Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.
(1) Unbeschadet dessen, was von Artikel 6 Absatz 2 vorgesehen ist, können die in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte über die von diesem Vertrag vorgesehenen Modalitäten und Aufgaben hinaus freiberufliche Tätigkeit gegenüber den eigenen Versicherten ausüben und zwar nach vorherigem informiertem Einverständnis.
(2) Für die gegenüber den nicht in die eigenen Verzeichnisse eingetragenen Patienten ausgeübte freiberufliche Tätigkeit muß der Arzt den privaten Rezeptblock verwenden.
Für die gegenüber den nicht in die eigenen Verzeichnisse eingetragenen Patienten, ohne Basiskinderarzt, ausgeübte freiberufliche Tätigkeit kann der Arzt den Rezeptblock des Landesgesundheitsdienstes verwenden.
(3) Das Verzeichnis der allfälligen Leistungen gegen Bezahlung und die entsprechenden Mindesttarife müssen in jeder Arztpraxis ausgehängt werden.