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1. die Aktivierung, ab 4. Jänner 2016, im Sinne des letzten Satzes des Absatzes 3-bis des Artikel 3 des R.G. Nr. 4/1999, der fakultativen telematischen Übermittlung der Anträge des Grundbuches, und zwar:
• für alle Notare Italiens;
• für alle von den Grundbuchsämtern des Landes geführten Katastralgemeinden;
• und für alle Kategorien von Akten.
2. dieser Beschluss beinhaltet keine Zweckbindung.