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In vigore al: 11/09/2012

h) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 11. August 2000, Nr. 29121)
Genehmigung des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Basiskinderärzten, gültig vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2000

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1)

Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.

Art. 25 (Wahl des Kinderarztes)

(1) Die Errichtung und die Abwicklung des Verhältnisses mit dem Kinderarzt fußen auf dem Vertrauensverhältnis.

(2) Die Wahl des Vertrauenskinderarztes hat anläßlich der Ausstellung des Eintragungsdokuments in den Gesundheitsdienst zu erfolgen und wird unter jenen Kinderärzten vorgenommen, die im Verzeichnis des Einzugsgebiets eingetragen sind, welches den Wohnsitz des Anspruchsberechtigten umfaßt. Die Arztwahl wird im persönlichen Eintragungsdokument vermerkt, wobei spezifisch die Qualifikation eines Kinderarztes anzugeben ist.

Mit der Wahl des Kinderarztes wird, nach vorheriger Information, die Einwilligung zur Bearbeitung der persönlichen Daten zum Zwecke von Diagnose, Behandlung, Vorsorge und Forschung von Seiten des Kinderarztes, der Angestellten der Arztpraxis und von Seiten eventueller Vertreter, wie vom Gesetz 675/96 vorgesehen, erteilt. Somit muß der Kinderarzt diese Einwilligung nicht mehr vom Betreuten oder gesetzlichen Vertreter verlangen

(3) Der in die Verzeichnisse eingetragene Kinderarzt kann Arztwahlen von der Geburt bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres erwerben und beibehalten.

(4) Die Arztwahlen betreffend die Kinder im Alter zwischen 0 und vollendeten 6 Jahren müssen im Rahmen der individuellen Höchstgrenze zugunsten der in die Verzeichnisse gemäß Artikel 19 eingetragenen Kinderärzte vorgenommen werden. Das Verzeichnis gilt mit der Eintragung des ersten Kinderarztes als aktiviert.

(5) Im Falle, daß in einem Einzugsgebiet keine Kinderärzte wählbar sind, können die Arztwahlen wie folgt zugeteilt werden:

  • a)  Kinderärzte, die im Verzeichnis des Einzugsgebiets eingetragen sind, wobei die Verfahren und Modalitäten gemäß Artikel 24 Absatz 10 anzuwenden sind, oder Kinderärzte, die in einem angrenzenden Einzugsgebiet oder Sprengel desselben Sanitätsbetriebes eingetragen sind, und zwar mit den Verfahren und Modalitäten gemäß Artikel 24 Absatz 10,
  • b)  falls die Kinderärzte nicht zur Annahme der Arztwahlen bereit sind oder die Maßnahmen gemäß vohergehendem Buchstaben a) nicht ausreichen, können die Arztwahlen zeitweilig einem in die Verzeichnisse der Allgemeinmedizin eingetragenen Vertragsarzt zugeteilt werden. Diese Arztwahlen werden in einem getrennten Verzeichnis registriert. Falls ein neuer Kinderarzt eingesetzt wird, werden diese Arztwahlen von Amts wegen dem Kinderarzt übertragen.

(6) Der Betrieb kann nach vorheriger Annahme des gewählten Kinderarztes gestatten, daß die Wahl aus Gründen der Nähe oder besserer Verkehrsbedingungen zugunsten eines Kinderarztes erfolgt, der in einem anderen angrenzenden Einzugsgebiet (desselben Betriebes) eingetragen ist und immer dann, wenn schwerwiegende und objektive Umstände die normale Gewährung der Betreuung behindern.

(7) Die Wahl hat für die Ansässigen eine Gültigkeit von einem Jahr, vorbehaltlich des Widerrufs im Laufe des Jahres, und sie wird stillschweigend erneuert.

(8) Für die nicht ansässigen Kinder gilt die Wahl für eine Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Maximum von einem Jahr, mit gleichzeitiger Streichung der allenfalls bestehenden Arztwahl beim Herkunftsbetrieb des Kindes. Die Wahl ist ausdrücklich erneuerbar.

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