Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.
(1) Der Kinderarzt übt beim Schutz der Gesundheit während des Entwicklungsalters eine globale Funktion aus und führt deshalb über die im vorhergehenden Artikel angeführten Aufgaben gegen Bezahlung eines zusätzlichen Entgelts in Bezug auf die einzelnen Leistungen folgende Aufgaben durch.
(2) Die Aufgaben gemäß diesem Artikel sind:
Über die obengenannten Leistungen hinaus können die Kinderärzte die Leistungen und zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 49 dieses Vertrags abwickeln.