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In vigore al: 21/11/2014

a) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 23. Juni 1997, Nr. 28341)
Ermächtigung des Landesrates für Gesundheitswesen, Dr. Otto Saurer, zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten

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1)

veröffentlicht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. September 1997, Nr. 42

Art. 11 (Gebietsbeirat)

(1) Für das gesamte Einzugsgebiet der Provinz wird mit Maßnahme der Landesverwaltung ein einziger Gebietsbeirat eingesetzt.

(2) Der Beirat hat seinen Sitz beim Betrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd.

(3) Der Betrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd muß im Einvernehmen mit dem Landesrat für Gesundheitswesen die finanziellen Mittel, die Räumlichkeiten und das dieser Tätigkeit nach Funktionsebenen zugeteilte Personal, das der eigenen Verwaltungsstruktur angehört, zur Verfügung stellen und zwar für die Abwicklung der Aufgaben des Beirats und um dem Sekretär die Abwicklung sämtlicher dem Beirat selbst zuerkannten Aufgaben zu ermöglichen.

(4) Der Beirat ist wie folgt zusammengesetzt:

  • a)  4 Fachvertreter der Betriebe, die von den Generaldirektoren der 4 Betriebe Sanitätseinheiten designiert werden. Der Vertreter des Betriebs Sanitätseinheit Mitte-Süd übernimmt den Vorsitz.
  • b)  4 Vertreter der Ambulatoriumsfachärzte gemäß diesem Vertrag: dieselben werden wie folgt namhaft gemacht:
    1 von der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft und 3 werden unter den Ambulatoriumsfachärzten gewählt.

(5) Die Wahl der Vertreter der Fachärzte wird von der Ärzte- und Zahnärztekammer durchgeführt, wobei sich dieselbe der Mitarbeit der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft bedient, die auch die entsprechenden Kosten übernimmt.

(6) Außer den effektiven Mitgliedern werden mit denselben Modalitäten auch gleich viele Ersatzmitglieder namhaft gemacht und gewählt, welche im Falle von Abwesenheiten eines oder mehrerer effektiver Mitglieder an den Sitzungen teilnehmen.

(7) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  • a)  Ausarbeitung der Rangordnungen;
  • b)  einheitliche Führung des Vertrags der Fachärzte, die bei mehreren Betrieben desselben Einzugsgebiets tätig sind, sowie Führung und Haltung auf dem laufenden eines eigenen Verzeichnisses der bei den einzelnen Betrieben beauftragten einzelnen Fachärzte mit Angabe der Tage und der Dienststunden bei jeder Dienststelle, des Datums der Erteilung des Auftrags und der Dienststundenerhöhungen, der Tätigkeiten die sich auf die Festlegung der Höchststundenzahl gemäß Artikel 3 auswirken, des Zutreffens von Unvereinbarkeitsgründen gemäß Artikel 2, der Bestätigung über den Dienststand der Ärzte, sowie jeder anderen von diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeit;
  • c)  Bekanntgabe an den Betrieb, der einen Auftrag zu erteilen hat, des Namens des Facharztes, der den Anspruch auf die Erhöhung der Dienststunden und die Besetzung des freien Turnusses hat;
  • d)  Evidenzierung und "auf dem letzten Stand halten" der Positionen sowohl der beauftragten Fachärzte als auch jener in der Rangordnung zu folgenden Zwecken:
    • -  für die Feststellung - auf der Grundlage der jährlich von den Interessierten ausgefüllten Datenblätter - der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Unvereinbarkeiten und Einschränkungen, sowie des Besitzes der von denselben vorgesehenen Titel und Voraussetzungen; Überprüfung der Bestätigungen über fehlende Unvereinbarkeit mit den Dienststunden, welche von den öffentlichen und privaten Institutionen ausgestellt wurden, bei welchen der Arzt als bediensteter oder vertragsgebundener Arzt zum Zeitpunkt Dienst leistet, an dem demselben ein neuer Auftrag oder eine Erhöhung der Dienststunden beim innegehabten Auftrag erteilt wird;
    • -  für die Ausarbeitung von Vorschlägen an die Betriebe - auf Grund der erhaltenen Gesuche - für Versetzungen oder Zusammenlegung des Auftrags bei einer zum Wohnsitz des Facharztes näheren Dienststelle auch innerhalb derselben Gemeinde;
  • e)  Übermittlung innerhalb des Datums vom 15. Jänner jeden Jahres, der jährlichen Datenerhebungsblätter, die von den beauftragten Fachärzten auszufüllen sind;
  • f)  Verfahren gemäß Artikel 4 und 5 dieses Vertrags;
  • g)  der Beirat erarbeitet Vorschläge und Gutachten betreffend die in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen hinsichtlich einer korrekten und einheitlichen Interpretation der Bestimmungen dieses Vertrags und die rasche Anwendung derselben.
    Der Beirat übt auf Anfrage der interessierten Parteien beratende Tätigkeit aus.

(8) Der Beirat übt beratende Tätigkeit auf Anfrage der Generaldirektoren der Betriebe hinsichtlich der von diesem Vertrag vorgesehenen fachärztlichen Tätigkeit aus.

(9) Falls der Beirat auf Antrag einer der Parteien spezifische Aspekte behandeln muß, die nur einen Betrieb betreffen, so wird derselbe um den gesetzlichen Vertreter des betroffenen Betriebs oder von einem Delegierten desselben und um einen Facharzt erweitert, der Inhaber eines Auftrages ist. Der letztgenannte Arzt wird von Vertretern der ärztlichen Seite im Gebietsbeirat namhaft gemacht.

(10) Der Beirat tritt periodisch mindestens einmal pro Monat und immer dann zusammen, wenn eine der Parteien dies beantragt.

(11) Die Funktionen eines Sekretärs werden von einem Funktionär oder Verwaltungsleiter des Betriebes, an dem der Beirat seinen Sitz hat, ausgeübt. Der Sekretär wird vom vorgenannten Betrieb angegeben. Der Sekretär ist für die Akten betreffend seine Funktionen dem Präsidenten des Beirats gegenüber verantwortlich.

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