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1. das Dokument in der Anlage zu genehmigen, welches wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Beschlusses bildet und Nachfolgendes festlegt:
a) die Parameter des Betreuungsbedarfs unter Bezugnahme auf die medizinischen Bedürfnisse für die stationären und fachärztlichen sowie einige territoriale Tätigkeiten, um eine Bewertung der zu akkreditierenden Einrichtungen unter Bezugnahme auf die Planungsrichtlinien zu ermöglichen;
b) die Kriterien für die Bewertung der durchgeführten Tätigkeiten und der erzielten Ergebnisse zum Zwecke der Akkreditierung;
c) die Kriterien für die Definition der Vertragsabkommen vonseiten des Südtiroler Sanitätsbetriebes mit den privaten Einrichtungen, die aufgrund der Tatsache notwendig sind, dass die Akkreditierung alleine nicht ausreicht, um das Recht eines Vertragsabkommens mit dem Betrieb für sich zu beanspruchen;
2. die bereits existente Akkreditierung der privaten sanitären Einrichtungen, die bereits gemäß dem Dekret des Landesrates vom 28. Juni 2011, Nr. 234/23.0 im Besitz der institutionellen Akkreditierung sind und derzeit einen Vertrag mit dem Sanitätsbetrieb für die Erbringung von Leistungen zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes haben sowie innerhalb 31.12.2015 bei der Abteilung Gesundheit des Landes ein Ansuchen um Erneuerung der Akkreditierung eingereicht haben, bis zum Abschluss der technischen Untersuchung zur Überprüfung des Besitzes der vorgeschriebenen Voraussetzungen zu verlängern. Die technische Untersuchung muss innerhalb 30.06.2016 abgeschlossen sein;
3. zu verfügen, dass die im Punkt 2 genannten Akkreditierungen, sowie diejenigen, die im Laufe des Jahres 2016 gewährt werden, eine maximale Dauer von 12 Monaten ab dem Datum des Gewährungsdekretes haben;
4. den Inhalt der Einigung Nr. 32 vom 19. Februar 2015 zwischen Staat, Regionen und den Autonomen Provinzen von Trient und Bozen zu übernehmen;
5. zu verfügen, dass der Inhalt der vorherigen Beschlüsse aufgehoben wird, falls dieser nicht mit dem vorliegenden Beschluss vereinbar ist;
6. den vorliegenden Beschluss dem Südtiroler Sanitätsbetrieb mitzuteilen;
7. die gegenständliche Maßnahme wird im Amtsblatt der Region vollinhaltlich veröffentlicht.