1. Diese Kriterien regeln im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 2005, Nr. 9, die Einstufung von Messeveranstaltungen, sie legen die Merkmale der verschiedenen Arten von Messeveranstaltungen, der Messegelände und Ausstellungsflächen sowie die Verfahrensweise für die Erstellung des Messekalenders fest.