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1. Die Meldung laut Art. 5 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, wird von den nachstehend angeführten Personen erstattet:
- für die Fälle von direkten Schäden:
a) von den Abteilungsdirektoren und Abteilungsdirektorinnen des Landes bzw. jenen Führungskräften, die laut Gesetz die Verwaltungsbefugnisse von Abteilungsdirektoren und Abteilungsdirektorinnen wahrnehmen, wenn die Vorfälle auf deren Bedienstete zurückzuführen sind,
b) von den Ressortdirektoren und Ressortdirektorinnen des Landes, wenn die Vorfälle auf Abteilungsdirektoren und Abteilungsdirektorinnen bzw. auf jene Führungskräfte, die laut Gesetz die Verwaltungsbefugnisse von Abteilungsdirektoren und Abteilungsdirektorinnen wahrnehmen, zurückzuführen sind,
c) von den Regierungsmitgliedern, wenn die Vorfälle auf den Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin oder dessen Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin oder auf den Ressortdirektor und die Ressortdirektorin zurückzuführen sind,
d) vom Landeshauptmann und von der Landeshauptfrau, wenn die Vorfälle auf den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin oder dessen Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin zurückzuführen sind,
e) von den Schuldirektoren und Schuldirektorinnen, wenn die Vorfälle auf das Verwaltungspersonal der Schule oder die Lehrpersonen zurückzuführen sind,
f) von den Schulamtsleitern und Schulamtsleiterinnen, wenn die Vorfälle auf die Schuldirektoren und Schuldirektorinnen, oder auf die Inspektoren und Inspektorinnen zurückzuführen sind,
g) von den Verantwortlichen der vom Land abhängigen Körperschaften, der Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der Gesellschaften sowie der entsprechenden Organe.
- für die Fälle von indirekten Schäden:
a) vom Verantwortlichen jener Organisationseinheit, die innerhalb der Landesverwaltung, der Schulen, der vom Land abhängigen Körperschaften, der Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der Gesellschaften für die Zahlung des Schadenersatzes auf außergerichtlichem oder gerichtlichem Wege an den Geschädigten zuständig ist.
2. Die Inhalte der Meldung werden in einem eigenen Rundschreiben des Generalsekretärs des Landes näher erläutert.
3. Der eigene Beschluss vom 18. April 2005, Nr. 1215, ist widerrufen.