Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.
(1) Der Verantwortliche des Organisations- und Funktionsbereichs "Territorium und zonale Dienste" wacht über die korrekte Anwendung des Vertrags, was die sanitären Aspekte angeht und er beanstandet allfällige Unregelmäßigkeiten.
(2) Die Vertragskinderärzte sind verpflichtet, mit dem genannten Leiter und dem Sprengelkoordinator zusammenzuarbeiten und zwar in bezug auf das, was von diesem Vertrag vorgesehen und geregelt ist.
(3) Allfällige interpretative Meinungsverschiedenheiten sind dem Landesbeirat zu unterbreiten.