(1) Der Kinderarzt, der zwecks Gewährleistung der Betreuung in einem der unterversorgten Gebiete, wie dieselben im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 festgelegt wurden, befragt wurde, muß seine Annahme innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt der Mitteilung, bei sonstigem Verfall, mitteilen. Die Annahme bewirkt die Streichung aus der Landesrangordnung des laufenden Jahres oder im Falle der Versetzung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) des vorhergehenden Artikels 19, den Verfall des Auftrags im Herkunftsgebiet.
(2) Innerhalb der darauffolgenden neunzig Tage muß der Arzt bei sonstigem Verfall:
- - im zugeteilten unterversorgten Gebiet ein geeignetes Ambulatorium gemäß der im Artikel 21 angeführten Voraussetzungen eröffnen und dies dem Betrieb mitteilen,
- - die Wohnung in das zugeteilte Einzugsgebiet, falls es sich um einen in Einzugsgebiete unterteilten Sprengel handelt, oder in den zugeteilten Sprengel, verlegen, vorbehaltlich der eventuellen vom Betrieb genehmigten Abweichungen,
- - sich in die Ärztekammer der Provinz Bozen eintragen lassen, falls er in einer anderen Provinz eingetragen ist. In diesem Fall kann er die Einreichung des Gesuchs um Verlegung an die Herkunfts-Ärztekammer dokumentieren.
(3) Die Betriebe können unter Berücksichtigung allfälliger von besonderen örtlichen Situationen abhängigen Schwierigkeiten, zeitweilige Verlängerungen der Frist gemäß Artikel 2 genehmigen.
(4) Innerhalb von 15 Tagen ab der Mitteilung über die erfolgte Eröffnung der Arztpraxis überprüft der Betrieb mit eigenem Sanitätspersonal die Eignung desselben und gibt die Ergebnisse dem interessierten Arzt bekannt und legt, falls notwendig, eine Frist von nicht mehr als 30 Tagen fest, um die Praxis den Vorschriften gemäß Artikel 21 anzupassen. Nach unnützem Ablauf dieser Frist, verfällt der Arzt vom Recht der Erteilung des Auftrags.
(5) Der Auftrag gilt mit der Mitteilung des Betriebs über die Eignung der Arztpraxis als endgültig erteilt bzw. nach Ablauf der Frist von 15 Tagen gemäß Absatz 4, falls der Betrieb die vorgesehene Überprüfung der Eignung nicht vornimmt.
(6) Der Betrieb ist auf jeden Fall befugt, jederzeit die Überprüfung der Eignung der Arztpraxis im Sinne von Artikel 21 vorzunehmen.
(7) Der Kinderarzt, dem ein Auftrag im Sinne dieses Artikels erteilt wird, wird in das Verzeichnis des Einzugsgebiets eingetragen, in dem das unterversorgte Gebiet liegt.
(8) Das Auftreten eines der vom Artikel 4 vorgesehenen Unvereinbarkeitsgründe bewirkt die Streichung aus dem Verzeichnis.
(9) Die Maßnahme des Verfalls von der Eintragung in die Verzeichnisse wird vom zuständigen Betrieb auf Gutachten des Beirats gemäß Artikel 11 getroffen.
(10) Im Laufe des Vertragsverhältnisses kann der Kinderarzt vom Betrieb ermächtigt werden, aus dokumentierten und objektiven Gründen den Wohnsitz in eine andere Gemeinde als jener der Eintragung in einem angrenzenden Gebiet zu verlegen und zwar auch in eine zu einem anderen Betrieb gehörende Gemeinde; dies alles kann nach Anhören des positiven Gutachtens des Landesbeirats gemäß Artikel 11 erfolgen und sofern eine Verlegung nicht eine Dysfunktion in der Gewährung der Betreuung bewirkt.
(11) In den Fällen der Verlegung der Arztpraxis innerhalb desselben Einzugsgebiets sind die Verfahren und Modalitäten gemäß vorhergehendem Absatz 4 anzuwenden.