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1. Der Mindestbetrag der zur Förderung über den Rotationsfonds zugelassenen Kosten wird mit 400.000,00 Euro für Gesellschaftsunternehmen und mit 100.000,00 Euro für Einzelunternehmen festgelegt.
2. Der zur Förderung über den Rotationsfonds zugelassene Höchstbetrag entspricht den zur Finanzierung zugelassenen Kosten, abzüglich eventuell gewährter Kapitalbeiträge.
3. Der Anteil zu Lasten des Landes Südtirol beträgt 80 % des zur Finanzierung zugelassenen Darlehens.
4. Die maximale Tilgungszeit des Darlehens beträgt zehn Jahre für unbewegliche Güter und sechs Jahre für bewegliche Güter. In diesem Zeitraum kann höchstens ein Jahr Voramortisierungszeit einberechnet werden.
5. Im Falle von Investitionsvorhaben, die sowohl unbewegliche als auch bewegliche Güter zum Gegenstand haben, wird die Laufzeit jener Investition angewandt, die kostenmäßig überwiegt.
6. Die in den geltenden Bestimmungen vorgesehene Beihilfehöchstintensität darf nicht überschritten werden. Das EU-Beihilfenrecht ist auf jeden Fall zu berücksichtigen.
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 2713 vom 28. Juni 1999 ist widerrufen.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.