Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.
(1) Falls sich in einem Einzugsgebiet eine Unterversorgung in der Betreuung ergibt, die dem Fehlen von Kinderärzten zuzuschreiben ist, kann der Betrieb einem allenfalls bereiten Kinderarzt einen zeitweiligen Auftrag zur Gewährleistung der Betreuung erteilen, wobei den in der Landesrangordnung eingeschriebenen Kinderärzten der Vorrang zu geben ist. Dieser Auftrag mit einer Dauer von nicht mehr als sechs Monaten, die erneuerbar sind, endet zum Zeitpunkt, an dem der neue anspruchsberechtigte Kinderarzt eingesetzt wird. Dem Kinderarzt gemäß gegenständlichem Absatz werden für die Versicherten, für deren Betreuung er beauftragt wird, die Entgelte gemäß Artikel 43 des vorhergehenden Vertrages, mit Ausnahme der Zulage für die demographischen Änderungen und ab 1. des Monats nach Genehmigung dieses Vertrages, 83 % des Berufshonorars gemäß Artikel 42 Absatz 1 Pt. 1) dieses Vertrages, aufgrund seines Spezialisierungsalters ausgezahlt.
(2) Vorbehaltlich dessen, was vom Artikel 42 Buchstabe C) in Sachen sehr benachteiligte Gebiete vorgesehen ist, kann der Betrieb im Falle eines negativen Ausgangs des Verfahrens für die Erteilung eines provisorischen Auftrags die Arztwahlen zeitweilig und zwar bis zur endgültigen Besetzung der Stelle im unterversorgten Gebiet den eingetragenen Kinderärzten auch in Abweichung der individuellen Höchstgrenzen zuteilen. (Diese Arztwahlen werden in einem getrennten Verzeichnis gemäß Artikel 24 Absatz 10 registriert).