Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.
(1) Das Konsilium kann vom Kinderarzt aktiviert werden, falls er dies für die Gesundheit des Patienten als nützlich erachtet.
(2) Dasselbe wird persönlich vom Facharzt und vom Kinderarzt in den öffentlichen Ambulatorien auf dem Territorium des Betriebs des Patienten durchgeführt.
(3) Das Konsilium kann nach vorheriger Genehmigung des Betriebs auf begründeten Antrag des Basiskinderarztes auch am Wohnsitz des Patienten durchgeführt werden.
(4) Der Kinderarzt und der Facharzt vereinbaren die Art und den Zeitpunkt der Durchführung unter Beachtung der Erfordernisse der Dienste des Betriebs.