(1) Innerhalb Ende der Monate März und September eines jeden Jahres sowie, in Bedarfsfällen zu jedem anderen Zeitpunkt, veröffentlichen die Betriebe in zwei Tageszeitungen das Verzeichnis der Gebiete, wo Basiskinderärzte fehlen; dieselben werden im Laufe des vorhergehenden Semesters auf der Grundlage der Kriterien gemäß vorhergehendem Artikel festgestellt, wobei die allfälligen Pensionierungen im laufenden Semester zu berücksichtigen sind. Die Betriebe sind angehalten, den in der geltenden Landesrangordnung eingeschriebenen Kinderärzten das Verzeichnis der unterversorgten Gebiete zu übermitteln.
Falls die beim ausscheidenden Kinderarzt Eingeschriebenen von den anderen im Einzugsgebiet oder Sprengel tätigen Kinderärzte nicht übernommen werden können, wird die Stelle im vorhergehenden Semester ausgeschrieben.
(2) Anläßlich der Veröffentlichung der unterversorgten Gebiete legt der Betrieb unbeschadet des Eintragungsgebiets des Kinderarztes die Gemeinde oder das Gebiet fest, in dem das Ambulatorium zu eröffnen ist.
(3) Für die Erteilung der Aufträge in den gemäß den unter Absatz 1 angeführten Bestimmungen veröffentlichten unterversorgten Gebieten können sich bewerben:
- a) die Kinderärzte, die bereits in einem der auf Landesebene im Sinne von Artikel 18 errichteten Verzeichnisse der Basiskinderärzte eingetragen sind, auch falls sie kein Gesuch um Eintragung in die Landesrangordnung eingereicht haben, und zwar unter der Bedingung, daß sie seit wenigstens vier Jahren im Herkunftsverzeichnis eingeschrieben sind und daß sie zum Zeitpunkt der Erteilung des neuen Auftrags keine anderen Tätigkeiten unter jedwedem Titel ausüben, ausgenommen die Aufträge für die Betreuungskontinuität. Die Versetzungen sind bis zu einem Drittel der verfügbaren Stellen in jedem Sanitätssprengel oder Einzugsgebiet möglich. Falls nur eine Stelle verfügbar ist, kann für diese Stelle das Recht auf Versetzung in Anspruch genommen werden;
- b) die Kinderärzte, die in die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der unterversorgten Gebiete gültige Landesrangordnung eingetragen sind.
- c) sämtliche Kinderärzte, die im Besitze der Voraussetzungen gemäß Artikel 2 dieses Vertrages sind, wobei die Dokumentation über die erklärten akademischen- und Studientitel sowie die am 31. Dezember des Vorjahres innegehabten Diensttitel gemäß Artikel 3 beizulegen sind. Diesen Ärzten wird die Punktezahl gemäß Artikel 3 dieses Vertrages zugeteilt.
(3bis) Für die Erteilung der Aufträge in den unterversorgten Gebieten im Sinne des Buchstaben b) dürfen sich jene Kinderärzte nicht bewerben, die auf Landesebene Inhaber eines Auftrags sind, und die nicht wenigstens zwei Jahre effektiven Dienst im vorhergehenden zugeteilten Einzugsgebiet angereift haben.
(4) Die Bewerber reichen innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 getrennte Gesuche bei den zuständigen Betrieben ein, wobei sie bei sonstiger Nichtigkeit die allfälligen anderen unterversorgten Gebiete angeben müssen, für welche sie sich bewerben.
(5) Dem Gesuch muß eine eidesstattliche Ersatzerklärung beigelegt werden, aus welcher hervorgeht, ob der Kinderarzt am Datum der Einreichung des Gesuches ein abhängiges Arbeitsverhältnis, auch provisorischer Art innehat, eine Pensionsbehandlung genießt oder sich in einer Unvereinbarkeitsposition befindet.
(6) Hinsichtlich der Erteilung der Aufträge in den unterversorgten Gebieten werden die Kinderärzte gemäß Absatz 3 Buchstabe b) und c) in einer Rangordnung gemäß folgenden Kriterien gereiht:
- a) Zuteilung der in der Landesrangordnung aufscheinenden Punktezahl,
- b) Zuteilung von 6 Punkten an jene, die im unterversorgten Gebiet, für welches sie sich bewerben, seit drei Jahren vor dem Verfall der Frist für die Einreichung des Gesuchs um Eintragung in die Landesrangordnung den Wohnsitz haben,
- c) Zuteilung von 20 Punkten an die Ärzte, die seit wenigstens zwei Jahren vor dem Verfallsdatum für die Einreichung des Gesuchs um Eintragung in die Landesrangordnung in der Provinz Bozen ansässig sind.
(7) Die Betriebe befragen vorrangig die Ärzte gemäß Absatz 3 Buchstabe a) auf Grund des Eintragungsalters in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte, und untergeordnet, falls dies notwendig ist, auf der Basis des Spezialisierungsalters und dann befragen sie die Kinderärzte gemäß Buchstabe b) von Absatz 3, auf der Basis der Rangordnung, wie sich dieselbe aus der Anwendung der Kriterien gemäß Absatz 6 ergibt, wobei den Ärzten der Vorrang zu geben ist, die noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben sowie nach Ausschöpfung der örtlichen Rangordnung, die Ärzte gemäß Absatz 3 Buchstabe c)