In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

h) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 11. August 2000, Nr. 29121)
Genehmigung des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Basiskinderärzten, gültig vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2000

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1)

Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.

Art. 42 (Wirtschaftliche Behandlung)

(1) Ab dem 1. des Monats nach Genehmigung des vorliegenden Vertrages ist die wirtschaftliche Behandlung der Kinderärzte wie folgt zusammengesetzt:

1) der Fixquote des Entgeltes ("Berufshonorar")

2) der variablen Quote des Entgeltes (verschiedene Zulagen und Vergütungen):

1) Fixquote des Entgeltes pro Betreuten ("Berufshonorar")

Spezialisierungsalter   Berufshonorar     Berufshonorar     Berufshonorar
des Kinderarztes    250 Paz.    >250-900 Paz.     >901 Paz.

0-2 Jahre     Lire 205.940    Lire 151.460     Lire 156.910

2-9 Jahre     Lire 213.630    Lire 159.150    Lire 164.880

9-16 Jahre    Lire 221.300    Lire 166.820     Lire 172.820

16-23 Jahre    Lire 228.980    Lire 174.510     Lire 180.790

über 23 Jahre    Lire 236.620     Lire 182.170     Lire 188.730

Für die Kinderärzte, die die eigene Tätigkeit in Form der Gruppenmedizin gemäß Artikel 52 ausüben, wird das Berufshonorar um 6 % erhöht.

Ab dem 1. des Monats nach Genehmigung dieses Vertrages sind die Tarife für die Zusatzleistungen gemäß Anlage B) neu festgelegt.

(2) Variable Quote des Entgelts pro Betreuten:

Für die Kinderärzte wird die variable Quote des Entgelts pro Betreuten in folgende Entgeltsteile aufgeteilt:

Entgelte für gelegentliche Visiten und für Zusatzleistungen, Entgelte für programmierte Betreuung zugunsten gehunfähiger Betreuter, Erhöhung für benachteiligte Gebiete, Zulage für Informatikmitarbeit, Zulage für Arztpraxis - Mitarbeiter, Zweisprachigkeitszulage, Entgelte für Gesundheitsbilder gemäß Artikel 31, Buchst. g) und Zielvorhaben.

  • A)  Entgelte für gelegentliche Visiten und für Zusatzleistungen
  •   Den Kinderärzten gebühren die Entgelte für allfällige gelegentliche Visiten gemäß Artikel 40  und die Entgelte gemäß Anhang B).
  • B)  Entgelte für die Leistungen der programmierten Betreuung zugunsten von gehunfähigen Betreuten gemäß Artikel 44, wie dieselben im Protokoll unter Anhang E) quantifiziert sind.
    Das Gesamtausmaß der Ausgaben für Entgelte für die oben angeführten Leistungen wird jährlich von der Provinz nach vorheriger Vereinbarung mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften festgelegt, wobei die vom Landesgesundheitsplan festgelegten zu erreichenden Zielvorhaben und die effektiv erreichten Zielvorhaben, zu berücksichtigen sind. Die Entgelte für die Zusatzleistungen gemäß Anhang B) und die Entgelte für die Leistungen der programmierten Betreuung der gehunfähigen Patienten gemäß Anhang E), dürfen auf keinen Fall 100 % der jährlichen Entgelte gemäß Artikel 43, Buchstaben A), B), C), D) und E) des vorhergehenden Vertrages und ab 1. des Monats nach Genehmigung dieses Vertrages, des Berufshonorars gemäß Absatz 1, Punkt 1), dieses Artikels, übersteigen.
  • C)  Erhöhungen für sehr benachteiligte Gebiete
    Für die Abwicklung der Tätigkeit in sehr benachteiligten Gebieten gebührt dem Kinderarzt bis zum Erreichen von 400 Arztwahlen, die im als sehr benachteiligten Sitz erklärten Einzugsgebiet oder Sprengel ansässig sind, und für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, eine Zulage im Ausmaß von 1.034.350 Lire pro Monat.
    Als sehr benachteiligte Sitze gelten sämtliche Einzugsgebiete oder Sprengel, wo seit mindestens zwei Jahren kein Basiskinderarzt tätig war.
    Die Zulage kann von ein und demselben Kinderarzt nur einmal bezogen werden.
    Die Niederlassung des Kinderarztes wird gefördert durch:

- Zurverfügungstellung eines Ambulatoriums seitens des Betriebes zu einem günstigen Mietpreis, wo ein solches verfügbar ist,

- Einsetzung des Kinderarztes bei programmierten Tätigkeiten auf dem Territorium im Rahmen der insgesamt gestatteten Tätigkeit.

  • D)  Zulage für Informatikmitarbeit
    Ab 1. 1. 1998 wird sämtlichen Kinderärzten, die Informatikapparaturen und Informatikprogramme benützen, die geeignet sind, das individuelle Sanitätsblatt zu führen, die für epidemiologische Untersuchungen notwendigen Daten auszuarbeiten, die pharmazeutischen Verschreibungen und die Vorschläge für Laboruntersuchungen und/oder für instrumentaldiagnostische Untersuchungen auszudrucken, eine monatliche Forfaitzulage von 300.000 Lire nach vorhergehender Selbsterklärung im Sinne des Gesetzes vom 4.1.1968, Nr. 15, gewährt; die Erklärung muß den Besitz und die Benützung der Apparaturen und der Programme mit den obenangeführten Eigenschaften und das Datum der Laufzeit bestätigen.
  • E)  Zulage für Arztpraxis-Mitarbeiter
    Den Kinderärzten, die sich eines bediensteten Arztpraxis-Mitarbeiters oder eines nicht abhängigen, von einer Dienstleistungsgesellschaft zur Verfügung gestellten Mitarbeiters bedienen, wird eine allumfassende Zulage im Ausmaß von 310.330 Lire monatlich gewährt, wenn der Mitarbeiter für wenigstens 15 Wochenstunden angestellt wird, und im Ausmaß von 206.890 Lire, wenn derselbe für wenigstens 10 Wochenstunden angestellt wird. Der Bezug dieser Zulage unterliegt einer Selbsterklärung im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, von Seiten des Arztes und der Einreichung einer Abschrift des Arbeitsvertrages oder einer Erklärung der Dienstleistungsgesellschaft.
  • F)  Zweisprachigkeitszulage
    Den Kinderärzten, die bereits im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemalige leitende Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen, oder eines gleichwertigen Titels sind, oder ab dem späteren Datum des Erwerbs des Nachweises, wird die Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz 454/80 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen zuerkannt.
  • G)  Vergütungen für die Gesundheitsbilder gemäß Artikel 31, Buchstabe g), gemäß Aufstellung laut Anhang H).

(3) Die Entgelte gemäß Absatz 1, Pt. 1) werden monatlich in Zwölfteln ausgezahlt und werden monatlich innerhalb Ende des auf den Zuständigkeitsmonat folgenden Monats überwiesen. Die Entgelte gemäß Absatz 1, Pt. 2) werden monatlich innerhalb Ende des zweiten Monats nach dem Zuständigkeitsmonat überwiesen. Hinsichtlich der Pünktlichkeit der Auszahlung der Entgelte an die Kinderärzte werden die Bestimmungen angewandt, die für das bedienstete Personal der Betriebe vorgesehen sind. Ab 1. 1. 2001 werden die Änderungen der Entlohnung infolge Anreifung des Spezialisierungsalters am 1. des Monats nach jenem der Anreifung durchgeführt.

  • H)  Zielvorhaben
    Die Autonome Provinz stellt jährlich 500 Millionen Lire für Zielvorhaben im Bereich der Kinderheilkunde zur Verfügung, an denen die Kinderärzte freiwillig teilnehmen können.
    Auf Vorschlag der wissenschaftlichen Gesellschaften für Kinderheilkunde, der Vereinigung der Kinderärzte Südtirols, der Betriebe und des Assessorates für Gesundheitswesen, werden die Zielvorhaben vom Beirat gemäß Artikel 11 vereinbart, welche auch unter jenen, die der Landesgesundheitsplan vorsieht, ausgewählt werden.
    Über die Zielvorhaben hinaus können allfällige Pilotprojekte gemäß den vom Beirat gemäß Artikel 11 festgelegten Modalitäten aktiviert werden.

(4) Mit Wirkung 01.07.2000 werden sämtliche Entgeltselemente gemäß diesem Artikel, mit Ausnahme der Zulage für Informatikmitarbeit gemäß Buchst. D sowie der Tarife der zusätzlichen Leistungen gemäß Anlage B), gemäß den ASTAT - Indexzahlen betreffend den Zeiraum 01.01.2000 - 30.06. 2000, erhöht.

Ab dem 1. des Monats nach Genehmigung des vorliegenden Vertrags werden sämtliche Entgeltselemente gemäß diesem Artikel, mit Ausnahme der Zulage für Informatikmitarbeit gemäß Buchst. D sowie der Tarife der zusätzlichen Leistungen gemäß Anlage B), um 0,5 % erhöht.

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