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In vigore al: 11/09/2012

h) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 11. August 2000, Nr. 29121)
Genehmigung des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Basiskinderärzten, gültig vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2000

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(1) Die von den Basiskinderärzten durchführbaren zusätzlichen Leistungen sind am Ende dieses Anhangs B im Tarifverzeichnis angegeben.

(2) Wenn vom Tarifverzeichnis nichts anderes angegeben ist, werden die Sonderleistungen in der Wohnung des Nutznießers oder in der Praxis des Arztes durchgeführt, je nach dem Gesundheitszustand des Patienten.

(3) Für die Durchführung der Leistungen gemäß Punkt 1) muß die Arztpraxis angemessen eingerichtet sein; unbeschadet der Befugnis/Pflicht des Betriebs, die vorgesehenen Kontrollen über die Eignung des beruflichen Studios durchzuführen, ist der Arzt verpflichtet, eine eigene schriftliche Erklärung auszustellen, in welcher die Leistungen angeführt sind, für deren Durchführung die eigene Praxis mit den entsprechenden notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist.

(4) Für die Zahlung der Entgelte für die zusätzlichen Leistungen muß der Arzt innerhalb Ende jeden Monats die Zusammenfassung der im Laufe des vorhergehenden Monats durchgeführten Leistungen übermitteln. Für jede Leistung muß das Verzeichnis Name, Zuname, Anschrift und Kennzahl des Versicherungsbüchleins und die Unterschrift des Betreuten beinhalten. Falls die Leistung nach vorhergehender sanitärer Genehmigung des Betriebs durchgeführt wird, muß dem Verzeichnis das Original der Ermächtigung beigelegt werden.

Die unterlassene Einsendung des zusammenfassenden Verzeichnisses der Leistungen innerhalb des festgesetzten Termins nimmt dem Betrieb die Möglichkeit, rechtzeitig die eigenen Kontrollbefugnisse wahrzunehmen.

Falls die Verspätung Gründen höherer Gewalt zuzuschreiben ist, wird der Fall zwecks Auszahlung zwischen dem Betrieb und dem interessierten Arzt überprüft.

(5) Dem Kinderarzt gebühren die im Tarifverzeichnis angegebenen allumfassenden Tarife. Unbeschadet dessen, was von Artikel 6 Absatz 2 vorgesehen ist, darf dem Betreuten nichts unter jedwedem Titel angelastet werden.

Die Entgelte für die zusätzlichen Leistungen werden innerhalb des zweiten Monats nach jenem der Einsendung des Verzeichnisses gemäß Punkt 4 ausgezahlt.

(6) Die Vertragspartner verpflichten sich, nach sechs Monaten Anwendung dieses Vertrags die Entwicklung der Ausgaben für die Zusatzleistungen zu überprüfen; falls zusätzliche Ausgaben ohne entsprechende Kürzungen der Ausgaben unter demselben Titel in anderen Bereichen feststellbar sind, verpflichten sich die Vertragspartner, eine ergänzende Regelung über dieses Institut zu vereinbaren.

Tarifverzeichnis der zusätzlichen Leistungen

A) Ohne Ermächtigung durchführbare Leistungen       Tarif

  • 1.  Naht einer oberflächlichen Wunde           75.000
  • 2.  Entfernung der Nahtfäden und Wundversorgung       45.000
  • 3.  Vordere Nasentamponade             30.000
  • 4.  Entfernung eines Fremdkörpers aus der Nase         19.835
  • 5.  Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Ohr         45.000
  • 6.  Erste Wundversorgung*             45.000
  • 7.  Weitere Wundversorgung             30.000
  • 8.  Unblutige Reduktion einer Phimose oder einer Paraphimose     30.000
  • 9.  Reposition eines Leistenbruchs           45.000
  • 10.  Eröffnung bei Verklebung der Kleinlippen         45.000
  • 11.  Reinigung einer vereiterten Nagelfalz         45.000
  • 12.  Reposition einer schmerzhaften Luxation des Radiusköpfchens   45.000
  • 13.  Einrenkung einer Subluxation des Scapulo-Humeral-Gelenks     60.000
  • 14.  Desensibilisierende Injektionstherapie (für jede Sitzung)     37.500
  • 15.  Entfernung von Warzen             24.320
  • 16.  Intravenöse Injektion             22.500
  • 17.  Scotch-Test für Oxyuren             15.000
  • 18.  Rachenabstrich für Streptokokkenschnelltest         20.000
  • 19.  Provisorische Behandlung von Brüchen oder Luxationen mittels
    Immobilisierung mit geeignetem Material
    - kleine Gelenke               36.225
    - große Gelenke               48.300
  • 20.  Spirometrie               50.000
  • 21.  Pricktest                 50.000
  • 22.  EKG                 50.000
  • 23.  Ultraschall, pro Körperbereich           50.000
  • 24.  Mit Analysator durchgeführte Urinprobe mit gedrucktem Befund   15.000

(*)Als erste Wundversorgung versteht man jene, die bei einer Wunde gemacht wird, die vorher nicht behandelt wurde. Im Falle einer Wundnaht wird der entsprechende Tarif hinzugefügt

B) Leistungen, die mit einmaliger Ermächtigung des Sanitätsbetriebes   Tarif
durchgeführt werden können

  • 1.  Untersuchung auf Amblyopie           60.000
  • 2.  Boel Test (audiometrische Reihenuntersuchung innerhalb
    des ersten Lebensjahres)             60.000
  • 3.  Impfsitzung gemäß Impfkalender (einschließlich der Ausfüllung
    der entsprechenden Dokumentation und Übermittlung derselben an
    die Betriebe und an die Gemeinden)**         35.000

(**)Der Impfstoff wird von den Betrieben kostenlos zur Verfügung gestellt.

Der gebietsmäßig zuständige Sanitätsbetrieb verpflichtet sich für die Kinderärzte, die Impfungen durchführen, die Entsorgung des Sondermülls und der gefährlichen Abfälle, die aus der gesundheitlichen Betreuung entstehen, auf eigene Kosten zu übernehmen, wobei die Bedingungen im einzelnen zu vereinbaren sind.

Falls der Kinderarzt die Impfungen nicht durchführen sollte, ist er auf jeden Fall angehalten, das Impfvorgespräch und die entsprechende Visite durchzuführen, wie von den Gesundheitsbildern vorgesehen.

1)

Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.

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