(1) Die ärztliche Tätigkeit wird in der Praxis des Kinderarztes oder in der Wohnung des Betreuten abgewickelt.
Die ärztliche Betreuung durch den Kinderarzt gegenüber seinen Eingeschriebenen geht von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr an den Vorfeiertagen unter der Woche.
Für telefonische Anfragen muß der Betreute den eigenen Kinderarzt, während der Öffnungszeiten, in der Arztpraxis anrufen. Während der übrigen Zeiten ruft er ihn über jene Telefonanschlußnummer an, die über einen Telefonanrufbeantworter oder eine entsprechende Person verfügt, und dem Betrieb mitgeteilt worden ist und/oder über die Nummer des Mobiltelefons.
Sollte ein Betreuter auf dem Telefonanrufbeantworter eine ärztliche Anfrage hinterlassen, ist der Kinderarzt verpflichtet, nach Bewertung der klinischen Situation aufgrund seiner und der vom Patienten telefonisch mitgeteilten Informationen, nach Feststellung der Dringlichkeit und in Abstimmung mit den aus der Tätigkeit als Kinderarzt erwachsenen Verpflichtungen, den Betreuten innerhalb der kürzest möglichen Zeit (aber in höchstens drei Stunden) zurückzurufen. In jedem Fall besteht die Pflicht, bei klinischen Problemen, den Betreuten innerhalb 21 Uhr desselben Tages zurückzurufen.
In den übrigen Zeitspannen, an den Samstagen und an den Feiertagen ist der Dienst der Betreuungskontinuität in Funktion.
(2) Die Tätigkeit im Ambulatorium wird in der Regel, vorbehaltlich der dringenden Fälle, über ein angemessenes Vormerksystem abgewickelt.
(3) Die Visite in der Wohnung des Patienten, falls dieselbe als notwendig erachtet wird, und zwar gemäß Beurteilung durch den Kinderarzt und unter der Berücksichtigung der Nichttransportierbarkeit des Kranken, muß in der Regel im Laufe desselben Tages durchgeführt werden, falls der Antrag innerhalb von 10.00 Uhr einlangt; falls hingegen der Antrag nach 10.00 Uhr aufgenommen wird, muß die Visite innerhalb 12.00 Uhr des darauffolgenden Tages durchgeführt werden.
(4) Der dringende und als solcher vom Arzt anerkannte Antrag muß innerhalb der kürzest möglichen Zeit erfüllt werden.
(5) An den Samstagen ist der Arzt verpflichtet, die allenfalls noch nicht durchgeführten Hausvisiten durchzuführen, die nach 10.00 Uhr des vorhergehenden Tags beantragt wurden.
(6) An den Vorfeiertagen unter der Woche muß der Arzt die normale Ambulatoriumstätigkeit und die Hausvisiten durchführen, die vor 10.00 Uhr desselben Tags beantragt wurden sowie allenfalls jene, die am Tag zuvor nach 10.00 Uhr beantragt und noch nicht durchgeführt wurden.
Die Ärzte, die die Ambulatoriumstätigkeit am Nachmittag abwickeln, können dieselbe auf den Vormittag vorverlegen.