Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.
(1) Hinsichtlich der Auszahlung der Entgelte laufen die Arztwahlen und der Widerruf ab dem Tag der Durchführung derselben. Die Abweisung wird, auch hinsichtlich der Betreuung, ab dem Tag wirksam, an dem ein neuer Kinderarzt vom Betreuten gewählt wird, aber auf jeden Fall nicht über den 15. Tag ab dem Datum der Abweisung selbst hinaus.
(2) Das Jahresentgelt kann in Tagesraten aufgeteilt werden, wobei das Jahr mit 360 Tagen angenommen wird.