(1) Die Gesundheitsbilder gemäß Artikel 31, Buchstabe g), werden in einer Anzahl von 10 für das Alter von 0 bis 14 Jahren vorgesehen und dieselben werden von der Landesregierung festgelegt, und zwar:
1. 4. - 6. Woche
2. 3. Monat
3. 5. - 7. Monat
4. 8. - 10. Monat
5. 12 - 14. Monat
6. 15. -24. Monat
7. 3. - 4. Jahr
8. 5. - 6. Jahr
9. 9. - 10. Jahr
10. 12. - 14. Jahr
(2) Der Kinderarzt muß den eigens vorgesehenen Vordruck in vierfacher Ausfertigung oder auf Datenträger für jedes durchgeführte Gesundheitsbild ausfüllen. Eine Kopie ist der Familie zu übergeben, die dieselbe im persönlichen Sanitätsbüchlein des Kindes aufzubewahren hat, eine Kopie wird dem Betrieb übermittelt, eine dem Assessorat für Gesundheitswesen und die vierte Kopie wird vom Kinderarzt einbehalten. Die Vordrucke werden von den Betrieben zur Verfügung gestellt. Dem Kinderarzt gebührt für jedes Gesundheitsbild ein Entgelt im Ausmaß von 28.960 Lire.
(3) Für die Auszahlung der Entgelte muß der Kinderarzt die Daten des Patienten auf eigenem Register vermerken, dasselbe vom Elternteil unterschreiben lassen und eine Kopie davon dem Betrieb übergeben. Die entprechenden Entgelte werden innerhalb des zweiten Monats nach der Übermittlung der Aufstellung der durchgeführten Gesundheitsbilder ausgezahlt.
Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.