1. Damit der jährliche Messeveranstaltungskalender erstellt werden kann, muss die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung der Landesabteilung Wirtschaft innerhalb der folgenden Fristen mitgeteilt werden:
a) für internationale und nationale Messeveranstaltungen: im Jänner des Vorjahres der Veranstaltung,
b) für landesweite Messeveranstaltungen: innerhalb November des Vorjahres der Veranstaltung.
2. Das Land übermittelt der interregionalen Koordinierungsstelle bis zum 15. Mai des Vorjahres der Veranstaltung das Verzeichnis der mitgeteilten internationalen und nationalen Messen mit den entsprechenden Angaben: Einstufung, Veranstaltungszeitraum, Bezeichnung, Warenbereiche, Sitz und Name des Veranstalters.
3. Das Land übermittelt der interregionalen Koordinierungsstelle bis zum 15. Mai des Vorjahres der Veranstaltung die statistischen Daten bezüglich der internationalen Veranstaltungen.
4. Für neue Veranstaltungen oder in anderen Sonderfällen, die einzeln bewertet werden, kann die Mitteilung auch nach den in den vorhergehenden Punkten genannten Fristen eingereicht werden.