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1. den Entwurf der Vereinbarung zwischen der Autonomen Provinz Bozen und der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentlicher Bau – Dienstleistungs, – und Lieferaufträge gemäß Anlage A zu genehmigen
2. den Landeshauptmann zu ermächtigen, die genehmigte Vereinbarung zu unterzeichnen;
3. die Abänderung des Organigramms der Agentur gemäß Anlage B zur Kenntnis zu nehmen;
4. den Entwurf des Dekrets des Direktors der AOV, mit welchem die Bedingungen für die Nutzung der Dienste der AOV (Anlage C) festgelegt werden, zur Kenntnis zu nehmen;
5. die neue Fassung der Satzung der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentlicher Bau – Dienstleistungs, – und Lieferaufträge gemäß Anlage D zu genehmigen;
6. festzulegen, dass die Agentur Vergabeverfahren wie nachfolgend beschrieben durchführt:
a) für Lieferungen und Dienstleistungen, sowie Wettbewerbe für Ausschreibungsbeträge über 500.000 €;
b) für Dienstleistungskonzessionen mit Ausschreibungsbetrag zwischen 500.000 € und der Schwelle, die von der Europäischen Union für Konzessionen festgelegt worden ist (derzeit 5.225.000 € und nachfolgende Änderungen), die jedoch ausschließlich für Ausschreibungen mittels offenem Verfahren durchgeführt werden;
c) für soziale und andere besondere Dienstleistungen laut dem 10. Abschnitt des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, mit Ausschreibungsbetrag zwischen 500.000 € und der Schwelle, die von der Europäischen Union für soziale und andere besondere Dienstleistungen festgelegt worden ist (derzeit 750.000 € und nachfolgende Änderungen), die jedoch ausschließlich für Ausschreibungen mittels offenem Verfahren durchgeführt werden;
d) für die unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Verfahren beruft der Direktor der AOV eine Arbeitsgruppe ein, welche festlegt, welche Verfahren von komplexer und strategischer Art sind und in Abweichung von obgenannten Beträgen von der AOV durchgeführt werden, auch im Rahmen der der AOV zugewiesenen Humanressourcen, und jedenfalls nicht für Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwelle für Dienstleistungs- und Lieferaufträge und unter 500.000 € für Dienstleistungskonzessionen und soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Abschnitt X des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16.
e) für Bauaufträge mit Ausschreibungsbetrag über 2.000.000 €;
7. festzulegen, dass die Agentur im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die Funktion einer Einheitlichen Vergabestelle wahrnimmt und somit im Namen und Auftrag anderer Subjekte alle Vergabeverfahren, die von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Staates oder des Landes vorgesehen sind, ausgenommen die Verhandlungsverfahren mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, durchführt;
8. festzuhalten, dass die Anlagen A, B, C und D integrierenden Bestandteil gegenständlicher Maßnahme bilden.