Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.
(1) Um die Betreuungskontinuität rund um die Uhr und an allen Tagen der Woche im Sinne von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1997, Nr. 1 in geltender Fassung, zu gewährleisten, wird festgelegt, daß die vom Landeskollektivvertrag für die Ärzte für allgemeine Medizin in den Artikeln 51 und 52 enthaltene Regelung für die Betreuungskontinuität und für die Betreuung der Touristen auf die von den Kinderärzten innegehabten Betreuten ausgedehnt wird.
(2) Die verfügbaren Kinderärzte können bei der obgenannten Betreuungskontinuität zwecks Verbesserung des Dienstes mitarbeiten und zwar gemäß folgender Modalitäten:
(3) Auf die Entgelte gemäß Absatz 2 entrichtet der Betrieb einen Fürsorgebeitrag an den zuständigen Fürsorgefonds im Ausmaß von 12,50 %, wovon 8,125 % zu eigenen Lasten und 4,375 % zu Lasten des Arztes gehen.