriumsfachärzten, welches integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, in Vertretung des Landes zu unterzeichnen.
  • 2.  Die notwendigen Geldmittel sind mit Beschluß vom 23. September 1996 , Nr. 4452 auf dem Kapitel 52110 des Landeshaushaltes 1996 zweckgebunden worden. Die Zuweisungen an die Sanitätseinheiten erfolgen mit gesonderter Maßnahme.

Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten

Vorwort
Bereich der fachärztlichen Tätigkeit außerhalb der Krankenhausaufnahme

Im Rahmen des verfassungsmäßigen Schutzes der Gesundheit des Bürgers als Grundrecht des Einzelnen und als Interesse der Gemeinschaft, überträgt der Landes-Gesundheitsdienst dem Funktionsbereich der "fachärztlichen Betreuung außerhalb der Krankenhausaufnahme" die Aufgabe, jedwede Art fachärztlicher Betreuung durchzuführen, die eine Krankenhausaufnahme nicht erfordert und/oder darauf abzielt, eine solche zu vermeiden und zwar in der Logik einer Integrierung mit der grundärztlichen Versorgung und einer Zusammenarbeit mit der Krankenhausbetreuung und der anderen Dienste.

In diesem Sinne sind die Fachärzte gemäß Landes-Arbeitsvertrag für die Ambulatoriumsfachärzte mittels Beibehaltung des vom Artikel 48 des Gesetzes Nr. 833/1978 vorgesehenen Vertragsverhältnisses aktiver und qualifizierender Teil des Gesundheitsdienstes, die in den Bereich mit den übrigen Kategorien von Leistungserbringern gemäß Artikel 47 des obgenannten Gesetzes Nr. 833/1978 bei den öffentlichen Einrichtungen integriert werden, und zwar für die Durchführung sämtlicher fachärztlicher Eingriffe, diagnostisch- therapeutischer Leistungen, Vorsorge- und rehabilitativer Leistungen, die nicht eng mit einer Krankenhausaufnahme zusammenhängen, und zwar gemäß einheitlicher Modalitäten des Zugangs und der Erbringung der Leistungen.

Zu diesem Zweck bescheinigen sich die Vertragspartner gegenseitig, daß es wichtig ist, auf dem gesamten Bereich der fachärztlichen Betreuung außerhalb der Krankenhausaufnahme mit Maßnahmen einzuwirken, die darauf ausgerichtet sind:

  • -  die Optimierung des Verhältnisses zwischen Angebot und Qualität und den tatsächlichen Erfordernissen der Bürger zu erreichen;
  • -  die Anpassung und die technologische Erneuerung der Poliambulatorien zu gewährleisten;
  • -  die Miteinbeziehung aller interessierten Kategorien zu verwirklichen, wobei Verfahren und Initiativen zu aktivieren sind, um die volle Qualität zu begünstigen.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieser Vertrag regelt im Sinne von Artikel 48 des Gesetzes 833/1978 das koordinierte und kontinuierliche autonome Vertragsverhältnis, das im Rahmen des Landes- Gesundheitsdienstes zwischen den Betrieben und den Fachärzten für die Erbringung in direkter Form der fachärztlichen Leistungen zu heilenden, vorbeugenden und rehabilitativen Zwecken, wie dieselben im Vorwort präzisiert sind, besteht.

(2) Das Verhältnis mit dem Gesundheitsdienst ist hinsichtlich sämtlicher Wirkungen als ein einziges zu betrachten, auch falls der Facharzt seine Tätigkeiten an verschiedenen Arbeitsplätzen und/oder bei mehreren Betrieben abwickelt.

(3) Den Fachärzten gemäß Absatz 1 wird die volle professionelle Unabhängigkeit zuerkannt und garantiert; die Ärzte gewährleisten auf jeden Fall die volle Verfügbarkeit zu Formen der Zusammenarbeit und der funktionellen Integration mit den anderen fachärztlichen Diensten des Betriebs, auch gemäß departementmäßigen Kriterien.

(4) Es werden darüber hinaus innerhalb der fachärztlichen Betreuung außerhalb der Krankenhausaufnahme Formen der funktionellen Koordinierung des fachärztlichen Bereichs oder der Dienststelle erlaubt, auch aus Erfordernissen der interprofessionellen Ergänzung auf Sprengelebene und des Departements und für die Abwicklung der von der provinzialen und örtlichen Planung vorgesehenen Programme.

(5) Im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten bedienen sich die Betriebe für die Erbringung der Leistungen gemäß Absatz 1 der Fachärzte gemäß diesem Vertrag, wobei die formell auf Landesebene am Datum der Veröffentlichung dieses Vertrags beschlossene Gesamtstundenzahl (indifferenzierter Gesamtstundenberg) zu verwenden sind.

(6) Die Betriebe garantieren auf jeden Fall die Beteiligung der Ambulatoriumsfachärzte (mit den übrigen Ärzten) an der Deckung der Erweiterung der Tätigkeit des Gesamtbereichs der fachärztlichen Betreuung in bezug auf die zukünftigen Erfordernisse gemäß Regeln und Modalitäten, die von den Kriterien der Gesundheitsplanung getragen sind und die von den zuständigen institutionellen Stellen unter der Mitwirkung der Vertretung der Ambulatoriumsfachärzte festzulegen sind.

(7) Die Maßnahmen, die die Betriebe zwecks Gewährleistung der Beachtung der in den vorhergehenden Absätzen gemachten Garantien ergreifen, sind innerhalb von 30 Tagen entsprechend dem Gutachten des Beirates gemäß Artikel 11 zu treffen.

Art. 2 (Unvereinbarkeiten)

(1) Unbeschadet dessen, was vom Punkt 6 des Artikels 48 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833 und vom Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Dezember 1991, Nr. 412 vorgesehen ist, ist ein Auftrag jenem Arzt nicht erteilbar, der:

  • a)  ein abhängiges Arbeitsverhältnis bei irgendeiner öffentlichen oder privaten Körperschaft mit Verbot der Ausübung des Freiberufs hat;
  • b)  allgemeinärztliche Tätigkeit als in der vom Landes-Arbeitsvertrag für die Ärzte für allgemeine Medizin vorgesehenen Verzeichnisse eingetragener Wahlarzt ausübt;
  • c)  in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte eingetragen ist und sich für ein anderes Fach als die Kinderheilkunde beworben hat;
  • d)  den ärztlichen Beruf mit einem autonomen Vertagsverhältnis mit Pauschalvergütung bei öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Sanitätseinrichtungen ausübt, die nicht zum Landes-Gesundheitsdienst gehören und die nicht die normativen und wirtschaftlichen Klauseln dieses Vertrags anwenden;
  • e)  unter jedwedem Titel in den mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebundenen oder akkreditierten Privatkrankenhäusern tätig sind. Der Betrieb kann den in chirurgischen Fächern tätigen Facharzt trotzdem zur Berufsausübung in den vertragsgebundenen oder akkreditierten Privatkrankenhäusern ermächtigen, falls er nicht in der Lage ist, die therapeutische Kontinuität mit geeigneten Mitteln zu gewährleisten;
  • f)  gleichzeitig für denselben Betrieb kontrollärztliche Tätigkeiten ausübt;
  • g)  Inhaber eines Auftrags für den ärztlichen Bereitschaftsdienst im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 8.Juni 1987, Nr. 292, und nachfolgende Änderungen ist, oder Inhaber eines im Sinne des Artikels 8 des Legislativdekrets Nr. 502/1992, abgeändert mit Legislativdekret Nr. 517/1993 errichteten Vertragsverhältnisses ist;
  • h)  Inhaber eines Vertragsverhältnisses gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 23. März 1988, Nr. 119 und nachfolgende Änderungen oder eines im Sinne des Artikels 8 des Legislativdekrets Nr. 502/1992, abgeändert mit Legislativdekret Nr. 517/1993 errichteten Vertragsverhältnisses ist;
  • i)  Eigentümer, Miteigentümer, Gesellschafter, Aktionär, Verwalter, Direktor, Leiter, Verantwortlicher eines Poliambulatoriums, eines Labors für klinische Analysen, eines Ambulatoriums für Physiotherapie und Physiokinesitherapie, eines Röntgenlabors, eines Ambulatoriums für Nuklearmedizin oder Radiumtherapie ist, welche im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 23. März 1988, Nr. 120 und folgende Abänderungen mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebunden oder im Sinne von Artikel 8 des Legislativdekrets Nr. 502/1992, abgeändert mit Legislativdekret Nr. 517/1993 akkreditiert sind;
  • l)  unter jedwedem Titel in mit den Betrieben vertragsgebundenen oder akkreditierten Einrichtungen, Anstalten oder Dienststellen arbeitet, wobei das Vertragsverhältnis oder die Akkreditierung die Durchführung von instrumentaldiagnostischen und Laboratoriumsleistungen einschließlich der radio-immunologischen Diagnostik und der Nuklearmedizin, der Physiotherapie und der Physiokinesitherapie sowie jedweder anderen fachärztlichen Leistungen, die auf Grund einer Ermächtigung im Sinne des Artikels 43 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833 erbracht werden, zum Inhalt hat.

(2) Das Eintreten im Laufe des Vertragsverhältnisses einer der unter Absatz 1 vorgesehenen Unvereinbarkeitsbedingungen oder des Verlusts einer der vom Artikel 8 vorgesehenen Voraussetzungen, ausgenommen Buchstabe a) des Absatzes 5, bewirkt den Widerruf des Auftrags.

(3) Die Maßnahme des Widerrufs des Auftrags wird nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 11 und des betroffenen Facharztes vom Betrieb getroffen.

Art. 3 (Höchststundenzahl und Beschränkungen)

(1) Der Ambulatoriumsauftrag kann für eine wöchentliche Höchststundenzahl in einem nicht höheren Ausmaß als jenem erteilt werden, wie für das Personal mit Vollzeitvertrag des Arbeitsvertrags gemäß Artikel 47 des Gesetzes Nr. 833/1987 vorgesehen ist, und der Auftrag kann an mehreren Dienststellen und/oder Betrieben abgewickelt werden.

(2) Der Auftrag kann bis zu einem Höchstausmaß von 38 Wochenstunden den Ärzten erteilt werden, die die Zulage für die volle Verfügbarkeit gemäß Artikel 31 erhalten.

(3) Die Tätigkeit als Ambulatoriumsauftrag darf, summiert mit anderen vereinbaren, auf Grund eines anderen Vertragsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten, die für das Vollzeitpersonal gemäß Arbeitskollektivvertrag laut Artikel 47 des Gesetzes Nr. 833/1978 vorgesehene wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten.

(4) Auch hinsichtlich der Anwendung der die Höchstarbeitszeit regelnden Bestimmungen führt und hält der Gebietsbeirat gemäß Artikel 11 ein eigenes Verzeichnis am laufenden; in demselben werden die Namen sämtlicher Fachärzte, die Dienstzeiten, das Dienstalter und die Modalitäten der Abwicklung des Ambulatoriumsauftrags registriert.

(5) Die Betriebe informieren innerhalb von zehn Tagen den Gebietsbeirat gemäß Artikel 11 und die Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz über jegliche Änderung der Sanitätsdienststelle, welcher der Facharzt zugeteilt ist, der Anzahl der Dienststunden, der Modalitäten der Abwicklung der Dienstzeit und die Erteilung neuer Aufträge, wobei immer die Laufzeit anzugeben ist.

(6) Falls der Beirat gemäß Artikel 11 irreguläre Situationen feststellen sollte, hat er die Pflicht, die interessierten Betriebe darüber zu informieren, damit dieselben nach Anhören des Facharztes die Gesamtdienstzeit für die Ambulatoriumstätigkeit auf das vorgesehene Höchstausmaß reduzieren.

(7) Falls der Beirat gemäß Artikel 11 Situationen feststellen sollte, die nicht den Bestimmungen entsprechen, sind den interessierten Betrieben geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um die Beachtung dieses Abkommens zu gewährleisten.

Art. 4 (Mobilität)

(1) Für das bestmögliche Funktionieren des Dienstes kann im Einvernehmen zwischen den zuständigen Betrieben und im Einverständnis mit den Betroffenen auf Vorschlag des Beirats gemäß Artikel 11 die Konzentrierung der Dienststunden der Fachärzte bei einem einzigen Betrieb, einer einzigen Arbeitsstelle verfügt werden, bevor die von Artikel 9 vorgesehenen Verfahren für die Erteilung der verfügbaren Aufträge begonnen werden.

(2) Der Betrieb kann zwecks Organisierung des Bereichs der fachärztlichen Tätigkeit außerhalb der Krankenhausaufnahme gegenüber dem Facharzt Mobilitätsmaßnahmen zwischen den verschiedenen Dienststellen desselben Betriebs ergreifen und zwar unbeschadet der Garantie des Auftrags im Sinne des Legislativdekrets Nr. 502/1992, Artikel 8, Punkt 8, abgeändert mit Legislativdekret Nr. 517/1993. Falls sich der in Mobilität versetzte Facharzt in eine Dienststelle einer anderen Gemeinde begeben muß, wird ihm für die zur Erreichung des neuen Dienstsitzes notwendige längere Fahrzeit auf der Grundlage der Berechnung einer Stunde für die Strecke von 60 km eine Mobilitätszulage in dem von den Artikeln 29 und 31 vorgesehenen Ausmaß, erhöht um die periodischen Dienstaltersvorrückungen zuerkannt.

(3) Die Nichtannahme des neuen Dienstsitzes, so wie vom vorhergehenden Absatz vorgesehen, bewirkt den Verfall des Auftrags.

(4) Im Fall der zeitweiligen Nichtbenutzbarkeit der Einrichtung gewährleistet der Betrieb den zeitweiligen Einsatz des Facharztes in einer anderen geeigneten Einrichtung ohne einen wirtschaftlichen Schaden für den Interessierten.

Art. 5 (Kürzung oder Auflassung der Dienststunden - Widerruf des Auftrags)

(1) Der Betrieb kann nach obligatorischem Anhören des Beirats gemäß Artikel 11 die Reduzierung und die Auflassung der Dienststunden eines Facharztes im Falle eines andauernden Rückgangs der Anzahl der Leistungen, dokumentiert durch die Anzahl der Vormerkungen und die im Laufe eines Jahres erhobenen Statistiken, verfügen.

(2) Der Betrieb führt die vom Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen der Kürzung oder Auflassung der Dienststunden nicht durch, falls:

  • a)  nicht die andauernde Anwesenheit des für das gute Funktionieren der einzelnen fachärztlichen Dienste notwendigen technischen und Krankenpflegepersonals gewährleistet wurde;
  • b)  die fachärztlichen Ambulatorien oder Dienststellen nicht mit effizienten und angemessenen Einrichtungen ausgerüstet wurden;
  • c)  der andauernde Rückgang der Leistungen nicht vom beruflichen Verhalten des Facharztes abhängt.

(3) Bevor die Maßnahme der Kürzung oder Auflassung der Dienststunden gemäß vorhergehendem Absatz ergriffen wird, trifft der Betrieb die Maßnahme der Mobilität gemäß Artikel 4.

(4) Die allfällige Maßnahme der Reduzierung oder des Widerrufs, die vom Betrieb nach obligatorischem Gutachten des Beirats gemäß Artikel 11 und nach Anhören des Interessierten zu ergreifen ist, wird auf jeden Fall nicht vor Ablauf von 45 Tagen nach der Mitteilung wirksam.

(5) Gegen die Maßnahmen der Reduzierung oder der Auflassung der Dienststunden und/oder des Widerrufs des Auftrags kann der Interessierte Einspruch an den Generaldirektor des Betriebs innerhalb der Verfallsfrist von 15 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung erheben.

(6) Der Einspruch hat suspendierende Wirkung der Maßnahme.

(7) Der Generaldirektor des Betriebs entscheidet über den Einspruch nach Anhören des Interessierten und nach Einholen des Gutachtens des Beirats gemäß Artikel 11, welches innerhalb von 30 Tagen nach Antrag zu erteilen ist.

(8) Falls der Beirat gemäß Artikel 11 erachtet, daß es sich um Gründe disziplinarischer Art handelt, kann er vorschlagen, daß der Fall an die Disziplinarkommission gemäß Artikel 13 für die entsprechenden Maßnahmen überwiesen wird.

Art. 6 (Beendigung des Auftrags)

(1) Der Auftrag kann wegen Verzichts des Facharztes oder wegen Widerrufs von seiten des Betriebs im Sinne von Artikel 5 enden, wobei dies jeweils mittels Einschreibebriefes mit Empfangsbestätigung zu erfolgen hat.

(2) Der Rücktritt und/oder der Widerruf werden am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum des Empfangs des Mitteilungsschreibens wirksam.

(3) Auf besonderes Verlangen des Facharztes kann der Betrieb nach unanfechtbarer Überprüfung der Diensterfordernisse die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinsichtlich sämtlicher Wirkungen vorzeitig ermächtigen.

(4) Der Widerruf des Auftrages wird in folgenden Fällen sofort wirksam:

  • a)  Löschung oder Streichung aus dem Berufsalbum;
  • b)  eingetretene, festgestellte und bekanntgegebene Unvereinbarkeit im Sinne des vorhergehenden Artikels 2;
  • c)  rechtskräftige Verurteilung für jedwedes nicht fahrlässige Delikt, das mit Haft bestraft wird;
  • d)  Erreichung der vom nachfolgenden Artikel 25 vorgesehenen Höchstdauer der Beibehaltung des Arbeitsplatzes im Falle von Krankheit;
  • e)  Vollendung des 70. Lebensjahres;
  • f)  eingetretene psycho-physische Unfähigkeit, die von einer eigenen Kommission bestehend aus einem vom Interessierten designierten Arzt und einem vom Betrieb namhaft gemachten Arzt und dem Inhaber des Lehrstuhls für Rechtsmedizin der medizinischen Fakultät der Hauptstadt der Region oder der angrenzenden Region als Vorsitzender festgestellt wird;
  • g)  Maßnahmen im Sinne des Artikels 13.

Art. 7 (Aussetzung des Auftrags)

(1) Der Ambulatoriumsauftrag wird in folgenden Fällen ausgesetzt:

  • a)  Suspendierung vom Berufsalbum;
  • b)  Maßnahmen im Sinne des Artikels 13;
  • c)  Ausstellung eines Haftbefehls.

(2) Im vom Absatz 1, Buchstabe c) vorgesehenen Fall unterliegt die Wiederzulassung zum Dienst immer dem Gutachten der Kommission gemäß Artikel 13.

Art. 8 (Rangordnungen - Ansuchen - Voraussetzungen)

(1) Der Facharzt, welcher im Bereich der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes die Ausübung einer Berufstätigkeit als Beauftragter mit Vertrag auf bestimmte Zeit anstrebt, muß innerhalb 31. Januar jeden Jahres mittels Einschreibebriefes mit Empfangsbestätigung ein eigenes Gesuch auf einem der Anlage B entsprechenden Vordruck an die Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen richten.

(2) Falls der Betrieb Gemeinden mehrerer Provinzen umfaßt, muß das Gesuch an die Ärzte- und Zahnärztekammer jener Provinz gerichtet werden, in welcher sich der Rechtssitz des Betriebes befindet.

(3) Dem Gesuch muß das Datenblatt (Anhang B) beigeheftet werden, welches in allen Teilen vom Gesuchsteller für einen fachärztlichen Auftrag auszufüllen ist; dem Gesuch ist überdies die Dokumentation zum Nachweis des Besitzes der im Datenblatt selbst vermerkten Berufstitel beizuheften.

(4) Das Gesuch und die beigeheftete Dokumentation müssen den geltenden Bestimmungen in Sachen Stempelsteuer entsprechen.

(5) Am Verfallstag zur Einreichung der Gesuche für einen fachärztlichen Auftrag muß der Bewerber bei sonstiger Nichtigkeit des Gesuches selbst und jedweder sich daraus ergebenden Maßnahme folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • a)  er darf das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben. Diese Altersgrenze gilt nicht für jene, die bereits Inhaber eines Auftrags im Sinne dieses Vertrags sind;
  • b)  in das Berufsverzeichnis eingetragen sein; der Eintragungsbestätigung muß eine Erklärung der zugehörenden Ärzte- und Zahnärztekammer über allfällige Disziplinarmaßnahmen zu Lasten des Arztes beigelegt werden, die von den von diesem Vertrag oder der vorhergehenden Verträge vorgesehenen Disziplinarkommissionen verfügt worden sind. Die Erklärung muß auch im negativen Fall beigefügt werden;
  • c)  den für die Eintragung in die Rangordnungen der Fachbereiche im Anhang A vorgesehenen Titel besitzen; der Titel besteht aus dem Spezialisierungsdiplom oder dem Attest über die erworbene freie Dozentur in einem der Hauptzweige des Faches, wie im Anhang A angegeben; der Besitz des Titels wird von der Ärzte- und Zahnärztekammer bescheinigt; für den Fachbereich Zahnheilkunde besteht der Titel für die Eintragung in die Rangordnung auch in der Eintragung in das Berufsverzeichnis der Zahnärzte gemäß Gesetz Nr. 409/1985;
  • d)  im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemals höhere Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, 2) und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen sein.

(6) Das Gesuch um Eintragung in die Rangordnung muß jedes Jahr erneuert werden und demselben muß die Dokumentation zum Nachweis jener Berufstitel beigeheftet werden, die eine Änderung der vorhergehenden Punktezahl gemäß Anhang A bewirken.

(7) Hinsichtlich der akademischen Titel gilt die entsprechende Erklärung der zugehörenden Ärzte- und Zahnärztekammer am Ende des Datenblatts.

(8) Der Beirat gemäß Artikel 11 erhält von der Ärzte- und Zahnärztekammer innerhalb 15. Februar jeden Jahres die Gesuche mit der entsprechenden Dokumentation und erstellt innerhalb 15. Juni für jeden Fachbereich eine Rangordnung nach Titeln mit einer Gültigkeitsdauer eines Jahres; die Titel sind gemäß den Kriterien des Anhangs A, zweiter Teil, zu bewerten.

(9) Der Generaldirektor des Betriebs, an welchen der Beirat seinen Sitz hat, sorgt für die Veröffentlichung mittels Anschlagens bei einer eigenen Anschlagtafel bei der Ärzte- und Zahnärztekammer und beim Betrieb, wo der Gebietsbeirat seinen Sitz hat, und zwar für die Dauer von 15 Tagen.

(10) Innerhalb der auf den letzten Veröffentlichungstag folgenden 15 Tage können die Interessierten mittels Einschreibebriefes mit Empfangsbestätigung einen begründeten Antrag um Überprüfung an den Generaldirektor gemäß Absatz 9 schicken; derselbe führt die Überprüfung der Rangordnungen in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Beirats durch und genehmigt dieselben mit einem eigenen Beschluß und sorgt für die Veröffentlichung derselben innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der vorgenannten Frist.

(11) Die genehmigten endgültigen Rangordnungen werden im Amtsblatt der Region innerhalb 15. Dezember jeden Jahres veröffentlicht.

(12) Die Veröffentlichung gilt als offizielle Bekanntgabe an die Interessierten und an die Betriebe.

(13) Das Landesassessorat für Gesundheitswesen sorgt für die sofortige Übermittlung des Amtsblatts an die Ärzte- und Zahnärztekammer und an den Betrieb, wo der Beirat gemäß Artikel 11 seinen Sitz hat.

(14) Die Rangordnungen gelten vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des auf das Datum der Einreichung der Gesuche folgenden Jahres.

2)

abgedruckt unter § 26

Art. 9 (Erteilung von Aufträgen für freie Dienststunden)

(1) Die zur Besetzung der freien Dienststunden von den Betrieben getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von 5 Tagen dem Beirat gemäß Artikel 11 mitgeteilt. Derselbe informiert innerhalb der darauffolgenden 10 Tage die im Dienst stehenden Fachärzte und die Fachärzte der Rangordnung des entsprechenden Fachbereichs sowie die diesen Vertrag unterzeichnende Gewerkschaft.

(2) Die Mitteilung der freien Dienststunden kann auch allfällige Präzisierungen hinsichtlich besonderer beruflicher Fähigkeiten enthalten, die vom Facharzt verlangt werden, dem der Auftrag oder die Erhöhung der Dienststunden erteilt werden. In diesen Fällen erfolgt die Auswahl des Facharztes unter Beachtung der Verfahren gemäß Artikel 10 auf der Grundlage einer vorherigen Überprüfung der verlangten beruflichen Fähigkeiten durch eine eigene Kommission von Experten des Bereichs; diese Expertenkommission setzt sich aus zwei vom Betrieb delegierten Fachärzten und aus zwei Fachärzten zusammen, die vom ärztlichen Teil des Gebietsbeirats gemäß Artikel 11 namhaft gemacht werden.

(3) Die diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften gewähren den Interessierten bei ihren Sitzen Einsicht in die freien Dienststunden.

(4) Die interessierten Ärzte erklären dem Betrieb und zur Kenntnis dem Beirat gemäß Artikel 11 innerhalb von 10 Tagen ab Bekanntgabe ihre allfällige Bereitschaft zur Übernahme des Auftrags.

Art. 10 (Vorgangsweise für die Zuteilung der verfügbaren Dienststunden)

(1) Vorausgesetzt, daß der Facharzt Ambulatoriumstätigkeiten im Sinne dieses Vertrags nur in einem Fachbereich und innerhalb eines oder mehrerer angrenzender Gebiete, auch wenn dieselben verschiedenen angrenzenden Provinzen derselben Region angehören, ausüben darf, und daß die aus jedwedem Grund freien Dienststunden entweder durch die Erteilung eines Auftrags im selben Fachbereich oder durch die Umwandlung in andere Fachbereiche wieder zu besetzen sind, wird der Anspruchsberechtigte für die Besetzung der freien Dienststunden gemäß folgenden Vorzugskriterien ermittelt:

  • a)  Facharzt, der im ausgeübten Fach im Einzugsgebiet ausschließlich die von diesem Vertrag geregelte und vom Datenblatt dokumentierte Ambulatoriumstätigkeit ausübt; allgemeiner Ambulatoriumsarzt gemäß "Schlußbestimmung Nr. 9", der am Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags ein Vertragsverhältnis hat, und der sich beim Beirat laut Artikel 11 um einen fachärztlichen Auftrag im Fachbereich bewirbt, für welchen er den Facharzttitel besitzt, für eine Stundenanzahl nicht über jener des innegehabten Auftrags; diesem Arzt ist es gestattet, die allfällige Stundendifferenz zwischen den beiden Aufträgen beizubehalten, bis der Auftrag als Facharzt nicht voll und ganz die Dienststunden erreicht, die der Arzt als allgemeiner Ambulatoriumsarzt innehatte;
  • b)  Facharzt, der ausschließlich die von diesem Vertrag geregelte Ambulatoriumstätigkeit (durch das Datenblatt dokumentiert) in einem anderen angrenzenden Einzugsgebiet ausübt, auch wenn dasselbe zu einer anderen angrenzenden Provinz derselben Region gehört. Hinsichtlich der als Dienststundenerhöhung im Sinne dieses Buchstabens b) ausgeübten Tätigkeit gebührt dem Facharzt nicht die Fahrtspesenerstattung gemäß Artikel 34;
  • c)  Facharzt, der Inhaber von Aufträgen in verschiedenen Fachbereichen ist und ausschließlich Ambulatoriumstätigkeit ausübt, welcher den Antrag stellt, in einem einzigen Fachbereich die Gesamtstundenanzahl seiner Aufträge zusammenzulegen;
  • d)  Facharzt, der eine andere Tätigkeit mit einem Vertragsverhältnis ausübt oder der Inhaber eines Dienstverhältnisses ist, welcher seine Bereitschaft erklärt hat, ausschließlich Ambulatoriumstätigkeit zu leisten und auf das Vertragsverhältnis oder Dienstverhältnis zu verzichten;
  • e)  Arzt, der Inhaber eines Auftrags ausschließlicher Art auf unbestimmte Zeit für Medizin der Dienste gemäß Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833 ist und der im Sinne des Artikels 8 bis des Legislativdekrets Nr. 517/1993 bestätigt wurde und am Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags im Dienst war, welcher an den Beirat gemäß Artikel 11 den Antrag stellt, einen Ambulatoriumsauftrag im Fachbereich zu erhalten, wofür er den Spezialisierungstitel hat. Diesem Arzt ist es gestattet, die allfällige Stundendifferenz zwischen den beiden Aufträgen bis zum Zeitpunkt zu behalten, an dem der Auftrag als Facharzt voll die Dienststunden abdeckt, die der Arzt als Arzt der Medizin der Dienste abwickelte;
  • f)  Facharzt, der Inhaber eines Auftrages in einem anderen gemäß Artikel 11 festgelegten Einzugsgebiet ist, und der an den Beirat gemäß Artikel 11 den Antrag stellt, in das Gebiet versetzt zu werden, in welchem sich die Verfügbarkeit ergeben hat. Falls dieser Facharzt den Auftrag erhält, muß er den eigenen Wohnsitz in die Gemeinde verlegen, wo sich das Ambulatorium befindet;
  • g)  Facharzt, der Inhaber eines Auftrags ist, der ausschließlich Ambulatoriumstätigkeit leistet und der den Übergang zu einem anderen Fachbereich, wofür er den Spezialisierungstitel hat, beantragt;
  • h)  Facharzt, der Inhaber eines Auftrags im selben Einzugsgebiet ist und der aufgrund der Abwicklung anderer Tätigkeiten den Beschränkungen der Dienststunden gemäß Artikel 3 unterliegt;
  • i)  Facharzt, der Inhaber einer Pension zu Lasten anderer Körperschaften als dem ENPAM ist.

(2) Hinsichtlich der Verfahren gemäß Absatz 1 ist das Ambulatoriumsdienstalter oder das Dienstalter einer anerkannten gleichwertigen Tätigkeit aufgrund vorhergehender Verträge bei gleichen Bedingungen Vorzugstitel und zwar für die einzelnen Buchstaben von a) bis i); im Falle gleichen Dienstalters wird dem höheren Spezialisierungsalter der Vorzug gegeben.

(3) Auf keinen Fall wird dem zur Übernahme des Auftrags bereiten Facharzt im Sinne von Absatz 1 die Versetzung erlaubt, falls derselbe im innegehabten Auftrag nicht ein Dienstalter von mindestens 18 Monaten am Tag des Verfalls des für die Einreichung der Bereitschaftserklärung festgelegten Datums angereift hat.

(4) Der Facharzt in Vorzugsposition wird vom Gebietsbeirat gemäß Artikel 11 aufgefordert, eine Bereitschaftserklärung zur Übernahme des Auftrags auszustellen und dieselbe innerhalb von 20 Tagen dem Betrieb zu übermitteln, damit der Auftrag formalisiert werden kann, was innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt der Erklärung zu erfolgen hat.

(5) In Abweichung zu den Vorzugskriterien und Verfahren gemäß vorhergehender Absätze hat der Betrieb, falls sich bei einer Dienststelle und für einen bestimmten Fachbereich eine Erhöhung der Anträge auf Leistungen ergibt, nach Anhören der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft, die Befugnis, einem oder mehreren Fachärzten, die in der Dienststelle und im Fach Dienst leisten, Stundenerhöhungen zu gewähren, immer vorausgesetzt, daß der an der Maßnahme interessierte Arzt ausschließlich Berufstätigkeit im Sinne dieses Vertrags ausübt.

(6) Der Betrieb muß dem Gebietsbeirat innerhalb von 15 Tagen nach der Maßnahme den Namen des Arztes, dem die Dienstzeit erhöht wurde, und die Anzahl der zugewiesenen Stunden bekannt geben.

(7) In Erwartung der Erteilung des Auftrags gemäß den oben angegebenen Verfahren kann der Betrieb provisorische Aufträge gemäß der Rangordnung mit Vorrang für die Ärzte erteilen, die nicht Inhaber eines anderen Auftrags sind und sich nicht in einer Unvereinbarkeitsposition befinden.

(8) Der provisorische Auftrag dauert 1 Jahr und derselbe ist nach vorheriger Feststellung des Bedarfs von seiten des Betriebs erneuerbar.

(9) Dem gemäß vorhergehenden Absatz 8 provisorisch beauftragten Facharzt gebührt die wirtschaftliche Behandlung gemäß Artikel 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36 und 37, sofern dieselbe zusteht. Weiters sind die Artikel 16, 18, 19, 26, 27 und 28 anzuwenden.

Art. 11 (Gebietsbeirat)

(1) Für das gesamte Einzugsgebiet der Provinz wird mit Maßnahme der Landesverwaltung ein einziger Gebietsbeirat eingesetzt.

(2) Der Beirat hat seinen Sitz beim Betrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd.

(3) Der Betrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd muß im Einvernehmen mit dem Landesrat für Gesundheitswesen die finanziellen Mittel, die Räumlichkeiten und das dieser Tätigkeit nach Funktionsebenen zugeteilte Personal, das der eigenen Verwaltungsstruktur angehört, zur Verfügung stellen und zwar für die Abwicklung der Aufgaben des Beirats und um dem Sekretär die Abwicklung sämtlicher dem Beirat selbst zuerkannten Aufgaben zu ermöglichen.

(4) Der Beirat ist wie folgt zusammengesetzt:

  • a)  4 Fachvertreter der Betriebe, die von den Generaldirektoren der 4 Betriebe Sanitätseinheiten designiert werden. Der Vertreter des Betriebs Sanitätseinheit Mitte-Süd übernimmt den Vorsitz.
  • b)  4 Vertreter der Ambulatoriumsfachärzte gemäß diesem Vertrag: dieselben werden wie folgt namhaft gemacht:
    1 von der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft und 3 werden unter den Ambulatoriumsfachärzten gewählt.

(5) Die Wahl der Vertreter der Fachärzte wird von der Ärzte- und Zahnärztekammer durchgeführt, wobei sich dieselbe der Mitarbeit der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft bedient, die auch die entsprechenden Kosten übernimmt.

(6) Außer den effektiven Mitgliedern werden mit denselben Modalitäten auch gleich viele Ersatzmitglieder namhaft gemacht und gewählt, welche im Falle von Abwesenheiten eines oder mehrerer effektiver Mitglieder an den Sitzungen teilnehmen.

(7) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  • a)  Ausarbeitung der Rangordnungen;
  • b)  einheitliche Führung des Vertrags der Fachärzte, die bei mehreren Betrieben desselben Einzugsgebiets tätig sind, sowie Führung und Haltung auf dem laufenden eines eigenen Verzeichnisses der bei den einzelnen Betrieben beauftragten einzelnen Fachärzte mit Angabe der Tage und der Dienststunden bei jeder Dienststelle, des Datums der Erteilung des Auftrags und der Dienststundenerhöhungen, der Tätigkeiten die sich auf die Festlegung der Höchststundenzahl gemäß Artikel 3 auswirken, des Zutreffens von Unvereinbarkeitsgründen gemäß Artikel 2, der Bestätigung über den Dienststand der Ärzte, sowie jeder anderen von diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeit;
  • c)  Bekanntgabe an den Betrieb, der einen Auftrag zu erteilen hat, des Namens des Facharztes, der den Anspruch auf die Erhöhung der Dienststunden und die Besetzung des freien Turnusses hat;
  • d)  Evidenzierung und "auf dem letzten Stand halten" der Positionen sowohl der beauftragten Fachärzte als auch jener in der Rangordnung zu folgenden Zwecken:
    • -  für die Feststellung - auf der Grundlage der jährlich von den Interessierten ausgefüllten Datenblätter - der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Unvereinbarkeiten und Einschränkungen, sowie des Besitzes der von denselben vorgesehenen Titel und Voraussetzungen; Überprüfung der Bestätigungen über fehlende Unvereinbarkeit mit den Dienststunden, welche von den öffentlichen und privaten Institutionen ausgestellt wurden, bei welchen der Arzt als bediensteter oder vertragsgebundener Arzt zum Zeitpunkt Dienst leistet, an dem demselben ein neuer Auftrag oder eine Erhöhung der Dienststunden beim innegehabten Auftrag erteilt wird;
    • -  für die Ausarbeitung von Vorschlägen an die Betriebe - auf Grund der erhaltenen Gesuche - für Versetzungen oder Zusammenlegung des Auftrags bei einer zum Wohnsitz des Facharztes näheren Dienststelle auch innerhalb derselben Gemeinde;
  • e)  Übermittlung innerhalb des Datums vom 15. Jänner jeden Jahres, der jährlichen Datenerhebungsblätter, die von den beauftragten Fachärzten auszufüllen sind;
  • f)  Verfahren gemäß Artikel 4 und 5 dieses Vertrags;
  • g)  der Beirat erarbeitet Vorschläge und Gutachten betreffend die in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen hinsichtlich einer korrekten und einheitlichen Interpretation der Bestimmungen dieses Vertrags und die rasche Anwendung derselben.
    Der Beirat übt auf Anfrage der interessierten Parteien beratende Tätigkeit aus.

(8) Der Beirat übt beratende Tätigkeit auf Anfrage der Generaldirektoren der Betriebe hinsichtlich der von diesem Vertrag vorgesehenen fachärztlichen Tätigkeit aus.

(9) Falls der Beirat auf Antrag einer der Parteien spezifische Aspekte behandeln muß, die nur einen Betrieb betreffen, so wird derselbe um den gesetzlichen Vertreter des betroffenen Betriebs oder von einem Delegierten desselben und um einen Facharzt erweitert, der Inhaber eines Auftrages ist. Der letztgenannte Arzt wird von Vertretern der ärztlichen Seite im Gebietsbeirat namhaft gemacht.

(10) Der Beirat tritt periodisch mindestens einmal pro Monat und immer dann zusammen, wenn eine der Parteien dies beantragt.

(11) Die Funktionen eines Sekretärs werden von einem Funktionär oder Verwaltungsleiter des Betriebes, an dem der Beirat seinen Sitz hat, ausgeübt. Der Sekretär wird vom vorgenannten Betrieb angegeben. Der Sekretär ist für die Akten betreffend seine Funktionen dem Präsidenten des Beirats gegenüber verantwortlich.

Art. 12 (Arbeitsweise des Gebietsbeirats gemäß Artikel 11)

(1) Der Beirat gemäß Artikel 11 ist bei jedweder Anzahl von anwesenden Mitgliedern beschlußfähig und er beschließt mit Stimmenmehrheit.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die in die Zuständigkeit des Beirats fallenden Gutachten, die in den ausdrücklich von den Bestimmungen vorgesehenen Fällen bindend sind, sind auf jeden Fall obligatorisch und müssen innerhalb von 30 Tagen ab Antrag abgegeben werden, außer dem Fall, daß eine andere Frist festgelegt ist. Nach Ablauf dieses Termins werden die Maßnahmen auch ohne Gutachten getroffen.

Art. 13 (Disziplinarkommission)

(1) Mit einer Maßnahme der Landesverwaltung wird eine Landesdisziplinarkommission eingesetzt, die wie folgt zusammengesetzt wird:

  • a)  drei Ärzte;
  • b)  drei Vertreter der Ambulatoriumsfachärzte gemäß diesem Vertrag. Diese Vertreter werden aus den Ambulatoriumsfachärzten von der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft namhaft gemacht.

(2) Der Vorsitzende wird aus den eigenen Mitgliedern von denselben gewählt; falls es diesbezüglich zu keiner Einigung kommt, werden die Funktionen eines Vorsitzenden vom ältesten Mitglied ausgeübt.

(3) Die Aufgaben des Sekretärs werden von einem von der Landesverwaltung ernannten Funktionär ausgeübt.

(4) Die Kommission hat ihren Sitz beim Assessorat für Gesundheitswesen, welches die Ausgaben für die Tätigkeit übernimmt.

(5) Die Kommission ist zuständig, die wegen Verletzung der Aufgaben und Pflichten hinsichtlich Berufsverhaltens gemäß Abkommen überwiesenen Fälle der Ärzte zu prüfen, wobei das Verfahren innerhalb von 30 Tagen ab Überweisung zu beginnen hat, und die entsprechenden Entscheidungen zu treffen.

(6) Dem überwiesenen Arzt werden die Anschuldigungen schriftlich vorgehalten und es ist die Möglichkeit garantiert, innerhalb von 20 Tagen ab dem Datum der Beanstandung die eigenen Gegendarstellungen einzureichen und persönlich angehört zu werden, falls er dies verlangt.

(7) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; die Beschlüsse sind gültig, wenn sie von der Mehrheit der Anwesenden getroffen werden.

(8) Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Die Kommission schlägt dem Generaldirektor mit begründetem Akt eine der folgenden Maßnahmen vor:

  • a)  Verweis:
    wegen Übertretung und Nichtbeachtung der von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben. Der Verweis bewirkt die Aussetzung für einen Turnus der Möglichkeit, die vom Artikel 9 vorgesehene Beauftragung zu erhalten;
  • b)  Verwarnung:
    wegen Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten hinsichtlich Berufsverhaltens. Die Verwarnung bewirkt die Aussetzung für 4 Turnusse der Möglichkeit, die vom Artikel 9 vorgesehene Beauftragung zu erhalten;
  • c)  Aussetzung des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahren:
    wegen Wiederholung der Vertragsverletzung, die bereits Gegenstand eines Verweises oder einer Verwarnung war;
    wegen schwerer Verstöße, die auf den Erwerb persönlicher Vorteile ausgerichtet sind;
    wegen unterlassener Durchführung der verlangten Leistungen, die objektiv innerhalb der öffentlichen Einrichtungen durchführbar gewesen wären;
    wegen Unterlassens der Meldung über das Vorhandensein von Umständen, die eine Unvereinbarkeit, eine Einschränkung der Dienststunden bewirken, und die Annahme nicht gebührender Beträge.
    Die Maßnahme bewirkt die Aussetzung der Möglichkeit, die Beauftragung gemäß Artikel 9 zu erhalten und zwar für die gesamte Dauer der Aussetzung vom Dienst und auf jeden Fall für einen Zeitraum von nicht weniger als vier Turnussen.
  • d)  Widerruf:
    wegen spezifischer Wiederholung von Verstößen, die bereits zur Aussetzung des Vertrags geführt haben;
    wegen Aufnahme eines Strafverfahrens für Verstöße, die als Straftat gelten, für welche der Betrieb sehr schwere Verantwortungen festgestellt hat.

(10) Der Beschluß wird vom Vorsitzenden mit Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung dem Generaldirektor für die Ergreifung der Maßnahmen mitgeteilt; die Maßnahme ist dem Interessierten in aller Form bekanntzugeben und der zuständigen Ärzte- und Zahnärztekammer und dem Vorsitzenden des Beirats gemäß Artikel 11 mitzuteilen, der die anderen mitinteressierten Betriebe für die Ergreifung der zuständigen Maßnahmen informiert.

Art. 14 (Pflichten und Aufgaben des Facharztes)

(1) Der Facharzt, der seine Tätigkeit beim Betrieb leistet, muß:

  • a)  sich an die Weisungen halten, die der Betrieb für das gute Funktionieren der Dienststellen und für die Erreichung der institutionellen Zielsetzungen erteilt;
  • b)  die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen befolgen;
  • c)  innerhalb 15. Februar jeden Jahres das Datenerhebungsblatt laut Anhang B ausfüllen und dem Beirat gemäß Artikel 11 zuschicken;
  • d)  den im Beauftragungsschreiben angegebenen Stundenplan einzuhalten.

(2) Die Betriebe kontrollieren die Einhaltung der Dienstzeiten mit denselben Anwesenheitserhebungssystemen wie für die bediensteten Ärzte.

(3) Bei Nichteinhaltung der Dienststunden werden auf jeden Fall monatliche Abzüge auf die dem Facharzt zustehenden Entgelte von seiten des Betriebs getätigt, und zwar nach vorheriger buchhalterischer Erhebungen auf Grund der Dokumentation im Besitz des Betriebs; die Abzüge entsprechen den nicht geleisteten Arbeitsstunden.

(4) Da die Nichtbeachtung der Dienstzeit zu Disfunktionen des Dienstes führt, sind wiederholte und nicht gelegentliche diesbezügliche Verstöße dem Facharzt vom Betrieb schriftlich zu beanstanden; im Falle eines Rückfalls oder des Fortbestehens überweist der Betrieb den Facharzt an die Kommission gemäß Artikel 13 für die Disziplinarmaßnahmen.

(5) Die nicht erfolgte Übermittlung des Datenblatts oder unwahre Angaben sind ein Grund für die Überweisung des Facharztes an die Kommission gemäß Artikel 13 für die zuständigen Maßnahmen, auch auf Initiative des Gebietsbeirats.

(6) Die bereits im Dienst stehenden Fachärzte nehmen diesen Vertrag an ihrem Arbeitsplatz zur Kenntnis und stellen eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Vertrags aus.

(7) Die Weigerung, die obgenannte Erklärung abzugeben, bewirkt den automatischen Verfall des Auftrags.

(8) Der Facharzt, der seine Tätigkeit für den Betrieb abwickelt, muß außerdem folgende Aufgaben unbeschadet der Beachtung der deontologischen Pflichten erfüllen:

  • a)  die Beratung dem Basisarzt nach vorheriger Genehmigung durch den Betrieb gewährleisten;
  • b)  die interdisziplinäre fachärztliche Beratung gewährleisten;
  • c)  die klinischen Fragen durch Ausstellung des fachärztlichen Befunds beantworten; der Befund ist dem Antragsteller in verschlossenem Umschlag zu übermitteln;
  • d)  die Befunde der bei anderen Sanitätseinrichtungen durchgeführten diagnostischen Untersuchungen verwenden, soweit dies mit dem klinischen Zustand des Patienten vereinbar ist, wobei unnötige und nicht notwendige Wiederholungen der ärztlichen Leistungen zu vermeiden sind;
  • e)  die begründeten Vorschläge für Krankenhausaufnahmen ausstellen und denselben die Befunde der bereits durchgeführten Untersuchungen und jene im Besitze des Patienten beilegen;
  • f)  sich den Weisungen des Betriebs in bezug auf die sanitären Eingriffe vor der Krankenhausbehandlung und der beschützenden Entlassung anpassen;
  • g)  direkt instrumentelle und nicht instrumentelle Untersuchungen fachärztlicher Art verschreiben und dabei die diagnostischen Zweifel oder Fragen hervorheben, sowie alle weiteren Daten liefern, die der Qualifizierung und Abkürzung der Zeit für die Diagnoseerstellung nützlich sind;
  • h)  die diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen des Betriebs verwenden und dem Verantwortlichen des Dienstes allfällige Defekte melden;
  • i)  an den Tätigkeiten für epidemiologische Erhebungen zu Vorbeugungszwecken für die Vorbereitung, das Studium und die Planung der statistisch sanitären Ermittlungen teilnehmen;
  • l)  den Basisarzt über das diagnostische Ergebnis informieren und allenfalls die Therapie empfehlen;
  • m)  auf Vorschlag des behandelnden Arztes oder direkt den Patienten in Behandlung in den Fällen übernehmen, wo dies als notwendig erachtet wird, wobei dem behandelnden Arzt eine begründete Mitteilung zu geben ist;
  • n)  auf Antrag der Interessierten prognostische Bescheinigungen für Krankheiten ausstellen, die in die eigene fachärztliche Zuständigkeit fallen und in der Dienststelle diagnostiziert wurden, bzw. die Bestätigungen über den Besuch der fachärztlichen Dienststelle zu sanitären Zwecken ausstellen;
  • o)  bei den Tätigkeiten der öffentlichen Pharma-Überwachung mitarbeiten;
  • p)  an den Tätigkeiten teilnehmen, die mit der Verwirklichung von Zielvorhaben und mit den programmierten Aktionen zusammenhängen;
  • q)  an der Zusammenarbeit mit den Bereichen der öffentlichen Gesundheit insbesondere was die Zielvorhaben der Behandlung vor der Krankenhausaufnahme und der beschützenden Entlassung betrifft, teilnehmen.

(9) Bei der Ausübung der Tätigkeit betreffend die Diagnose und Behandlung, der Vorsorge und der Rehabilitation muß der Facharzt die Befunde auf dem eigenen Vordruck ausstellen und mit der Unterschrift und dem Stempel versehen, der auch die fachärztliche Qualifikation beinhaltet.

(10) Die Vorschläge für fachärztliche Untersuchungen und die Verschreibungen von Arzneispezialitäten und Galenika durch den Ambulatoriumsfacharzt erfolgen in Übereinstimmung mit dem, was diesbezüglich vom Kollektivvertrag für die Ärzte für allgemeine Medizin vorgesehen ist.

Art. 15 (Organisation der Tätigkeit)

(1) Um das Angebot der Dienste den wirklichen Bedürfnissen der Bürger anzupassen und um ihnen unter dem organisatorischen und leistungserbringenden Aspekt einen kontinuierlichen und effizienten Dienst zu gewährleisten, werden die Leistungen des Ambulatoriumsfacharztes zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr an allen Werktagen erbracht. Für bestimmte Dienste kann die fachärztliche Tätigkeit auch in den Nachtstunden und/oder an Feiertagen abgewickelt werden.

(2) Um einen angemessenen Qualitätsstand der abgewickelten Tätigkeiten und der erbrachten Leistungen durch die Ambulatoriumsfachärzte zu gewährleisten, müssen die Betriebe gewährleisten, daß die öffentlichen Poliambulatorien außerhalb des Krankenhauses die strukturellen, technologischen und organisatorischen Mindestvoraussetzungen gemäß Absatz 4 des Artikels 8 des Legislativdekrets Nr. 502/1992, abgeändert mit Legislativdekret Nr. 517/1993 aufweisen und über eine angemessene Anzahl von technischem und Krankenpflegepersonal verfügen.

Die Betriebe müssen dafür sorgen, daß ein Teil der Dienstzeit des Ambulatoriumsfacharztes folgenden Tätigkeiten im Sanitätssprengel vorbehalten wird und insbesondere:

  • -  Beratungstätigkeit zwischen dem Arzt für allgemeine Medizin und dem Ambulatoriumsfacharzt;
  • -  Annahme und Feststellung der Bedürfnisse und Formulierung der Protokolle betreffend den korrekten diagnostischen und behandlungsmäßigen Ablauf;
  • -  Verwirklichung im Einvernehmen mit den Vertrauensärzten von Zielvorhaben nach Krankheitsbildern.

Bei der Abwicklung der Tätigkeiten gemäß vorhergehendem Absatz arbeiten die Ärzte für allgemeine Medizin und die Ambulatoriumsfachärzte mit den anderen auf dem Sprengel tätigen Berufsfiguren gemäß den funktionsmäßigen Angaben des Sprengelkoordinators zusammen.

(3) Zu folgenden Fachbereichen ist der Zugang zu den öffentlichen Ambulatorien von seiten der Betreuten ohne Antrag des behandelnden Arztes gestattet: Geburtshilfe und Gynäkologie, Zahnheilkunde, Kinderheilkunde (beschränkt auf die Betreuten, die nicht die kinderärztliche Grundversorgung gewählt haben), Augenheilkunde (beschränkt auf die optometrischen Leistungen), Kinderpsychiatrie und Kinderneuropsychiatrie, vorbehaltlich der dringenden Fälle, für welche der direkte Zugang auch zu den anderen Fachbereichen gestattet ist.

(4) Um die Qualität und die Produktivität der Dienste innerhalb der öffentlichen Poliambulatorien außerhalb der Krankenhausbehandlung zu verbessern, muß die Arbeitsorganisation mehrere tägliche Turnusse und die volle Ausnutzung der genannten Einrichtungen und die gleichzeitige Tätigkeit mehrerer Fachbereiche vorsehen und zwar derart, daß eine rasche Volldiagnose gewährleistet wird.

(5) Die Organisation der Arbeit innerhalb einer jeden Dienststelle muß außerdem die Anwesenheit der Fachärzte in den einzelnen Fachbereichen für eine Anzahl von Wochenstunden gewährleisten, die der Anzahl der Bürger im Einzugsgebiet angemessen sein muß, wobei die interdisziplinäre Gruppenarbeit und die Verantwortung des einzelnen Arztes bei der Abwicklung seiner Aufgaben auch mittels der obligatorischen Teilnahme an den zu diesem Zweck vom Betrieb getroffenen Initiativen aufzuwerten sind. Falls die Teilnahme an den genannten Initiativen eine Verpflichtung über der im Auftragsschreiben angegebenen Dienstzeit mit sich bringt, gebührt dem Arzt eine zusätzliche Vergütung im Verhältnis der zusätzlichen Stunden.

(6) Aus organisatorischen Gründen erfolgt der Zugang zu den fachärztlichen Diensten mit dem System der Vormerkung, welches die Anträge um Leistungen dringender Art oder die Fälle klinischer Schwere zu berücksichtigen hat, sowie die Anzahl der Stunden fachärztlicher Tätigkeit, die zum Zeitpunkt des Antrags zur Verfügung stehen.

(7) Die Vormerkungen betreffend die nachfolgenden Untersuchungen werden gemäß vom Facharzt festgelegter Programmierungsmodalitäten vorgenommen und zwar um die diagnostisch-therapeutische Kontinuität zu gewährleisten.

(8) Die für jede Dienststunde erbringbare Anzahl sowohl ordentlicher Leistungen als auch der Sonderleistungen gemäß Artikel 16 wird auf der Grundlage der Typologie und der Komplexität der Leistung festgelegt; um eine qualifizierte Leistung zu liefern, wird dies auf jeden Fall dem Wissen und Gewissen des Facharztes überlassen und darf in der Regel nicht über vier Leistungen pro Stunde betragen.

(9) Falls die vorgemerkten Leistungen vor Ende der im Auftragsschreiben angegebenen Dienstzeit erbracht sind, bleibt der Facharzt bis zum Ende der genannten Dienstzeit für allfällige vom verantwortlichen Arzt des Poliambulatoriums genehmigte weitere Leistungen zur Verfügung.

(10) Falls die gemäß Beauftragungsschreiben verfügbare Arbeitszeit erschöpft ist, ohne daß sämtliche vorgemerkten Leistungen erbracht sind, erbringt der Facharzt, sofern dies möglich ist, die restlichen Leistungen, im Sinne der Absätze 12, 13 und 14 dieses Artikels.

(11) Der Durchschnitt der vom Facharzt erbrachten Leistungen unterliegt periodischen Untersuchungen von seiten des Betriebs und zwar anhand der Daten betreffend die klinische Fallhäufigkeit (und nicht der zahlenmäßigen) und in bezug auf die instrumentelle technische Ausrüstung und das in der Dienststelle vorhandene Personal.

(12) Falls es notwendig ist, gelegentlich die Dienstzeit zu überschreiten, legt der Betrieb die organisatorischen Modalitäten fest und ermächtigt die Verlängerung der Dienstzeit mit dem Einverständnis des interessierten Facharztes.

(13) Der Antrag um Verlängerung der Dienstzeit kann auch vom Facharzt gestellt werden.

(14) Dem Arzt, der ermächtigt wird, die Dienstzeit zu verlängern, wird das Stundenentgelt gemäß Artikel 29, erhöht um die periodischen Dienstalterserhöhungen, ausgezahlt; außerdem wird ihm, falls zustehend, ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Vertrags die Zulage laut Artikel 31, erhöht um die periodischen Dienstalterserhöhungen ausgezahlt.

(15) Die funktionelle und leistungsmäßige Organisation der öffentlichen fachärztlichen Einrichtung außerhalb der stationären Pflege und das Zusammenwirken der einzelnen fachärztlichen Dienste werden der Verantwortung eines Arztes im Dienstverhältnis, der keine Funktionen für Behandlung und Diagnose hat, oder einem Vertragsarzt gemäß Schlußbestimmung Nr. 9 dieses Vertrags oder des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 504/1987 übertragen.

(16) Für jeden fachärztlichen Dienst, dem eine Mehrzahl von Vertragsärzten im Sinne dieses Vertrags von nicht weniger als 4 Einheiten für die Fachbereiche Röntgenologie und Analysen und von nicht weniger als 3 Fachärzten für die Physiokinesitherapie zugeteilt ist, sieht der Betrieb einen Koordinator vor, der unter den bei der Dienststelle tätigen beauftragten Fachärzten für jeden Fachbereich mit seinem Einverständnis ermittelt wird.

(17) Der entsprechende Facharzt nimmt nicht eine hierarchisch übergeordnete Position gegenüber den anderen Fachärzten des Fachbereichs ein, sondern die Position der operativen Koordination mit der Aufgabe, das Arbeitsprogramm zu überprüfen und zu lenken.

(18) Dem Facharzt, dem die genannte Funktion übertragen wird, gebührt die Zulage gemäß Artikel 40.

(19) Die Leistungen des Ambulatoriumsfacharztes betreffen:

  • a)  sämtliche Akte und Eingriffe fachärztlicher Art betreffend die Vorbeugung, Diagnose, Heilbehandlung und Rehabilitation, die nicht streng mit einer stationären Aufnahme zusammenhängen und die vorbehaltlich klinischer Kontraindikationen technisch im Ambulatorium oder in der Privatwohnung durchführbar sind, sowie betreffend die programmierte Betreuung von Personen in der Privatwohnung und in den bestehenden Einrichtungen sowie die integrierte Betreuung zu Hause;
  • b)  die fachärztlichen Akte und Eingriffe mit besonderem beruflichen Einsatz (Sonderleistungen) innerhalb und außerhalb der Mauern (intra- und extra moenia) gemäß Anhang C des D.P.R. 316/1990, auf welchen hier voll und ganz Bezug genommen wird.

(20) Die Tätigkeiten des Ambulatoriumsfacharztes betreffen:

  • a)  die fachärztliche Tätigkeit zur Unterstützung der individuellen und kollektiven Vorsorgeaktionen, die auf Antrag der Betriebe in folgendem Rahmen durchzuführen sind: gezielte Untersuchungen bei Arbeitnehmern, die Gefahren ausgesetzt sind; Reihenuntersuchungen der Bevölkerung für die Vorbeugung und die Einschränkung der Ausbreitung in nicht mehr gutzumachender Art von bestimmten Krankheiten; Probleme betreffend die Gesetze Nr. 194/1978 und 180/1978; Schutz der Gesundheit im Kindesalter und im Entwicklungsalter; Schulmedizin; Schutz der alten Menschen; Gesundheitserziehung und Thermalkuren.
  • b)  die Rehabilitationstätigkeiten auch mittels der Anwendung von Prothesen und Orthesen. Die Anwendung der Zahn- und orthodontischen Prothesen wird von den Bestimmungen gemäß Anhang D des D.P.R. Nr. 316/1990 geregelt, auf welches hier voll und ganz Bezug genommen wird;
  • c)  die fachärztliche interdisziplinäre Unterstützung für alle vom Anhang A vorgesehenen Fachbereiche;
  • d)  die unterstützenden Tätigkeiten für die gerichtsmedizinischen Akte;
  • e)  die von den Betrieben verlangten Beratungstätigkeiten für die eigenen institutionellen Zielsetzungen.

(21) Die technischen und professionellen Modalitäten der Erbringung der fachärztlichen Betreuung gemäß diesem Vertrag sind dem Wissen und Gewissen des Facharztes überlassen und zwar unter Beachtung der deontologischen Bestimmungen, die den Beruf regeln, und im Rahmen der Programme und Zielsetzungen des Betriebs.

(22) Falls der fachärztliche Auftrag in öffentlichen Krankenhäusern des Gesundheitsdienstes abzuwickeln ist, kann die vom Ambulatoriumsfacharzt geleistete Tätigkeit, unbeschadet, daß der Arzt keiner hierarchischen Bindung unterliegt, in keiner Weise hinsichtlich der Anwendung des Instituts der Beteiligungen gemäß Titel VI des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 279/1987 und nachfolgender Abkommen berechnet werden.

(23) Falls Fachärzte ihre Tätigkeit innerhalb von komplexen Arbeitseinheiten abwickeln, wo auch bedienstetes Personal arbeitet, wird die Arbeit des Facharztes hinsichtlich der Bestimmungen gemäß Absatz 22 berechnet, indem die Gesamtheit der von der Arbeitseinheit erbrachten Leistungen durch die Anzahl der dort arbeitenden Ärzte dividiert wird, wobei auch der Anzahl der von jedem Arzt geleisteten Arbeitsstunden Rechnung zu tragen ist.

(24) Um den Bürgern die fachärztliche Ambulatoriumsbetreuung außerhalb der Krankenhausaufnahme zu gewährleisten, kann der Betrieb im Rahmen seiner organisatorischen Autonomie dafür sorgen, daß die von den Ambulatoriumsfachärzten gemäß diesem Vertrag geleistete Tätigkeit durch die Anwesenheit sowohl von Fachärzten ergänzt wird, die Ambulatoriumstätigkeit mit befristetem Vertragsverhältnis leisten, als auch von bediensteten Fachärzten innerhalb der ordentlichen Dienstzeit, die dem Stellenplan des Betriebs angehören.

Art. 16 (Sonderleistungen)

(1) Unbeschadet der Pflicht, die Leistungen gemäß Artikel 15 zu erbringen, muß der Facharzt vorbehaltlich klinischer Kontraindikationen, gemäß mit dem Betrieb vereinbarter organisatorischer Modalitäten, während der normalen Dienstzeit die Sonderleistungen gemäß Anhang C erbringen, die auf die Diagnosestellung und therapeutische Kontinuität ausgerichtet sind und den Zweck verfolgen, die Qualität und die Effizienz der Dienste des fachärztlichen Bereichs außerhalb der Krankenhausaufnahme zu verbessern.

(2) Rückwirkend ab 1. Jänner 1995 gebührt dem Facharzt für die Abwicklung dieser Eingriffe ein zusätzliches Forfaitentgelt, das auf das Stundenentgelt laut Artikel 29 zu berechnen ist, und zwar bezogen auf die neben jeder Leistung angegebene Zeitdauer.

(3) Auf keinen Fall dürfen ab 1. Juli 1997 die trimestral auszuzahlenden Entgelte gemäß Absatz 2 in einem Trimester 70% der dem Facharzt gebührenden Entgelte überschreiten.

Art. 17 (Leistungen der Extra-moenia-Tätigkeit)

(1) Der Betrieb kann für die eigenen institutionellen Aufgaben oder aus Diensterfordernissen vom Ambulatoriumsfacharzt verlangen, die berufliche Tätigkeit außerhalb des gewohnheitsmäßigen Dienstsitzes, wie derselbe im Beauftragungsschreiben angegeben ist, abzuwickeln (Extra-moenia-Tätigkeit).

(2) Die fachärztlichen Leistungen der Extra-moenia-Tätigkeit sind auf Prävention, Diagnose und Heilbehandlung und Rehabilitation ausgerichtet und sie können vom Facharzt an folgenden Orten erbracht werden:

  • a)  am Wohnsitz des Patienten im Sinne von Artikel 25, Absatz 6, des Gesetzes 833/1978;
  • b)  im privaten Ambulatorium des vertragsgebundenen Vertrauensarztes;
  • c)  bei den anderen öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (Beratungsstellen, beschützende Heime, sozio-betreuungsmäßige Dienste fachärztlicher Art, usw.), in Therapiegemeinschaften, Schulen, Fabriken, usw.
  • d)  in den öffentlichen Krankenhäusern des Gesundheitsdienstes.

(3) Die Extra-moenia-Tätigkeit wird in der Regel außerhalb der Dienstzeit gelegentlich oder periodisch programmiert durchgeführt und sie ist im vorhinein mit dem interessierten Facharzt zu vereinbaren.

(4) Der Betrieb kann vom Facharzt verlangen, Extra-moenia-Tätigkeit auch während seiner Dienstzeit abzuwickeln, sofern dies objektiv möglich ist.

(5) Die Extra-moenia-Tätigkeit wird von Fall zu Fall vom Betrieb beantragt und ermächtigt.

(6) Für die Abwicklung der Extra-moenia-Tätigkeit gelegentlicher oder periodisch programmierter Art gebührt dem Facharzt ein zusätzliches Forfaitentgelt, beruhend auf das im Sinne von Artikel 29 gebührende Stundenentgelt für 90 Minuten für jede Leistung. Falls anläßlich eines einzelnen Zugangs eine Mehrzahl von Leistungen erbracht wird, werden für jede zusätzliche Leistung 20 Minuten berechnet.

(7) Für die Abwicklung von Extra-moenia-Tätigkeit während der Dienstzeit gebührt dem Facharzt ein zusätzliches Forfaitentgelt berechnet auf das Stundenentgelt gemäß Artikel 29 im Ausmaß von 60 Minuten für jede Leistung. Falls anläßlich eines einzelnen Zugangs eine Mehrzahl von Leistungen erbracht wird, werden für jede zusätzliche Leistung 20 Minuten berechnet.

Art. 18 (Berufliche Fortbildung - Permanente Ausbildung)

(1) Die berufliche Fortbildung - permanente Ausbildung des Facharztes umfaßt:

  • a)  die obligatorische Teilnahme an den vom Betrieb organisierten Fortbildungskursen;
  • b)  den obligatorischen Besuch von Kongressen, Tagungen, Seminaren und anderen derartigen Veranstaltungen, die zu den Programmen der Betriebe gehören;
  • c)  der Gebrauch von audiovisuellen und Informatik-Technologien, die von den Betrieben zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Provinz erläßt jährlich im Einverständnis mit der Ärzte- und Zahnärztekammer und der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft allgemeine Bestimmungen über die vorrangigen Themen für die obligatorische Fortbildung - permanente Ausbildung der Ambulatoriumsfachärzte, auch in Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielvorhaben.

(3) Nach Festlegung auf Landesebene der Koordinierungs- und Ausrichtungsrichtlinien, der Gesamtprogrammierung der Kurse, der Methoden, der zeitlichen Einteilung derselben und der wirtschaftlich-führungsmäßigen Kriterien, sorgen die Betriebe für die Durchführung der Kurse. Die Themen der obligatorischen Fortbildung werden derart ausgesucht, daß den organisatorischen Erfordernissen des Dienstes und der kulturellen Bereicherung des Arztes auch in bezug auf die Entwicklung der Pathologie entsprochen wird.

(4) Die Fortbildungskurse werden vorbehaltlich anderer auf Landesebene vereinbarter Entscheidungen für wenigstens 32 Jahresstunden abgewickelt. Falls der Kurs in den Zeitpunkt der Dienstzeit fällt, haben die Teilnehmer Anspruch auf entlohnte Freistellung zu Lasten des Betriebs.

(5) Falls die Kurse außerhalb der Dienstzeit abgewickelt werden, gebührt dem Facharzt für die Anzahl der Stunden des Kursbesuchs das Entgelt gemäß Artikel 29, Absatz 1, erhöht um die allfälligen periodischen Dienstalterserhöhungen.

(6) Gegenüber dem Facharzt, der seine Tätigkeit bei mehreren Betrieben leistet, wird das Entgelt gemäß Absatz 5 von den interessierten Betrieben im Verhältnis der bei jedem Betrieb geleisteten Stunden ausgezahlt.

(7) Die Provinz ist befugt, folgende Kurse als nützlich für die obligatorische Fortbildung - permanente Ausbildung gemäß diesem Artikel anzuerkennen:

  • a)  die von der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft organisierten Kurse mit eigener Übernahme der Kosten;
  • b)  offiziell von Universitäten, Krankenhäusern, Forschungsinstituten, wissenschaftlichen Gesellschaften und dergleichen Organismen aktivierten Kursen oder Initiativen.

(8) In den unter den Buchstaben a) und b) von Absatz 7 vorgesehenen Fällen muß der Facharzt formell beim zuständigen Betrieb im vorhinein ein Gesuch um Teilnahme für die entsprechende Ermächtigung einreichen. Für den Besuch der genannten Kurse gebührt dem Arzt dieselbe Behandlung, wie sie von den Absätzen 4 und 5 vorgesehen ist.

(9) Am Ende eines jeden Kurses hat der Arzt die Pflicht, dem Betrieb eine eigene vom den Kurs abwickelnden Organismus ausgestellte Dokumentation zu liefern, welche unter anderem die Tage und die Stunden bestätigt, an denen der Interessierte die Kurse besucht hat.

(10) Die obligatorische Fortbildung - permanente Ausbildung muß vinkulierte Mittel für diesen Zweck vorsehen.

Art. 19 (Gewerkschaftsschutz)

(1) Zur Ausübung des Rechts auf Gewerkschaftsschutz wird jeder der diesen Vertrag unterzeichnenden Fachgewerkschaften der Ambulatoriumsfachärzte das Institut der Gewerkschaftsfreistellungen im folgenden Ausmaß gewährt:

  • 1.  eine volle Freistellung für jede auf gesamtstaatlicher Ebene repräsentativste Gewerkschaft, die diesen Vertrag unterzeichnet hat;
  • 2.  eine volle Freistellung für je 2000 Eingeschriebene;
  • 3.  1500 Jahresstunden für je 1000 Eingeschriebene und/oder im Verhältnis zu darunterliegenden Teilen zur Ausübung der Aufgaben, die mit der Erneuerung und der Anwendung des Vertrags zusammenhängen und für die Beziehungen mit den Lokalkörperschaften des Gesundheitsdienstes.

(2) Die Anzahl der eingeschriebenen Ambulatoriumsfachärzte wird auf Landesebene auf der Grundlage der Ärzte erhoben, für welche durch den Betrieb der Gewerkschaftsabzug gemäß Artikel 38 durchgeführt wird.

(3) Das Recht gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird nur jenen Fachgewerkschaften der Ambulatoriumsfachärzte zuerkannt, die auf Landesebene strukturiert und organisiert sind und die diesen Vertrag unterzeichnet haben.

(4) Die Gewerkschaftsfreistellungen gemäß vorhergehender Punkte 1 und 2 werden für die dieselben in Anspruch nehmenden Fachärzte voll als Arbeitstätigkeit berechnet und dieselben werden für sämtliche normativen und wirtschaftlichen Aspekte dieses Vertrags voll bewertet.

(5) Sämtliche Entgelte und Beiträge betreffend die Ambulatoriumsdienstzeit werden sämtlichen Gewerkschaftsvertretern ausgezahlt, die den von diesem Vertrag vorgesehenen Beiräten und Kommissionen angehören, bzw. für die Teilnahme an von gesamtstaatlichen oder regionalen oder provinzialen Bestimmungen vorgesehenen Organismen, falls die Zeit, in welcher die Versammlungen oder die Arbeiten der genannten Organismen abgewickelt werden, in die Dienstzeit fallen.

(6) Zur Verwaltung der vorhergehenden Punkte 1 und 2 des Absatzes 1 dieses Artikels teilt der gesamtstaatliche Verantwortliche der Gewerkschaft innerhalb 30. September eines jeden Jahres mit einem einzigen an sämtliche Regionalassessoren für Gesundheitswesen und an das Gesundheitsministerium gerichteten Schreiben die Namen der Fachärzte mit, für welche die Gewerkschaftsfreistellung beantragt wird, den Dienstsitz, den wöchentlichen Stundenplan des Arztes und die jährliche Stundenanzahl, für welche die Freistellung beantragt wird.

(7) Die Regionalassessoren für Gesundheitswesen sorgen für die Benachrichtigung der interessierten Betriebe innerhalb 31. Oktober jeden Jahres.

(8) Nach unnützem Versteichen der Frist gemäß Absatz 7 teilen die unterzeichnenden Gewerkschaften innerhalb 31. Dezember den interessierten Betrieben und zur Kenntnis dem Ministerium für Gesundheit und den Assessoren für Gesundheit die Namen der Fachärzte mit, für welche die Gewerkschaftsfreistellung beantragt wird, den Dienstsitz und den wöchentlichen Stundenplan des Arztes.

(9) Die Abwesenheit vom Dienst für Gewerkschaftsfreistellungen werden vom interessierten Facharzt dem Betrieb, bei dem er arbeitet, mit einer angemessenen Vorankündigung mitgeteilt; dieselben haben keinen Einfluß auf die Jahresstatistiken.

Art. 20 (Schutz der Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz)

(1) Die Betriebe sind verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der physischen und psychischen Unversehrtheit des Ambulatoriumsfacharztes zu ergreifen; sie sind außerdem verpflichtet, alle diesbezüglich geltenden Gesetze anzuwenden.

(2) Die diesen Vertrag unterzeichnende Gewerkschaft hat Verhandlungsgewalt über die Probleme am Arbeitsplatz und Kontrollgewalt über die Anwendung jeder in diesem Sinne nützlichen Gesetzesbestimmung.

Art. 21 (Recht auf Information)

(1) Der Betrieb garantiert der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft eine ständige und vorhergehende Information über die Akten und Maßnahmen betreffend:

  • a)  die Programmierung des fachärztlichen Bereichs außerhalb der Krankenhausaufnahme insbesondere hinsichtlich der Funktionalität der bei den öffentlichen fachärztlichen Einrichtungen außerhalb der Krankenhausaufnahme funktionierenden fachärztlichen Dienste;
  • b)  das bedienstete Personal und das Vertragspersonal im Sinne dieses Vertrags, die Arbeitsorganisation, das Funktionieren der Dienste sowie der Programme, die Bilanzen, die Investitionen und die Haushaltsmittel betreffend die Kosten für die Leistung der Gesamtstunden der Tätigkeit.

Art. 22 (Beratungen zwischen den Parteien)

(1) Auf Antrag einer der Parteien finden Treffen zwischen dem Betrieb und der Gewerkschaft statt, die darauf ausgerichtet sind, die Probleme des Bereichs außerhalb der Krankenhausaufnahme und insbesondere der fachärztlichen Ambulatoriumstätigkeit aufzugreifen und zu lösen.

Art. 23 (Nicht entlohnte Abwesenheiten - Wahlmandat)

(1) Für gerechtfertigte und dokumentierte Studiengründe oder nachgewiesener Notwendigkeit behält der Betrieb dem Facharzt den Auftrag für die Höchstdauer von 24 Monaten in einem Fünfjahreszeitraum bei, vorausgesetzt, daß die Möglichkeit besteht, eine geeignete Ersetzung zu gewährleisten.

(2) Dem Facharzt gebührt für die gesamte Dauer der Abwesenheit keinerlei Entgelt.

(3) Im Falle eines Wahlmandats gebührt dem Facharzt auf Antrag die für die einzelnen Situationen von den geltenden Gesetzen diesbezüglich für das bedienstete Personal vorgesehene Behandlung.

(4) Die Abwesenheiten für die vom Absatz 3 vorgesehenen Fälle werden als Dienstalter nur für die Wirkungen gemäß Artikel 10 berechnet.

(5) Vorbehaltlich der Fälle unaufschiebbarer Dringlichkeit muß der Arzt den Antrag für die Gewährung der Abwesenheit gemäß diesem Artikel wenigstens sieben Tage vorher einreichen.

(6) Wiederholte nicht entlohnte Abwesenheiten werden für die Ergreifung der zweckmäßigen Maßnahmen geprüft.

(7) Für sämtliche im Sinne dieses Vertrags bei mehreren Dienststellen und/oder Betrieben abgewickelte Aufträge muß die nicht entlohnte Abwesenheit gleichzeitig genossen werden.

Art. 24 (Abwesenheit wegen Militärdienstes)

(1) Der Facharzt, der seine Tätigkeit wegen Militärdienstes oder wegen Wiedereinberufung zu den Waffen ausgesetzt hat, wird in den vorhergehenden Auftrag wieder eingesetzt, sofern er innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Beurlaubung darum ansucht.

(2) Während der Abwesenheit wegen Militärdienstes oder wegen Wiedereinberufung zu den Waffen, gebühren dem Facharzt keinerlei Bezüge.

(3) Der Zeitraum der Abwesenheit wegen Militärdienstes oder wegen Wiedereinberufung zu den Waffen zählt als Dienstalter nur hinsichtlich der Wirkungen des Artikels 10.

Art. 25 (Krankheit - Schwangerschaft)

(1) Dem Facharzt, der wegen nachgewiesener Krankheit oder Unfall abwesend ist - auch nicht kontinuierlich im Laufe von 30 Monaten - die ihn von jedweder Arbeitsleistung abhalten, gewährt der Betrieb für die ersten 6 Monate die volle wirtschaftliche Behandlung, die er bei Ausübung des Dienstes erhält, und 50% für die darauffolgenden 3 Monate und behält ihm den Auftrag für weitere 15 Monate bei.

(2) Der Fachärztin, die den Dienst wegen Schwangerschaft oder wegen Wochenbetts fernbleibt, behält der Betrieb den Auftrag für sechs aufeinanderfolgende Monate bei und gewährt die volle wirtschaftliche Behandlung, die sie bei der Ausübung des Dienstes erhält, für einen Gesamtzeitraum von 14 Wochen.

(3) Der Betrieb kann ärztliche Kontrollen in bezug auf den gemeldeten Krankheitsstand oder Unfall anordnen.

Art. 26 (Entlohnter Jahresurlaub - Heiratsurlaub)

(1) Für jedes Jahr effektiv geleisteten Dienstes gebührt dem Facharzt ein entlohnter unverzichtbarer Urlaub von 30 Werktagen; die Abwesenheit darf eine Gesamtstundenzahl im Ausmaß von fünfmal die Wochenstundenverpflichtung nicht überschreiten.

(2) Der Urlaub wird in einem oder in mehreren Zeiträumen auf Antrag des Interessierten mit einer Vorankündigung von 30 Tagen genossen.

(3) Falls der Urlaub mit einer kürzeren Anmeldefrist beantragt wird, wird derselbe unter der Bedingung gewährt, daß der Betrieb den Dienst gewährleisten kann oder die Ersetzung durch den Facharzt garantiert wird.

(4) Der Urlaub ist während des Sonnenjahres zu genießen, auf den er sich bezieht und auf jeden Fall innerhalb des 1. Semesters des darauffolgenden Jahres.

(5) Die genannte Urlaubsdauer wird für die Fachärzte, die die Röntgengefahrenzulage gemäß Artikel 32 beziehen, auf 45 Werktage erhöht, wobei die Abwesenheit vom Dienst die Gesamtarbeitsstundenzahl im Ausmaß von siebeneinhalb mal der Wochenstundenverpflichtung nicht überschreiten darf.

(6) Für Dienstzeiträume von weniger als einem Jahr gebühren so viele Zwölftel des entlohnten Urlaubs gemäß erstem oder fünftem Absatz dieses Artikels, als der Arzt Monate Dienst geleistet hat.

(7) Für die Berechnung des entlohnten Urlaubs werden die nicht entlohnten Abwesenheiten gemäß Artikel 23 und 24 nicht als Dienst berechnet.

(8) Dem Facharzt, der Inhaber eines Auftrages auf unbestimmte Zeit ist, gebührt ein entlohnter Heiratsurlaub im Ausmaß von fünfzehn Werktagen, wobei die Abwesenheit vom Dienst die Gesamtarbeitsstundenzahl im Ausmaß von zweieinhalb mal die Wochenstundenverpflichtung nicht überschreiten darf; die Abwesenheit darf nicht früher als drei Tage vor dem Datum der Hochzeit beginnen.

(9) Während des entlohnten Urlaubs und während des Heiratsurlaubs werden die von den Artikeln 29 und 31 vorgesehenen Entgelte ausgezahlt, und falls zustehend, auch die von den Artikeln 30 und 32 vorgesehenen Entgelte.

Art. 27 (Vertretungen)

(1) Für Vertretungen mit einer Dauer von nicht mehr als 30 Tagen erteilt der Betrieb einem vom Interessierten namhaft gemachten Facharzt oder laut Rangordnung mit Vorrang für die Ärzte, die nicht Inhaber eines Auftrags sind und die sich nicht in einer Unvereinbarkeitsposition befinden, einen Vertretungsauftrag.

(2) Für Vertretungen mit einer längeren Dauer erteilt der Betrieb auf jeden Fall den Vertretungsauftrag einem Facharzt aus der Rangordnung gemäß den Kriterien laut Absatz 1.

(3) Der Vertretungsauftrag kann die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten und derselbe ist erneuerbar.

(4) Mit der Rückkehr des Facharztes endet von Rechts wegen sofort der Vertretungsauftrag.

(5) Dem vertretenden Arzt, der nicht Inhaber eines Auftrages ist, gebührt nur die tabellarische Anfangsbehandlung gemäß Artikel 29 und allenfalls die Gefahrenzulage gemäß den Modalitäten dieses Vertrags.

(6) Dem Vertretungsarzt, der bereits Inhaber eines Auftrags ist, gebührt die sich aus seinem im Ambulatoriumsdienst angereiften Dienstalter ergebende Behandlung. Ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Vertrags gebührt dem Vertreter die wirtschaftliche Behandlung gemäß den Artikeln 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36 und 37, soweit dieselben zustehen.

(7) Dem Vertreter gebührt die Lebenshaltungskostenzulage gemäß den Modalitäten dieses Vertrags in allen Fällen der nicht entlohnten Abwesenheit des vertretenen Arztes, sowie die Fahrtspesenzulage im Sinne des Artikels 34.

Art. 28 (Versicherung gegen die sich aus den Aufträgen ergebenden Risiken)

(1) Der Betrieb sorgt nach Anhören der unterzeichnenden Gewerkschaft dafür, daß die Fachärzte, die irgendwie in den direkt geführten Ambulatorien tätig sind, gegen die Schäden aus Berufsverantwortung gegen Dritte und gegen Unfälle auf Grund und anläßlich der Berufstätigkeit im Sinne dieses Vertrages versichert werden, und zwar einschließlich der allenfalls von den Fachärzten und ab Datum der Veröffentlichung dieses Vertrags an deren Transportmittel auf dem Weg zum und vom Dienstsitz nach Hause erlittenen Schäden, sofern der Dienst in einer anderen als der Wohnsitzgemeinde abgewickelt wird, sowie der Unfälle anläßlich der Leistung der Extra-moenia-Tätigkeit im Sinne von Artikel 17 und ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Vertrags jeder anderen mit dem Ambulatoriumsauftrag zusammenhängenden Leistung. Für die Erstattung der am Fahrzeug erlittenen Schäden sind die für das Landespersonal im Außendienst geltenden diesbezüglichen Bestimmungen anzuwenden.

(2) Die Versicherungspolizzen werden für folgende Höchstbeträge abgeschlossen:

  • a)  für die Haftung gegenüber Dritten:
    Lire 1.500.000.000 pro Schadensfall,
    Lire 1.000.000.000 pro Person,
    Lire 500.000.000 für Schäden an Sachen oder an Tieren,
  • b)  für die Unfälle:
    Lire 1.000.000.000 für Todesfall oder bleibende Invalidität;
    Lire 150.000 täglich für eine Höchstdauer von 300 Tagen für zeitweilige Invalidität und mit Beginn ab dem 1. Tag des Monats nach jenem des Beginns der Invalidität. Die tägliche Entschädigung wird für die ersten 3 Monate auf 50% gekürzt.

(3) Die entsprechenden Polizzen werden der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Dekrets des Präsidenten der Republik, welches den Vertrag als durchführbar erklärt, mitgeteilt. Die Zusatzpolizze bezüglich Schäden am Transportmittel werden der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des vorliegenden Vertrags mitgeteilt.

(4) Die Ärzte, die im Sinne und gemäß der Art laut Artikel 32 als den jonisierenden Strahlen ausgesetzt festgestellt werden, werden obligatorisch vom Betrieb beim Arbeitsunfallinstitut INAIL versichert.

Art. 29 (Entgelte)

(1) Den Ambulatoriumsfachärzten wird monatlich ein Stundenforfaitentgelt in folgendem Ausmaß und mit folgenden Laufzeiten gemäß folgender Tabelle ausgezahlt:

1. 1. 95    1. 12. 95  1. 1. 96    1. 9. 96    1. 9. 97

21.839     22.384     22.743     23.539     24.245

(2) Die Dienstalterserhöhungen gemäß Artikel 32, Absätze 1 und 3, und Artikel 34, Absatz 2 des D.P.R. vom 28. September 1990, Nr. 316, berechnet zum Datum 29. Februar 1996, einschließlich des zum selben Datum angereiften Betrags, werden von den einzelnen Fachärzten beibehalten. Auf den Gesamtbetrag wird ab 1. September 1996 eine Erhöhung von 3,50% und ab 1. September 1997 eine weitere Erhöhung von 3% angewandt, berechnet auf den Betrag, der sich aus der vorherigen Erhöhung ergibt.

(3) Mit Bezug auf das im Sinne und für die Wirkungen der Artikel 32 und 34 des D.P.R. Nr. 316/1990 von den am Datum des Inkrafttretens des D.P.R. vom 22. Oktober 1981 als durchführbar erklärten Vertrags auf unbestimmte Zeit beauftragten Ärzten angereifte Dienstalter wird hinsichtlich der Dienstaltersstufen und der zweijährlichen Dienstalterserhöhungen das gesamte ohne Unterbrechung bei den den Vertrag vom 11. Juni 1975 unterzeichnenden Körperschaften angereifte Dienstalter bewertet und zwar im Sinne des Vertrags selbst. Mit diesem Dienstalter wird das nachher und ohne Unterbrechung mit dem vorhergehenden Vertragsverhältnis angereifte Dienstalter zusammengezählt. Falls ohne Unterbrechung bei mehreren Fürsorgeinstituten und/oder Krankenkassen oder bei mehreren Betrieben Dienst geleistet wurde, wird das längere Dienstalter bewertet. Bei der Ermittlung des Dienstalters werden die nicht entlohnten Abwesenheiten nicht in Betracht gezogen.

(4) Für die Abwesenheiten, die nicht zu den entlohnten Abwesenheiten im Sinne der Artikel 19 und 25, Absätze 1 und 2, und Artikel 26 gehören, wird dem Facharzt keinerlei Entgelt ausgezahlt, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich um ein berufliches Verhältnis mit dem Betrieb handelt.

(5) Das Monatsentgelt ist dem Facharzt innerhalb Ende des Bezugsmonats auszuzahlen.

(6) Für die vom Facharzt an den Feiertagen und in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Tätigkeit wird das Stundenentgelt gemäß diesem Artikel im Ausmaß von 30% erhöht.

(7) Für die in den Nachtstunden an Feiertagen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen geleistete Tätigkeit beträgt die Erhöhung 50%.

(8) Die Provinz führt im Einvernehmen mit den Betrieben und nach Anhören der unterzeichnenden Gewerkschaft Koordinierungen zwischen den verschiedenen Betrieben durch, um innerhalb 27. jeden Monats die korrekte Auszahlung der im Sinne des Vertrags gebührenden Entgelte an die Ambulatoriumsärzte zu gewährleisten.

Art. 30 (Zusatzentgelt)

(1) Den Ambulatoriumsfachärzten wird ein Zusatzentgelt für jedes Monatsgehalt und auf das 13. Entgelt ausgezahlt. Dasselbe wird gemäß den vom Artikel 33 des D.P.R. 316/1990 (Lebenshaltungskosten) vorgesehenen Kriterien berechnet und zwar im am 30. April 1992 gewährten Ausmaß, erhöht um 3,5% ab 1. Jänner 1995, um 2,5% ab 1. Dezember 1995, um 1,6% ab 1. Jänner 1996, um 3,5% ab 1. September 1996 und um 3% ab 1. September 1997. Die Erhöhungsprozentsätze werden jeweils auf den um die vorherige Erhöhung aufgewerteten Betrag angewandt.

Art. 31 (Zulage für die volle Verfügbarkeit)

(1) Den Fachärzten, die ausschließlich Ambulatoriumstätigkeit im Sinne dieses Vertrags ausüben und die mit dem Gesundheitsdienst oder mit anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen kein anderes Dienst- oder Vertragsverhältnis haben, gebührt eine Zulage für die volle Verfügbarkeit, für jede aus dem Beauftragungsschreiben hervorgehende Stunde im Ausmaß und mit der Laufzeit gemäß folgender Tabelle:

1. 1. 95    1. 12. 95  1. 1. 96    1. 9. 96    1. 9. 97

5.175    5.304    5.389    5.578    5.745

(2) Ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Vertrags haben auch die Fachärzte, die in Kommissionen mitarbeiten, oder Unterrichtstätigkeit für maximal vier Wochenstunden ausüben, Anspruch auf die Zulage für die volle Verfügbarkeit.

Art. 32 (Risikozulage)

(1) Ab dem Datum der Veröffentlichung des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. Juli 1996, n. 500, wird die Risikozulage den dem Risiko der Röntgenstrahlen gemäß D.P.R. Nr. 185/1964 und gemäß Gesetz 460/1988 ausgesetzten Fachärzten im selben Ausmaß und mit denselben Laufzeiten ausgezahlt, wie sie für die Krankenhausärzte vorgesehen sind, sofern dieselben ihre Tätigkeit in kontrollierter Zone abwickeln müssen und vorausgesetzt, daß das Risiko beruflicher Art ist.

(2) Für die Fachärzte, die nicht ständig in Kontrollzonen tätig sind, wird die Feststellung des Anspruchs auf die Zulage einer eigenen Kommission übertragen, die aus dem Sanitätsdirektor als Vorsitzendem, einem vom Betrieb namhaft gemachten Facharzt für Röntgenologie, drei Vertretern der Ambulatoriumsfachärzte - von der ärztlichen Seite des Gebietsbeirats gemäß Artikel 11 designiert - und zwei vom Generaldirektor nominierten qualifizierten Experten zusammengesetzt ist.

Art. 33 (Zulage für sehr beschwerliche Gebiete und Zweisprachigkeitszulage)

(1) Das gesamte Gebiet der Provinz Bozen, ausgenommen die Gemeinden Bozen, Meran, Brixen und Bruneck, wird als sehr beschwerliches Gebiet erklärt.

(2) Den Ambulatoriumsfachärzten, die in einem Ambulatorium arbeiten, das sich in einer Gemeinde befindet, die zum sehr beschwerlichen Gebiet erklärt worden ist, steht für jede aus dem Auftragsschreiben hervorgehende tatsächliche Dienststunde sowie für die Fahrzeit vom und zum Sitz des zuständigen Sonderbetriebes für jeden tatsächlichen Zutritt eine Zulage für sehr beschwerliche Gebiete in folgender Höhe zu:

  • -  Lire 10.000 für den Zeitraum bis zum 31. Mai 1997 und Lire 12.500 ab 1. Juni 1997, wenn sich das Ambulatorium in einer Gemeinde des Talbodens des Etschtales (von Meran bis Salurn), des Eisacktales (von Sterzing bis Bozen), des Vinschgaues (von Schlanders bis Meran) und des Pustertales (von Innichen bis Brixen) befindet.
  • -  Lire 20.000 für den Zeitraum bis zum 31. Mai 1997 und Lire 25.000 ab 1. Juni 1997, wenn sich das Ambulatorium in einer Gemeinde des restlichen zum sehr beschwerlichen Gebiet erklärten Landesgebietes befindet.

(3) Diese Zulage steht auch für die in Artikel 15, Punkt 12 vorgesehenen Verlängerungen der Dienstzeiten zu, sofern diese zusätzlichen Dienststunden vom Sonderbetrieb ermächtigt worden sind.

(4) Die für die Erreichung des peripheren Ambulatoriums notwendige Hinfahrtzeit sowie die entsprechende Rückfahrtzeit wird für die Berechnung des Stundenberges nicht herangezogen. Die Zulage für sehr beschwerliche Gebiete wirkt sich nicht auf den im Artikel 16, 3. Absatz, des geltenden Vertrages vorgesehenen Betrag aus und wird nicht für die Berechnung der Mitarbeitsprämie, der Abfertigung und der Teuerungszulage herangezogen.

(5) Den Ambulatoriumsfachärzten, die im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises, für die ehemalige höhere Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 7522) in geltender Fassung sind, steht die Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz Nr. 454/1980 in geltender Fassung, im Verhältnis der Auftragsstunden, berechnet auf der Grundlage von 38 Wochenstunden, zu.

2)

abgedruckt unter § 26

Art. 34 (Fahrtspesenerstattung)

(1) Für Aufträge, die in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde abgewickelt werden, die beide aber zum selben Einzugsgebiet gehören, wird ab 1. Juni 1997 für jeden Zugang eine Fahrtspesenerstattung pro km im für die Landesbediensteten im Außendienst vorgesehenen Ausmaß ausgezahlt. Bis zum 31. Mai 1997 bleiben die Bestimmungen gemäß Artikel 35 des D.P.R. Nr. 316/1990 in Kraft.

(2) Die Vergütung steht nicht zu, falls der Facharzt in der Gemeinde, wo sich der Dienstsitz befindet, ein eigenes Ambulatorium hat. Falls der Facharzt sein Ambulatorium aufläßt, steht ihm nach drei Monaten ab der entsprechenden Mitteilung an den Generaldirektor des Betriebs die Vergütung zu.

(3) Falls der Facharzt seinen Wohnsitz in eine näher zur Dienstgemeinde gelegenen Gemeinde verlegt, wird die Spesenerstattung dementsprechend reduziert. Dieselbe bleibt jedoch unverändert, falls der Facharzt seinen Wohnsitz in eine gleich weit entfernte oder in eine fernere Gemeinde verlegt.

Art. 35 (Dreizehntes Monatsgehalt)

(1) Den auf unbestimmte und auf bestimmte Zeit gemäß Artikel 10, Absatz 8, beauftragten Fachärzten wird eine jährliche Mitarbeitsprämie im Ausmaß eines Zwölftels des Stundenentgelts, der Dienstalterserhöhungen gemäß Artikel 29, Absatz 2, des Zusatzentgelts laut Artikel 30 und der Zulage für die volle Verfügbarkeit gemäß Artikel 31 gewährt.

(2) Die genannte Prämie wird innerhalb 31. Dezember jeden Jahres ausgezahlt.

(3) Dem Facharzt, der vor dem 31. Dezember den Dienst beendet, wird die Prämie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst berechnet und ausgezahlt.

(4) Der Zeitraum des mit Auftrag auf bestimmte Zeit abgewickelten Dienstes, dem die Bestätigung des Auftrags auf bestimmte Zeit folgt, wird hinsichtlich der Berechnung der Prämie gemäß Absatz 1 dieses Artikels mitgezählt.

Art. 36 (ENPAM - Beitrag)

(1) Zugunsten der Fachärzte, die ihre Tätigkeit im Sinne dieses Vertrages abwickeln, überweist der Betrieb in der Regel monatlich, maximal aber trimestral, mit Modalitäten, die die Feststellung des Ausmaßes der überwiesenen Beträge und des Arztes, auf den sie sich beziehen, gewährleisten, wobei insbesondere die Steuernummer und die persönliche ENPAM-Kennzahl anzugeben sind, an den vom E.N.P.A.M. verwalteten Sonderfonds für die Ambulatoriumsfachärzte gemäß Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 15. Oktober 1976, in seiner geltenden Fassung, einen Beitrag von 22%, wovon 13% zu eigenen Lasten und 9% zu Lasten des einzelnen Facharztes gehen. Der Beitrag wird auf das tabellarische Entgelt (Stundenentgelt zusätzlich periodische Dienstalterserhöhung gemäß Artikel 29), auf die Mitarbeitsprämie (Artikel 35), auf das Zusatzentgelt (Artikel 30), auf die Entgelte für allfällige Verlängerungen der Dienstzeit (Artikel 15), auf die Entgelte für Extra-moenia-Tätigkeit (Artikel 17), auf die Zulage für die volle Verfügbarkeit (Artikel 31) und auf die Zweisprachigkeitszulage gemäß Artikel 33 mit Wirkung ab dem Monat nach jenem der Veröffentlichung dieses Vertrags berechnet.

(2) In diesem Sachbereich werden die Bestimmungen des Dekrets des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 7. Oktober 1989, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 24 Oktober 1989, Nr. 249 angewandt.

Art. 37 (Abfertigung)

(1) Sämtlichen Ambulatoriumsärzten, die ihre Tätigkeit im Sinne dieses Vertrags für die Betriebe mit einem regulären Auftrag auf unbestimmte Zeit abwickeln, gebührt bei Beendigung des Berufsverhältnisses nach einem Dienstjahr eine Prämie im Ausmaß eines Monatsentgelts für jedes geleistete Dienstjahr auf der Basis des im Sinne des vorhergehenden Artikel 29 berechneten Dienstalters, ausgenommen die Zeiträume, für welche die Prämie bereits ausgezahlt wurde.

(2) Für die Bruchteile eines Jahres wird die Prämie in Zwölftel in bezug auf die Anzahl der Monate berechnet, in denen Dienst geleistet wurde; diesbezüglich wird der Bruchteil eines Monats von mehr als 15 Tagen als voller Monat berechnet und Bruchteile von 15 oder weniger Tagen werden nicht berechnet.

(3) Jedes Monatsentgelt wird auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertrags geltenden Tabelle berechnet und zwar im Verhältnis zu den in jedem Dienstjahr vom Arzt geleisteten tatsächlichen Stunden Ambulatoriumstätigkeit.

(4) Demzufolge kann jedes Monatsentgelt der Prämie in Zwölftel aufgeteilt werden; der Bruchteil eines Monats von mehr als 15 Tagen wird als voller Monat berechnet, Bruchteile von 15 oder weniger Tagen werden nicht berechnet.

(5) Falls sich also im Laufe des Vertragsverhältnisses Änderungen der wöchentlichen Dienstzeit ergeben haben sollten, ist die Prämie für jedes Dienstjahr auf der Grundlage der in den verschiedenen Zeitabschnitten des Sonnenjahres befolgten tatsächlichen Dienststunden zu berechnen.

(6) Die Prämie wird auf das Stundenentgelt, auf die Dienstalterserhöhungen gemäß Artikel 29, Absatz 2, auf die Mitarbeitszulage und auf die Zulage für die volle Verfügbarkeit berechnet.

(7) Die Prämie wird innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgezahlt.

(8) Die Entrichtung der Abfertigung ist von den Betrieben auf der Grundlage der im Anhang E des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 884/1984 vorgesehenen Kriterien durchzuführen; der Anhang E wird hier voll und ganz als übernommen betrachtet.

Art. 38 (Einhebung der Gewerkschaftsbeiträge)

(1) Die Gewerkschaftsbeiträge zu Lasten des Eingeschriebenen werden unter Beachtung der geltenden Bestimmungen auf Antrag der Gewerkschaft, versehen mit der Vollmacht des Eingeschriebenen und für den von der Gewerkschaft selbst beschlossenen Betrag, von den Betrieben einbehalten, bei denen der Arzt seine Berufstätigkeit ausübt, und monatlich auf das auf die Provinzialsektion der Gewerkschaft lautende Bankkontokorrent überweisen, wobei gleichzeitig das Verzeichnis der Ärzte zu übermitteln ist, denen die Gewerkschaftsbeiträge einbehalten wurden, und der Betrag der entsprechenden Beiträge.

(2) Die bereits zugunsten der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft ausgestellten Vollmachten bleiben unter Beachtung der geltenden Bestimmungen in Kraft.

(3) Allfällige Änderungen der Beiträge und der Einhebungsmodalitäten werden den Betrieben von den zuständigen Organen der Gewerkschaft mitgeteilt.

Art. 39 (Berufskommission)

(1) In jeder Region wird im Sinne von Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Dezember 1983, Nr. 730, auch für die Zielsetzungen gemäß Artikel 10 des Legislativdekrets Nr. 502/1992, abgeändert mit Legislativdekret Nr. 517/1993, eine Berufskommission eingesetzt, welcher unter Beachtung der im genannten Artikel 24 festgelegten Grundsätze folgende Aufgaben übertragen sind:

  • a)  die durchschnittlichen Betreuungsstandards auf der Basis der Richtzahlen des gesamtstaatlichen und des Landesgesundheitsplans festlegen;
  • b)  die Verfahren für die Überprüfung der Qualität der Betreuung festlegen;
  • c)  die Fälle zu hoher Ausgaben vorsehen, die, falls nicht gerechtfertigt, zur Überweisung des Arztes an die Disziplinarkommission gemäß Artikel 13 führen kann.

(2) Für die Durchführung der Aufgaben gemäß Absatz 1 haben die Betriebe die Pflicht, den Ärzten und der Berufskommission die Richtwerte der Landesausgaben, den durchschnittlichen Betreuungsstandard der verschiedenen Einrichtungen und Dienste der Betriebe sowie das Verschreibungsverhalten der einzelnen Vertragsärzte periodisch mitzuteilen, wobei insbesondere jenes hinsichtlich der pharmazeutischen Verschreibungen und von instrumentellen und Laboruntersuchungen, von fachärztlicher Beratung und Krankenhausbetreuung hervorzuheben ist, wobei zwischen den Fällen zu unterscheiden ist, wo der Antrag automatisch vom Arzt kommt oder von anderen sanitären Einrichtungen.

(3) Die Berufskommission wird mit einer Maßnahme des Landes ernannt und hat folgenden Vorsitzenden:

  • -  der Präsident der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen;
    weiters gehören der Kommission an:
  • -  fünf von der Provinz ernannte qualifizierte Experten, die unter den Bediensteten der universitären Einrichtungen und des Gesundheitsdienstes ausgewählt werden;
  • -  vier Vertreter der Ambulatoriumsfachärzte, die von den Arztmitgliedern des Gebietsbeirats ausgewählt wurden;
  • -  ein Funktionär der administrativen Laufbahn der leitenden Bediensteten der Provinz als Sekretär.

(4) Die Kommission wählt außerdem, auch auf der Basis der Meldungen der Sanitätsleiter gemäß Artikel 41 unter den folgenden Projekten für die Beurteilung und Überprüfung der Qualität der fachärztlichen Betreuung zwei davon aus:

  • a)  Bewertung der Produktivität der internen Ambulatoriumsfachärzte unterteilt nach Fachbereichen in bezug auf die strukturelle und instrumentelle Ausrüstung und der Standardausrüstung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Optimierung der Situation;
  • b)  qualitative und quantitative Beurteilung der durch das Verschreibungsverhalten der internen Ambulatoriumsfachärzte verursachten Auswirkungen auf Tätigkeiten und Kosten mit Bezugnahme auf die pharmazeutische Betreuung, Instrumentaldiagnostik, die weiteren fachärztlichen Beratungen und die Krankenhausaufnahme;
  • c)  die Beurteilung der Intensität der Inanspruchnahme der Ausrüstung der Poliambulatorien;
  • d)  die Auswirkungen der Einführung des programmierten Vormerksystems mittels einheitlichen Vormerkzentrums auf die Tätigkeit der internen Ambulatoriumsfachärzte;
  • e)  Umfang und Ursachen des Phänomens des unterlassenen Abholens der fachärztlichen Befunde und Vorschläge zur Bekämpfung des Phänomens, um Verschwendungen zu vermeiden;
  • f)  Ausmaß und Ursachen des Phänomens der Wiederholung von fachärztlichen und instrumentaldiagnostischen Untersuchungen, die nicht notwendig sind, und Vorschläge für Einschränkung des Phänomens;
  • g)  Arbeitsvorteile und Durchführungsschwierigkeiten für eine tatsächliche Integrierung zwischen den internen Ambulatoriumsfachärzten und den Krankenhausärzten im Bereich der fachärztlichen Betreuung auf dem Territorium; Analyse der örtlichen Realitäten und Vorschläge für die Optimierung der Situation;
  • h)  weitere Programme können auf lokaler Ebene mit Bezug auf kritische Aspekte der Betreuungssituation vereinbart werden.

(5) Hinsichtlich der Aufgaben gemäß Absatz 4 ist die Kommission verpflichtet, auch auf Antrag einer oder mehrerer Betriebe tätig zu werden. Falls die Kommission untätig ist, wird dieselbe vom Landesrat für Gesundheitswesen einberufen.

Art. 40 (Koordinierungszulage)

(1) Dem Facharzt, dem die Aufgaben gemäß Punkte 16 und 17 von Artikel 15 übertragen wurden, gebührt eine Koordinierungszulage im Ausmaß von 10% des Stundenentgelts gemäß Artikel 29, erhöht um die periodischen Dienstalterserhöhungen, wie bis zum 29. Februar 1996 angereift.

(2) Der Facharzt in klinischer Pathologie, der im Sinne der geltenden Bestimmungen die Funktionen eines verantwortlichen technischen Direktors des Laboratoriums ausübt, übernimmt gleichzeitig die Aufgaben eines Koordinators.

Art. 41 (Beziehungen zwischen dem Facharzt und der Sanitätsleitung des Betriebs)

(1) Der gemäß Landesgesetzen in Sachen Organisation der Betriebe dem spezifischen Dienst oder jenem, der die Organisation der fachärztlichen Betreuung umfaßt, vorstehende ärztliche Sanitätsleiter führt Kontrollen über die korrekte Anwendung des Vertrags hinsichtlich der sanitären Aspekte durch.

(2) Die Vertragsfachärzte sind verpflichtet, mit dem genannten Leiter in bezug auf das zusammenzuarbeiten, was von diesem Vertrag vorgesehen und geregelt ist.

Art. 42 (Intra-moenia-Freiberuf)

(1) Der Betrieb kann dem Arzt auf dessen Antrag die Ausübung des Freiberufs in den Einrichtungen des Betriebs gestatten, falls gemäß eigener Beurteilung die subjektiven und objektiven Bedingungen dafür gegeben sind.

(2) Die Tätigkeit muß außerhalb der Dienstzeit abgewickelt werden, an vorher bestimmten Tagen und Stunden, vereinbar mit der Verfügbarkeit von Räumen und Personal und mit der Möglichkeit des Zugangs der Nutznießer.

(3) Der Betrieb legt die Kriterien und Modalitäten und das Ausmaß der Honorare mit Bezug und unter Beachtung des gesamtstaatlichen Mindesttarifs nach Anhören des Arztes derart fest, daß auf keinen Fall dem Betrieb Kosten entstehen.

Art. 43 (Ausübung des Streikrechts - Unbedingt notwendige Leistungen und deren Erbringungsmodalitäten)

(1) Im Bereich der direkt geführten fachärztlichen Ambulatoriumsbetreuung außerhalb des Krankenhauses gelten als unbedingt notwendige Leistungen im Sinne des Gesetzes Nr. 146/1990, Artikel 2, Absatz 2, die Leistungen jener fachärztlichen Bereiche, die der Betrieb nicht in der Lage ist, über die Krankenhausabteilungen oder Krankenhausdienste, die sich auf dem zuständigen Territorium befinden, zu erbringen.

(2) Um die Erbringung der Leistungen gemäß Absatz 1 anläßlich von Streiks der Kategorie der internen Ambulatoriumsfachärzte zu gewährleisten, vereinbart die den Vertrag unterzeichnende Gewerkschaft mit den Betrieben für jeden Fachbereich gemäß Absatz 1 die Nichtteilnahme am Streik von wenigstens einem Facharzt für jeden Streiktag.

(3) Das Recht auf Streik der Ambulatoriumsfachärzte wird mit einer Vorankündigung von mindestens 15 Tagen ausgeübt. Die Personen, die den Streik ausrufen, geben bei der Vorankündigung auch die Dauer des Streiks an.

(4) Die Ambulatoriumsfachärzte, die dem Dienst unter Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels fernbleiben, unterliegen allenfalls der Anwendung der gemäß den vom Artikel 13 vorgesehenen Verfahren und Strafen.

(5) Die Gewerkschaftsorganisationen verpflichten sich, keine Streikaktionen durchzuführen:

  • a)  im Monat August,
  • b)  an den fünf Tagen vor und nach den gesamtstaatlichen und Europawahlen und Volksbefragungen (Referenden),
  • c)  an den fünf Tagen vor und nach den Gemeinde-, Landtags- und Regionalratswahlen, für die entsprechenden Einzugsgebiete,
  • d)  vom 23. Dezember bis 3. Jänner,
  • e)  vom Gründonnerstag bis zum Osterdienstag.

(6) Im Falle außerordentlicher Vorfälle besonderer Schwere oder von Naturkatastrophen gelten die angekündigten Streiks als sofort widerrufen.

Art. 44 (Dauer des Vertrags)

(1) Dieser Vertrag gilt für drei Jahre: vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1997.

Schlußbestimmung Nr. 1

(1) Den Fachärzten gegenüber, die bei den Körperschaften gemäß Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe d) arbeiten, wird die vom genannten Artikel vorgesehene Unvereinbarkeit nicht angewandt, vorausgesetzt, daß denselben der Auftrag von den genannten Körperschaften zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, an dem dieselben die Regelung der Vertragsverhältnisse im Sinne der Verträge gemäß Artikel 48 des Gesetzes 833/1978 angewandt haben.

Schlußbestimmung Nr. 2

(1) In Abweichung zur Bestimmung des Artikels 2, Absatz 1, Buchstabe g) werden die rechtlich im Sinne von Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe c) des D.P.R. Nr. 291/1987 erworbenen Situationen beibehalten.

Schlußbestimmung Nr. 3

(1) In Abweichung zur Bestimmung des Artikels 2, Absatz 1, Buchstaben h) und i) bleiben die rechtlich im Sinne des Artikels 4, Absatz 3, Punkte 1 und 2, des D.P.R. Nr. 291/1987 erworbenen Situationen aufrecht

Schlußbestimmung Nr. 4

(1) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Beschränkung der Dienstzeit wird die Unvereinbarkeit gemäß Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe l) jenen Fachärzten gegenüber nicht angewandt, die sich bereits am Tag der Veröffentlichung des D.P.R. 291/1987 in den vorgesehenen Bedingungen befinden.

Schlußbestimmung Nr. 5

(1) In Abweichung zur Bestimmung gemäß Artikel 3, Absatz 3, werden im Rahmen von 48 Wochenstunden, die am Datum der Veröffentlichung des D.P.R. Nr. 291/1987 rechtlich erworbenen Positionen beibehalten.

Schlußbestimmung Nr. 6

(1) Der Auftrag bleibt zugunsten der Fachärzte, die am 7. März 1984 Inhaber eines Auftrags auf unbestimmte Zeit waren, ad personam bis zum Erreichen des von diesem Vertrag vorgesehenen Höchstalters für die zum genannten Zeitpunkt besetzten Stunden gewährleistet - im Rahmen der Höchstanzahl von 48 Wochenstunden - und für den besetzten Fachbereich, vorbehaltlich der Befugnis für die Betriebe, ihnen gegenüber die Verfahren der Mobilität gemäß Artikel 4 unter Beachtung jedoch der geltenden Zugangsmodalitäten zu aktivieren. Die Gründe für die Auflösung und Aussetzung gemäß Artikel 5, 6 und 7 bleiben auf jeden Fall aufrecht.

Schlußbestimmung Nr. 7

(1) Die am Datum der Veröffentlichung des D.P.R. Nr. 316/1990 bestehenden Positionen, die mit der Bestimmung des Artikels 9 des genannten D.P.R. nicht übereinstimmen, werden ad personam bestätigt, vorbehaltlich der Möglichkeit, die Maßnahmen gemäß Artikel 4, Absatz 1, dieses Vertrages zu ergreifen.

Schlußbestimmung Nr. 8

(1) In Abweichung zu dem, was vom 1. Absatz des Artikels 34 vorgesehen ist, wird die Fahrtspesenerstattung weiterhin den Fachärzten ausgezahlt, die dieselbe für Aufträge beziehen, die sie vor dem 28. Dezember 1984 erworben haben.

Schlußbestimmung Nr. 9

(1) Unbeschadet dessen, was vom Artikel 11, Absatz 1, Buchstabe a) vorgesehen ist, werden für die Ärzte, die der allgemeinen Ambulatoriumsmedizin zugeteilt sind, die Inhalte der dem D.P.R. Nr. 291/1987 angehefteten Schlußbestimmung bestätigt.

Schlußbestimmung Nr. 10

(1) Die Positionen der Fachärzte, denen ein Ambulatoriumsauftrag mit Stundenforfait erteilt wurde, die zeitweilig im eigenen Privatambulatorium abzuwickeln ist, werden bestätigt. Die genannten Fachärzte werden in die direkt geführte Dienststelle versetzt, sobald sich die Möglichkeit dazu ergibt.

(2) Den genannten Ärzten gebührt dieselbe wirtschaftliche Behandlung wie den in derselben Branche in den direkt geführten Ambulatorien tätigen Fachärzten, mit einem Zuschlag von 20% und von 30% für die Analytiker und Röntgenologen mit Ausnahme der allfälligen Gefahrenzulage und des Zusatzentgelts, die im Ausmaß und gemäß den Modalitäten laut Artikel 29 und 30 gebühren.

(3) Den Röntgenologen werden die verwendeten Röntgenfilme zum um 15% reduzierten Listenpreis erstattet; denselben werden außerdem die für die Cholezystographien und Pyelographien verwendeten Kontrastmittel zu den Listenpreisen der Herstellerfirmen, gekürzt um 15% erstattet.

(4) Diese Fachärzte genießen überdies, soweit mit ihrer Position vereinbar, dieselbe juridische Behandlung wie die in den direkt geführten Ambulatorien tätigen Fachärzte.

(5) Die vom Artikel 25 vorgesehene Behandlung gebührt nur im Falle, daß die Krankheit eine stationäre Aufnahme bis zur klinischen Genesung erfordert.

Schlußbestimmung Nr. 11

(1) Den derzeit in Dienst stehenden Fachärzten, die einen anderen Ambulatoriumsauftrag innehatten, der vor dem 1. Dezember 1962, Datum der Einführung der Prämie gemäß Artikel 37, aufgehört hat, kann der aufgrund des vorherigen Auftrags geleistete Dienst nicht für die Prämie berechnet werden.

Schlußbestimmung Nr. 12

(1) Den Ärzten gemäß diesem Vertrag wird auf die Gesamtentgelte des Jahres 1994 eine Erhöhung im Ausmaß von 1% gewährt.

Schlußbestimmung Nr. 13

(1) Die Vertragspartner sind sich einig, daß sich die in diesem Vertrag enthaltene Bezeichnung "Facharzt" auch auf die Doktoren in Zahnheilkunde, die Inhaber eines Auftrags sind, beziehen.

Übergangsbestimmung Nr. 1

(1) Bis zur Einsetzung des Beirats und der Kommission laut Artikel 11 und 13 dieses Vertrags werden die bestehenden Beiräte und Kommission gemäß Artikel 13, 14 und 16 des D.P.R. Nr. 291/1987 und 316/1990 bestätigt.

Übergangsbestimmung Nr. 2

(1) Die Vertragspartner bestätigen, daß sie vereinbart haben, daß ab den für das Jahr 1991 zu geltenden Rangordnungen die Ausübung der freiberuflichen fachärztlichen Tätigkeit ab dem Tag nach dem Datum des Erwerbs der Privatdozentur oder des Facharzttitels berechnet wird.

(2) In gleicher Weise läuft für den Fachbereich Zahnheilkunde, beschränkt auf die Ärzte, die sich in die entsprechende Rangordnung auf Grund der Eintragung in die Sonderliste gemäß Gesetz Nr. 409/1985 eintragen lassen, die Bewertung der freiberuflichen Tätigkeit ab dem Tag nach der Eintragung in dieses Verzeichnis.

Übergangsbestimmung Nr. 3

(1) Für die für das Jahr 1996 zu geltenden Rangordnungen und die in diesem Vertrag angegebenen Zwecke gelten die vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag gemäß D.P.R. Nr. 316/1990 vorgesehenen Kriterien.

(2) Dort, wo es nicht möglich war, die Rangordnungen für das Jahr 1996 zu erstellen, ist es den Bewerbern gestattet, innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Vertrags im Amtsblatt der Region ein Gesuch einzureichen, unbeschadet der Anwendung der vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag gemäß D.P.R. Nr. 316/1990 vorgesehenen Kriterien.

(3) Für die Teilnahme an den für das Jahr 1997 zu geltenden Rangordnungen können die Bewerber, in Abweichung zum vom Artikel 8 dieses Vertrags vorgesehenen Termin des 31. Januar, das Gesuch innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Vertrags einreichen.

(4) Die für das Jahr 1997 bereits eingereichten Gesuche sind hinsichtlich sämtlicher Wirkungen gültig und müssen gemäß den vom Artikel 8 dieses Vertrags vorgesehenen Kriterien bewertet werden.

(5) Der Besitz der von diesem Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen für die Eintragung in die Rangordnungen bleibt auf dem Datum vom 31. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzt.

Zu Protokoll gegebene Erklärung Nr. 1

(1) Die Partner vereinbaren zwecks Durchführung der Bestimmungen gemäß Artikel 14, Absatz 2, daß auf Betriebsebene Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Kontrollsysteme der Dienstzeit ausgehandelt werden.

Zu Protokoll gegebene Erklärung Nr. 2

(1) Für die Teilnehmer an den Sitzungen des Beirats gemäß Artikel 11 und der Kommission laut Artikel 13 gebührt den Vertretern der öffentlichen Hand sowie dem Sekretär, sofern vorgesehen und zustehend, das auf Landesebene festgelegte Entgelt.

Zu Protokoll gegebene Erklärung Nr. 3

(1) Die Vertragsparteien empfehlen, daß dieser Vertrag vom Arbeitsunfallinstitut INAIL und vom NISF-INPS übernommen wird.

Zu Protokoll gegebene Erklärung Nr. 4

(1) Die Vertragspartner anerkennen die Nützlichkeit, daß allfällige Interpretationsprobleme allgemeiner Art sowie Probleme, die sich aus Gesetzesmaßnahmen, Gerichtsurteilen usw. ergeben sollten, die sich direkt auf die Regelung der Vertragsverhältnisse gemäß diesem Vertrag auswirken sollten, anläßlich eigener Treffen zwischen den Vertragspartnern erörtert werden; die Treffen werden vom Assessorat für Gesundheitswesen oder auf Antrag der Gewerkschaft einberufen.

Zu Protokoll gegebene Erklärung Nr. 5

(1) Die Vertragspartner vereinbaren, daß für die Tätigkeiten der Physio-kinesitherapie die Koordinierung gemäß Artikel 15, Absatz 15, einem Vertragsfacharzt übertragen werden kann, falls in der Einrichtung wenigstens fünf sanitätstechnische Bedienstete arbeiten.

Zu Protokoll gegebene Erklärung Nr. 6

(1) Die Vertragspartner vereinbaren, daß, falls anläßlich der laufenden Vertragsverhandlungen dem Personal der öffentlichen Verwaltung zusätzliche Erhöhungen im Verhältnis zu den als Grundlage für die wirtschaftlichen Verbesserungen dieses Vertrags genommenen Erhöhungen zuerkannt werden, sind diese zusätzlichen Erhöhungen zu gewähren, wobei die wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund der Daten der genannten Verhandlungen zu berechnen sind.

ANHANG A
Teil I 3)

3)

omissis

ANHANG A
Teil II

Titel und Bewertungskriterien für die Erstellung der Rangordnungen gemäß Artikel 8 des Vertrags

Titel                 Punkte

A) AKADEMISCHE TITEL

1.Note des Doktorats:

Doktoratsnote: 110 und Lob            3.00

Doktoratsnote :110              1.80

Doktoratsnote: von 101 bis zu 109          1.20

2. Spezialisierung oder freie Dozentur in Hauptfächern:
für die erste Spezialisierung oder freie Dozentur        3.00

für weitere Spezialisierung oder freie Dozentur        1.00

3.Spezialisierungen oder freie Dozenturen in verwandten Fächern:
für die erste Spezialisierung oder freie Dozentur        1.20

für jede weitere Spezialisierung oder freie Dozentur      0.40

4. Note der Spezialisierung:
Note der Spezialisierung von 70/70 im Hauptfach (nur ein Mal)   0.80

Dem Bewerber, der im selben Fach die Spezialisierung und die freie Dozentur erworben hat, wird die vorgesehene Punktezahl nur ein Mal zugeteilt.

B) BERUFLICHE TÄTIGKEIT

Unter jedwedem Titel im Hauptfach nach dem Datum des Erwerbs des für die Eintragung in die Rangordnung gültigen Titels abgewickelte Tätigkeit: 1.20 Punkte für jedes Jahr Tätigkeit, unterteilbar in Monate.

Bei gleicher Punkteanzahl hat das höhere Doktoratsalter und untergeordnet das höhere Lebensalter den Vorrang.

C) ZAHNÄRZTE

Für die in das Berufsverzeichnis der Zahnärzte eingetragenen Ärzte und Doktoren mit Doktorat in Zahnheilkunde, die sich in die Rangordnung für Zahnheilkunde eintragen lassen wollen, wird hinsichtlich der Bewertung der Titel für Berufsausübung auf das Datum der Eintragung in das Sonderverzeichnis der Zahnärzte im Sinne des Gesetzes Nr. 409/1985 Bezug genommen.

Schlußbestimmungen

  • 1.  Die Inhaberschaft der vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs erteilten Aufträge auf der Grundlage von Titeln, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültig waren, auch falls dieselben nicht in den Verzeichnissen des ersten Teils dieses Anhangs enthalten sind, bleibt bestätigt.
  • 2.  Es wird vereinbart, daß es zweckmäßig ist, sich jährlich zu treffen, um allenfalls den ersten Teil des Anhangs zu überprüfen und zu ajournieren. Diese Treffen haben rechtzeitig stattzufinden, damit die vereinbarten Änderungen bei der Erstellung der Rangordnungen des darauffolgenden Jahres Anwendung finden.
  • 3.  Die getroffenen Vereinbarungen werden mit Dekret des Gesundheitsministers genehmigt.

ANHANG B 3)

3)

omissis

ANHANG C
Ambulatoriumsfachärzte

Sonderleistungen
Die Sonderleistungen gemäß diesem Anhang, auch falls sie unter anderen Fachbereichen angeführt sind, können auch von Fachärzten anderer Disziplinen sowie von den Ärzten gemäß Schlußbestimmung Nr. 11 durchgeführt werden.

Akte und Eingriffe sämtlicher Fachbereiche     Beruflicher Einsatz

1) Ambulante Konsiliarvisite mit dem Hausarzt
und/oder mit dem Facharzt einer anderen Disziplin     30'

2) Hauskonsiliarvisite mit dem Hausarzt
und/oder mit dem Facharzt einer anderen Disziplin     90'

Allergologie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Allergologische Untersuchung mit Hauttest
(Maximal 6 Allergenen)             15'

Labor

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Elisa-Methoden             15'

2) Hepatitismarker             15'

3) Toxo               15'

4) Rubeo               15'

5) Pap test               15'

6) Quantitative Bestimmung von Morphium und
Ähnlichen               15'

7) RIA-Methoden             15'

Die für diesen Fachbereich im Sinne des Artikels 16 gebührenden Erhöhungen der Stunden werden im Verhältnis der beauftragten Stunden jeden Inhabers unter allen akademischen Mitarbeitern des Labors aufgeteilt, in welchem die Leistungen ausgeführt werden.

Anästhesiologie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Periphere Anästhesie
a) Lokalregionalanästhesie mit Infiltration         15'

b) Tronkularanästhesie             15'

c) Plexusanästhesie             30'

2) Anästhesiologische Leistung bei speziellen
diagnostischen Eingriffen (Kontrastuntersuchungen,
CT, Endoskopien, u.s.w.) oder bei kleinen chirurgischen
Eingriffen (Legen einer Spirale,u.s.w.)         30'

3) Analgesierung oder Sedierung bei diagnostischen
Eingriffen wie oben oder bei kleinen chirurgischen
Eingriffen (Legen einer Spirale,u.s.w.)         30'

4) Transkutane Elektroanalgesie (TENS)         30'

5) Infiltration der vertebralen Gelenksfaszetten       60'

Angiologie und Gefäßchirurgie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Dopplersonographie: eine Extremität
(arteriell und venös)             15'

2) Dopplersonographie: zwei Extremitäten
(arteriell und venös)             30'

3) Photoplethysmographie (pro Zone)         15'

4) Sklerosierende Injektionen (pro Sitzung)       15'

5) Ligatur der Vena Safena Magna Crosse       60'

6) Ligatur einer Vena-perforans           60'

7) Plethysmographie (pro Extremität)         15'

8) Rheographie               15'

9) Doppler der extracraniellen Halsgefäße         30'

Audiologie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Impedenzometrie             15'

Kardiologie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Holter-EKG               45'

2) Komplette Echokardiographie M. Mode       30'

3) Komplette Echokardiographie B. Mode         30'

4) Komplette Doppler Echokardiographie         30'

5) Elektrokardiogramm zu Hause (mit Visite)       15'

6) EKG am Cykloergometer           30'

Allgemeinchirurgie und Kinderchirurgie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Abszess: Inzision eines oberflächigen oder
umschriebenen Abszesses           10'

2) Abszess: Inzision subaponeurotischer Abszesse       15'

3) Lymphknotenbiopsie (Axillär)           50'

4) Fremdkörper: Entfernung von einem
tiefliegenden Fremdkörper           20'

5) Panaritie               15'

6) Tumore: Entfernung von kleinen oberflächlichen
gutartigen Tumoren oder Zysten           15'

7) Tumore: Entfernung von kleinen Hautneubildungen
mit Thermokoagulation oder Diathermokoagulation     15'

8) Unguis incarnatus: Nagelentfernung         10'

9) Unguis incarnatus: radikale Behandlung       15'

10) Sinovialsehnencyste: Radikalentfernung       30'

11) Hämathom: Entleerung eines tiefen Hämathoms
durch Inzision               30'

12) Karbunkel: Inzision eines Karbunkels des Halses,
des Rückens und des Nackens           15'

13) Phlegmone: Inzision einer oberflächlichen Phlegmone     15'

14) Phlegmone: Inzision einer tiefliegenden Phlegmone     30'

15) Zunge: Phrenulotomie           10'

16) Entfernung von oberflächlichen Tumoren und Zysten
vom Gesicht               15'

17) Mamma: Inzision tiefer Brustdrüsenabszesse       15'

18) Mamma: Inzision von oberflächlichen
Brustdrüsenabszessen oder bei Mastitis         15'

19) Anus: Exzision von einzelnen Hämorrhoidalknoten     30'

20) Anus: Exzision von thrombosierten Hämorrhoidalknoten   20'

21) Sklerosierung von inneren Hämorrhoiden       20'

22) Anus: Legierung von inneren Hämmorrhoiden       20'

23) Exszission von hypertrophischen Analpapillomen     15'

24) Feinnadelbiopsie der Mamma für cythologische
Untersuchung               15'

25) Schilddrüsenfeinnadelbiopsie           15'

26) Entfernung der Zysten der Mamma         30'

27) Entleerung von Hämathomen durch Aspiration     15'

28) Nadelbiopsie der Halslymphknoten         30'

Plastische Chirurgie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Entfernung von kleinen Gesichtsneubildungen       30'

2) Entfernung von mittelgroßen gutartigen Weichteiltumoren   30'

3) Entfernung von oberflächlichen bösartigen Tumoren     30'

4) Entfernung von bösartigen Gesichtstumoren       30'

5) Behandlung kleiner Narben im Gesicht bei Z.n.Trauma
(je Narbe)               30'

6) Behandlung kleiner Narben nach Trauma (je Narbe)     15'

7) Lasertherapie-Haut             60'

Dermatologie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Kryotherapie mit Stickstoff           15'

2) Kryotherapie mit flüssigem Stickstoff         10'

3) Kryotherapie mit Kohlensäureschneestempel
(pro Sitzung)               10'

4) Dermoabrasion in Lokalanästhesie         30'

5) Kauterisation, Diathermoelektrokoagulation
von Zysten, Fibromen, Lipomen u.s.w.         15'

6) Entnahme zur Biopsie             30'

7) Entfernung von kleinen Gesichtsneubildungen       30'

8) Entfernung von kleinen gutartigen Tumoren und Zysten     15'

Diabetologie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Dynamische Untersuchung der
Bauchspeicheldrüsenfunktion           30'

Physiatrie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Chyropraxis durch den Arzt           15'

2) Elektrodiagnostik mit Kurve Intensität/Zeit       15'

3) Individuelle Logotherapie (je 6 Sitzungen
oder Teilbehandlungen)             15'

4) Neuromotorische Rehabilitation (je 6 Sitzungen
oder Teilbehandlungen)             30'

5) Medikamenteninfiltration           15'

6) Mesotherapie               15'

7) Transkutane Elektroanalgesie (TENS)         15'

8) Aufstellung eines Behandlungsplanes         15'

9) Lasertherapie               15'

Gastroenterologie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Oesophagoskopie             30'

2) Gastroskopie (Oesophagogastroskopie)       30'

3) Duodenoskopie (Oesophagogastroduodenoskopie)     60'

4) Rektosigmoidoskopie             30'

5) Partielle Colonskopie (links)           60'

6) Anorektoskopie             15'

7) Magensaftsondierung             15'

8) Duodenalsaftsondierung           30'

Atmungswegeerkrankungen

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Globale Spirometrie mit Residualvolumen       20'

2) Globale Spirometrie mit Bestimmung des
O² Verbrauchs               30'

3) Torakozenthese             15'

Arbeitsmedizin

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Urteil über die Eignung für eine bestimmte Arbeit     30'

2) Spirometrie               20'

3) Ergomethrie               30'

Sportmedizin

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Ergomethrie               30'

2) Spirometrie               20'

3) I.R.I.                10'

Rechtsmedizin

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1. Von Gesetzen oder Regelungen vorgeschriebene oder
von öffentlichen Körperschaften oder Privaten
beauftragte Kollegialvisiten:
- ohne schriftlichem Bericht           30'

- mit schriftlichen Bericht           60'

2. Beratende Konsiliarvisite bezüglich
Zivilverantwortlichkeit oder Unfallversicherungen       60'

Neurochirurgie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Neurolyse               45'

2) Neurorraphie von kleinen Nerven         60'

3) Biopsie und Nervenentnahme           60'

Neurologie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Elektromyographie mit Visite:
- je Segment               15'

- je Segment mit motorischer Nervenleitungsgeschwindigkeit   15'

- je Segment mit sensorischer Nervenleitungsgeschwindigkeit   15'

2) Elektroencephalogramm           30'

Kinderneuropsychiatrie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Individeulle Psychotherapie (pro Sitzung)       30'

2) Familienpsychotherapie           30'

Augenheilkunde

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Öffnung der Tränenwege           15'

2) Chalation               30'

3) Lidnaht               15'

4) Tarsusraphie               60'

5) Entfernung von kleinen Tumoren und Zysten       30'

6) Lidabszess (Inzision)             10'

7) Entfernung von Fremdkörpern aus der Hornhaut     10'

8) Fremdkörperentfernung           10'

9) Kleine Bindehautzysten           20'

10) Pterygium oder Pinguekula           30'

11) Strikturektomie             15'

12) Gesichtsfelduntersuchung und Perimethrie       30'

13) Fluorangiographie             30'

Zahnheilkunde

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Röntgenaufnahme in der Mundhöhle         15'

2) Extraktion des 3. Molarzahnes bei Dysodontiasis     15'

3) Zahn- oder Wurzelextraktion bei Knochen-Inklusion    30'

4) Wurzelspitzenentfernung           45'

5) Eingriffe kleiner oraler Chirurgie (Abszesse,
Sequesterentfernung, Knochenauskratzung, u.s.w.)     15'

6) Blutstillende Maßnahme mittels Naht oder plastische
Deckung bei Extraktionsnachblutungen         20'

7) Eingriffe wegen RX-festgestellten Ober- und
Unterkieferzysten             60'

8) Karies profunda: Behandlung und
Wurzelkanalbehandlung bei einkanaligen Zähnen
(einschliesslich Restaurierung der Zahnkrone)       30'

9) Karies profunda: Behandlung und
Wurzelkanalbehandlung bei mehrkanaligen Zähnen
(einschliesslich Restaurierung der Zahnkrone)       40'

10) Gengivektomie (für jede Gruppe von 4 Zähnen)     20'

11) Orthodontische Leistungen: Aufstellung eines
Behandlungsplanes             30'

12) Protheseleistungen: Aufstellung eines Behandlungsplanes   30'

Onkologie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Injektion von Zytostatika           10'

2) Infusion mit Zytostatika für eine oder mehrere
gleichzeitig behandelte Personen           60'

Orthopädie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Zinkleimverband Oberschenkel - Fuß         30'

2) 8. Verband für Schlüsselbein           30'

3) Einfacher Dessaultverband           30'

4) Dessaultverband mit Stärke und Gips         30'

5) Gipsverbände (einmalig)           30'

6) Korsett mit oder ohne Schulter         45'

7) Unblutige Reduktion der Frakturen von
großen Segmenten             30'

8) Unblutige Reduktion der Frakturen von mittleren
Segmenten               30'

9) Unblutige Reduktion der Frakturen von kleinen
Segmenten               30'

10) Fraktur-Luxation von großen Gelenken: unblutige
Reduktion               30'

11) Fraktur-Luxation von mittleren Gelenken:
unblutige Reduktion             30'

12) Fraktur-Luxation von kleinen Gelenken:
unblutige Reduktion             30'

13) Luxation von großen Gelenken: unblutige Reduktion     15'

14) Luxation von mittleren Gelenken: unblutige Reduktion     15'

15) Luxation von kleinen Gelenken: unblutige Reduktion     15'

16) Tenolyse               30'

17) Tenorraphie               30'

18) Kalter Abszess: weitere modifizierende Injektion
in die Abszesshöhle             15'

19) Bursitis: Bursektomie (Olecrani, Suprapatellaris)     15'

20) Amputationen: kleine Segmente         30'

21) Gelenkspunktion             15'

Gynäkologie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Gezielte Biopsie der Vulva           15'

2) Scheidenbiopsie             15'

3) Portiobiopsie               15'

4) gezielte Zervixbiopsie             15'

5) Dyathermokoagulation des Gebärmutterhalses       15'

6) Entfernung von Gebärmutter- und
Gebärmutterhalspolypen             15'

7) Legen eines I.U.D.            30'

8) Kolposkopie mit eventueller Materialentfernung       15'

9) Echographie               30'

10) Sekretenentnahme für den Abstrich zur Cytologie     10'

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Gewebsentnahme für Biopsie vom Ohr,
Nasenhöhle, Rhinopharynx, Mundhöhle         10'

2) Gewebsentnahme für Kehlkopfbiopsie         60'

3) Tubeninsufflation             10'

4) Reduktion von Nasenfrakturen: einfach       30'

5) Varizenkaustikation am Nasenseptum         10'

6) Kauterisierung der Nasenmuschel (pro Seite)       10'

7) Vordere Nasentamponade           10'

8) Hintere Nasentamponade           15'

9) Audiometrie               15'

Kinderheilkunde

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Zungen-Frenulotomie             15'

2) Penis-Frenulotomie             15'

Psychiatrie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Individuelle Psychotherapie (je Sitzung)       30'

2) Familienpsychotherapie           30'

Röntgendiagnostik

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Intravenöse Cholangiographie           30'

2) Intravenöse Urographie           30'

3) Bestimmung des Knochenalters des Kindes       20'

4) Doppelkontrasteinlauf             45'

5) Magen und Duodenum mit Doppelkontrast       30'

6) Echographie               30'

Rheumatologie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Intraartikuläre Infiltrationen           15'

Diätologie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Computerisiertes diätetisches Protokoll         30'

2) Protokoll 1. Diät             15'

Urologie

Akte und Eingriffe           Beruflicher Einsatz

1) Zystoskopie               40'

2) Endoskopische Lythotripsie (neben der Endoskopie)     40'

3) Zirkumzision               40'

4) Harnleiterkatheterisierung           45'

5) Endoskopische urethroprostatische
Elektrokoagulation (neben der Endoskopie)       20'

6) Endoskopische Elektrokoagulation der Harnblase     40'

7) Harnstrahlprofil der Harnröhre           40'

8) Komplette urodynamische Untersuchung       40'

indice
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ActionActionb) Vertrag vom 14. April 2008
ActionActionc) Vertragvom 15. September 2008
ActionActionc) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 21. Juli 1997, Nr. 3366
ActionActiond) Vertragvom 5. Mai 2009
ActionActiond) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 1997, Nr. 6151
ActionActione) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 1997, Nr. 6151
ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 11. Jänner 1999, Nr. 5
ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 18. Oktober 1999, Nr. 4504
ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 11. August 2000, Nr. 2912
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